Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2016, Az. 3 AZR 826/14

3. Senat | REWIS RS 2016, 14540

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Tenor

Die Revision des [X.] und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 26. November 2014 - 13 [X.] - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 9/14 und die Beklagte zu 5/14 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die [X.] (im Folgenden [X.]) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu dem [X.] 1. Febr[X.]r 2013.

2

Der im Jan[X.]r 1945 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Juli 1971 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der [X.], deren Geschäftsanteile ausschließlich von der [X.] gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des [X.], der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des [X.], das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der [X.] - zumindest seit Anfang der 2000er-Jahre - durchgängig vor.

3

Im Einstellungsschreiben vom 1. Febr[X.]r 1971, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des [X.] erfolgte, heißt es [X.].:

        

Wir stellen Sie …

        

unter folgenden Bedingungen ein:

        

I.    

Sie verpflichten sich:

                 

…       

        
                 

6.    

während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein;

        

…“    

        

4

Alle Mitarbeiter der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] - nunmehr firmierend als [X.] - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist.

5

Die Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Jan[X.]r 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:

        

I. Einführende Bestimmungen

        

§ 1     

        

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

        

…       

        
        

3)    

Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. …

        

§ 3     

        

Begriffsbestimmungen

        

1)    

Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Firmen der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Ziffer 1).

        

2)    

Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie versichert sind.

                 

Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

                 

a)    

…       

                 

b)    

die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellschaften, Ein- und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden.

        

3)    

Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich.

        

4)    

Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind.

        

5)    

Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chemischen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2).

        

…       

        
        

II. Mitgliedschaft

        

…     

        

Ordentliche Mitglieder

        

§ 7     

        

Voraussetzungen für die Aufnahme

        

1)    

Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:

                 

a)    

ein Antrag auf Aufnahme des [X.];

                 

…       

        
                                   
                 

d)    

die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldungen.

        

 2)     

In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Firmen der chemischen Industrie auch ohne Anmeldung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

        

Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit

        

1)    

Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt;

        

…       

        
        

III. Einnahmen der Kasse

        

…     

        

Tarif A

        

§ 18   

        

Beiträge

        

1)    

Der [X.] für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                 

Der [X.] beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes.

        

2)    

Der [X.] wird zu 1/3 von dem Firmenmitglied ([X.]) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt.

        

3)    

Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Beiträge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der [X.] nicht zu berücksichtigenden Verwaltungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

        

…       

        
        

Beitragszahlung

        

§ 27   

        

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

        

1)    

Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu gewähren sind.

        

2)    

Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge ([X.]) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen [X.] von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. …

        

…     

        

§ 66   

        

[X.] Bilanzen

        

1)    

Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgelegt sind, in [X.] für die nach den [X.] und B versicherten Bestände der Pensionskasse [X.]. Die versicherungstechnische Bilanz für den Gesamtbestand und die [X.] sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

                 

Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrücklage 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilbestand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die zugunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu.

                 

Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbestandes auszugleichen. [X.] diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden [X.] für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen.

        

2)    

Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen.

        

3)    

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in [X.].

        

…“      

6

Die Pensionsleistungen nach dem [X.] berechnen sich nach den gezahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum [X.]punkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen.

7

Der Kläger stellte unter dem Datum des 1. Juli 1971 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]. Die Rechtsvorgängerin der [X.] meldete den Kläger zum 1. Juli 1971 bei der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] bzw. die [X.] ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den [X.] die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen hatte.

8

Die [X.] ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der [X.] idF vom 1. Jan[X.]r 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:

        

„§ 22 

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen [X.]punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und [X.]punkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen [X.] des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den [X.] für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. [X.] auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

9

[X.] geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die [X.] für die [X.] ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der [X.] daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat [X.]. den folgenden Wortlaut:

        

Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):

        

…       

        

1.    

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.

        

2.    

Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

                 

a)    

        
                          

1.)     

Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

                          

2.)     

Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem [X.]punkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. [X.] werden wertmäßig entsprechend angepasst.

                          

3.)     

Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

                 

…       

        
                 

c)    

Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in [X.].

        

…“    

                 

Vorab hatte die [X.]anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden [X.]) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

Zum 31. Jan[X.]r 2010 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] aus und bezieht seit dem 1. Febr[X.]r 2010 eine Alterspension von der [X.]. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 11. Febr[X.]r 2010 ab dem 1. Febr[X.]r 2010 auf monatlich 1.179,24 Euro brutto. Die [X.] setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 den einer Herabsetzung unterliegenden Teil der [X.] zum 1. Juli 2011 um 1,20 % sowie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Dementsprechend kürzte die [X.] die an den Kläger gezahlte Alterspension von ursprünglich monatlich 1.179,24 Euro brutto ab Juli 2011 auf monatlich 1.166,42 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 1.153,87 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 1.142,38 Euro brutto.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der [X.] den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die [X.] seine Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Febr[X.]r 2013.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] seine Alterspension von ursprünglich 1.179,24 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem [X.] erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die [X.] auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die [X.] selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf [X.] beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Juli 2011 bis einschließlich August 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 532,00 Euro.

Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, seine Alterspension zu dem [X.] 1. Febr[X.]r 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger mit 5,56 %. Seine [X.] müsse daher zum 1. Febr[X.]r 2013 um 65,75 Euro monatlich erhöht werden. Für die Monate Febr[X.]r 2013 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 460,25 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 532,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

                 

aus je 12,82 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012,

                 

aus je 25,37 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013,

                 

aus je 36,86 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013

                 

zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 460,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 65,75 Euro brutto seit dem 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das [X.] und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der [X.] zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus [X.] finanzierten Teil der Alterspension einstandspflichtig, da sie dem Kläger keine „Umfassungszusage“ iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erteilt habe.

Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zu dem [X.] 1. Febr[X.]r 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von der [X.] befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2013 insgesamt 354,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. August 2011 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ab dem 1. Juli 2011 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der [X.] umfasst nicht den durch eigene Beiträge des [X.] finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu dem [X.] 1. Februar 2013 verpflichtet.

I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Juli 2011 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310), in [X.] getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 [X.]), in das [X.] eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der [X.] - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der [X.] vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa [X.] 29. August 2000 - 3 [X.]; 14. Dezember 1999 - 3 [X.] - zu I 1 a bb der Gründe, [X.]E 93, 105; 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 [X.] - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe). Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 149, 212).

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in das [X.] durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ ([X.]. 14/4595 S. 67). Entgegen der Ansicht der [X.] hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.

Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.

b) Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN). Anders als von der [X.] angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der [X.] seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.

aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 [X.] (vgl. zuletzt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN).

bb) Die Rechtsvorgängerin der [X.] hat dem Kläger jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden sollte.

Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 1. Februar 1971 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] zu sein. Die Rechtsvorgängerin der [X.] hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, wonach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der [X.] hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern [X.] nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der [X.] ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 [X.] sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ([X.] 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 [X.] in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der [X.] - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des [X.] und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der [X.] erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des [X.] beruht.

aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-[X.] - im Folgenden [X.]) vom 21. Juni 2002 ([X.] 2167) in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in [X.] (Art. 25 [X.]). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.]es von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen, so liegt nach dem [X.] betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des [X.] - vor dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 197; [X.] 24. Oktober 2013 - 9 [X.] - zu II 2 der Gründe).

(1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e [X.], der durch Art. 3 Nr. 7 [X.] in das [X.] eingefügt wurde (vgl. bereits [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 50). § 30e [X.] enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.], nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung [X.] 24. Oktober 2013 - 9 [X.] - zu II 2 der Gründe).

(2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das [X.] in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entsprechende Regelung vor ([X.]. 14/9007 S. 16), die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in [X.] treten sollte ([X.]. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 [X.], der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und [X.] damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in [X.] treten ([X.]. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und [X.] in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten ([X.]. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e [X.] hinaus ist hingegen keine Rede.

(3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten“ ([X.]. 14/9007 S. 34 f.). Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.], eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.

cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. [X.]. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des [X.] auslösen konnte.

(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht (vgl. bereits [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der [X.] erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der [X.] die Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom [X.], dh. vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des [X.] - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 [X.] -) und vom 7. September 2004 (- 3 [X.] - [X.]E 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.

c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen [X.]. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der [X.], sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des [X.] ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.

d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht in Betracht.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu [X.] 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5). Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 56 f., [X.]E 149, 212).

3. Danach kann der Kläger von der [X.] die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2013 iHv. insgesamt 354,67 [X.] brutto verlangen.

Die Pensionskassenrente des [X.] belief sich zum 1. Februar 2010 auf monatlich 1.179,24 [X.] brutto. Sie wurde ab Juli 2011 auf monatlich 1.166,42 [X.] brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 1.153,87 [X.] brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 1.142,38 [X.] brutto herabgesetzt. Hieraus errechnet sich für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2013 die vom [X.] zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 532,00 [X.], von der die Beklagte - entsprechend dem Beitragsanteil von 2/3 - 354,67 [X.] zu tragen hat.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II. Der Kläger kann von der [X.] nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu dem [X.] 1. Februar 2013 an den seit Rentenbeginn am 1. Februar 2010 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der [X.] stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegen.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des [X.] - insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

2. Entgegen der Rechtsansicht des [X.] gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die [X.] - sich im Alleinbesitz der [X.] befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der [X.] der Betrieb der [X.] in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im [X.] und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.

3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum [X.] 1. Februar 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten [X.] einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen [X.]raum zu keinem [X.]punkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Zuwendungen der [X.] und des [X.] ausgeglichen.

4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] oder der [X.] bzw. des [X.] ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es daher nicht an.

5. Ob - wie von der [X.] angenommen - ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Februar 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.] I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel     

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 826/14

15.03.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 24. April 2014, Az: 6 Ca 295/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2016, Az. 3 AZR 826/14 (REWIS RS 2016, 14540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14540

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