Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. AK 13/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1563

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[X.] StE 4/01-6AK 13/01vom22. August 2001in der [X.] zum versuchten [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und be-findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Mai 1997- 2 [X.] 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der [X.] von 22. oder [X.] bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren [X.] und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährlicheStraftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.[X.] (= §§ 306 bis 306 b StGBn.[X.]) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderenzu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem [X.] - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage [X.] vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der [X.]/[X.] täti-gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben.Dieser sollte den früheren [X.]-Führungsfunktionär [X.]für die [X.] oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auf-- 3 -trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der[X.]/[X.] war, den "H. " mit dem ihr bekannten [X.]zusammengebrachtund mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Fluchterörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpersder [X.]/[X.] schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf A. . Er verletzte [X.]mit zwei Schüssen lebensgefährlich.Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr be-legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der [X.] vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl [X.] beim [X.] vom 5. Mai 1997 Bezug. [X.] sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Ka-der der [X.] aus einer sichergestellten Notiz aus dem [X.], einem Fern-sehbericht aus dem [X.] und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tele-fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen wordensind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des [X.] durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur [X.] durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung [X.] liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen [X.] [X.] vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den [X.] das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensge-fährtin geschildert worden.[X.] Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichtsder Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die [X.] bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der [X.]/[X.]erfahren hat, nicht in [X.] 4 -Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechsMonate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte [X.] für er-forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Be-schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum [X.] allgemein bestreitend eingelassen. Der [X.] hat [X.] nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50Urkunden bzw. [X.]. Der 6. Strafsenat des [X.] hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ange-schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der [X.] eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.[X.] SaanMiebachPfister

Meta

AK 13/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. AK 13/01 (REWIS RS 2001, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1563

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