Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 198/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9399

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616B4STR198.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 198/16

vom
23. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten [X.] im Fall
II.
1 der Urteilsgründe die [X.] auf 1,--
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Allerdings hat die [X.] hinsichtlich der verhängten Einzelgeld-strafe im Fall
II.
1 der Urteilsgründe die Festsetzung der [X.] unter-lassen. In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27.
April 2010 -
1
StR 122/10) holt der Senat dies nach und setzt die [X.] auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB).

1
-
3
-
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 2.
Mai 2016 bemerkt der Senat:
Das angefochtene Urteil enthält im Fall II.
3 keine Feststellungen zu ei-nem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V.
4.
C (UA
41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten an-gestellten Erwägung, auch im Fall II.
3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt ([X.] unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 198/16

23.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 4 StR 198/16 (REWIS RS 2016, 9399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9399

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