Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 3 StR 406/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9490

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 406/11
vom
7. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls mit Waffen
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1
StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2011 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen, der Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, des Betruges und des versuchten [X.] schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Ur-kundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 1
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Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen plante der Angeklagte, im Zusammenwirken mit anderen betrügerisch Bankkredite in Anspruch zu nehmen und in [X.] zu tätigen. Zu diesem Zweck fälschte er insbesondere Anmeldebestätigungen und [X.], unter deren Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde
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ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden -
ein Kreditvertrag abgeschlossen bzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt.
1. Das [X.] hat letztere Fälle zutreffend jeweils als Betrug in [X.] mit Urkundenfälschung gewürdigt. Diejenigen Fälle, in denen ein [X.] eröffnet wurde, hat es als materiell selbstständige Tat der Urkundenfäl-schung gewertet. Dies hält in den [X.]) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe sach-lichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In diesen Fällen wurden bei der Eröffnung des Bankkontos vom Ange-klagten gefälschte Urkunden gebraucht, die später in den [X.]) 6), 10) und 11) der Urteilsgründe beim jeweiligen Abschluss des Kreditvertrages bzw. Fi-nanzierungsgeschäfts ebenfalls verwendet wurden. Wird eine gefälschte Ur-kunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 288; S/S-Cramer/[X.], 28. Aufl., § 267 Rn.
79b). Der Angeklagte hat sich in den [X.]) 2), 6), 8), 9), 10) und 11) der Urteilsgründe deshalb nicht we-gen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen strafbar gemacht.
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2. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen tref-fen könnte, die in den [X.]) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils eine Ver-urteilung wegen einer materiellrechtlich selbstständigen Tat der Urkundenfäl-schung tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwen-dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Damit entfallen die in den [X.]) 2), 8) und 9) vom [X.] festgesetzten [X.] in Höhe von jeweils neun Monaten. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) [X.] die Vielzahl und Höhe der weiteren verbleibenden [X.] (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und fünf Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, einmal ein Jahr und zwei Mona-te, viermal neun Monate und einmal sieben Monate) ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand.
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4. Mit
Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker [X.]Schäfer

Mayer Menges
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Meta

3 StR 406/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 3 StR 406/11 (REWIS RS 2012, 9490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9490

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