Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. V ZB 89/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 66

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[X.][X.]/07vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung [X.] Lasten in die [X.] 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangs-versteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.543,79 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses [X.]usses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anord-nung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] machte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten [X.] von 21.543,79 • und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 I[X.] 3 Nach Auffassung des [X.] ist der Antrag zurückzuwei-sen, weil der [X.] im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die [X.] 3 des § 10 Abs. 1 [X.] gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in [X.], weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im [X.] in [X.] getreten sei. Der zuläs-sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-gen, die wirksame Satzung im [X.] rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand. 4 - 4 - II[X.] 5 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des [X.] zu 2 kann nicht in der [X.] 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) berücksichtigt werden, weil der geltend gemachte Betrag länger als vier Jahre rückständig ist. 6 1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden ist. a) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die [X.] setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe für das Erschließungs-beitragsrecht nur [X.]E 64, 218, 219; [X.] NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass dieses Erfordernis im [X.]punkt des Erlasses des [X.] am 14. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des [X.] zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhe-bung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) [X.] der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, [X.], NJW 1981, 2127). Für die von dem [X.] angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den [X.]punkt des Erlas-ses des [X.] (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung [X.]E 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Paral-lelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitrags-pflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus. 7 - 5 - b) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem [X.]punkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-ßig wurde; die von dem [X.] in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht ([X.]E 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in [X.] kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht ([X.], Urt. v. 13. Oktober 1994, [X.], DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch [X.] aaO). 8 c) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des [X.]s besteht somit erst ab diesem [X.]punkt. 9 2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] festgelegten [X.] für den Vorrang von einmaligen Leistungen öffentlicher Grundstückslasten sei von dem [X.] [X.]agnahme des Grund-stücks auszugehen. 10 a) § 10 [X.] bestimmt die Ansprüche, die im Zwangsversteigerungsver-fahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und ihre 11 - 6 - Reihenfolge durch die Einteilung in [X.]n; außerdem regelt die Vor-schrift das Verhältnis der [X.]n zueinander. Die Rangordnung der [X.] bildet die Grundlage für die Berechnung des geringsten Gebots (§ 44 [X.]) und die Aufstellung des [X.] (§ 113 [X.]), nach welchem die Verteilung des [X.] erfolgt. Die Ansprüche werden von Amts wegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gläubiger infolge [X.] (§ 20 Abs. 1 [X.]) bzw. Zulassung des Bei-tritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§ 27 [X.]) oder aufgrund einer Anmeldung des Gläubigers (§§ 45 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 [X.]) berücksich-tigt. Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten werden nur auf Anmeldung berücksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem [X.] des Gläubigers ergeben (§ 114 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der [X.] nur berücksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist durch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren geschehen. b) § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthält keine Regelung darüber, wie der [X.] zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der [X.] [X.]agnahme (§ 22 Abs. 1 [X.]) als maßgeblicher Berech-nungszeitpunkt angesehen; danach sind in der [X.] 3 einmalige Leis-tungen zu berücksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin fällig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, [X.], 4. Aufl., § 10 Anmer-kung 4 "[X.] 3" [X.]). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des [X.] nicht von dem [X.] [X.]agnahme aus, son-dern sprechen von dem [X.]agnahmezeitpunkt (Muth in: [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; [X.], [X.] und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 4 Anmerkung II 5; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverstei-12 - 7 - gerung und Zwangsverwaltung, § 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann so-wohl der [X.] [X.]agnahme - gegebenenfalls zugunsten eines an-deren Gläubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die [X.] des die [X.] 3 beanspruchenden Gläubigers zu dem bereits laufenden [X.] die [X.]agnahme des Grundstücks zu seinen Gunsten wirksam wird (§§ 20, 22, 27 [X.]). Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass in die [X.] 3 einmalige Leistungen gehören, die im [X.]punkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht mehr als vier Jahren fällig geworden sind ([X.], [X.], 4. Aufl., § 10 Rdn. 45; Meikel/[X.], [X.], 9. Aufl., § 54 Rdn. 63; [X.], [X.], 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch [X.]ablauf nur dann nicht ent-fallen, wenn der Gläubiger innerhalb der [X.] wegen seines [X.] die [X.]agnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangs-versteigerung (§ 20 [X.]) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhän-gigen Verfahren (§§ 20, 27 [X.]) erwirkt hat (Meikel/[X.], aaO; [X.], aaO). Das entspricht der Rechtsprechung des [X.] (Urt. v. 9. Februar 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1096). c) Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten gehören dann in die [X.] 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anord-nung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der [X.] [X.]agnahme des Grundstücks als maßgeblicher Berech-nungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Be-schlagnahme zugunsten eines anderen als des die [X.] 3 beanspru-chenden Gläubigers erfolgte. 13 - 8 - aa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten [X.] nicht entgegen. Die Festlegung des [X.] auf den [X.], spätestens jedoch auf den [X.] der öffentlichen Last zu dem Verfahren, führt nicht zu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gläubi-gern herbeigeführte Verzögerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu füh-ren, dass der zunächst von § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erfasste Anspruch bis zur Erteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher Überschreitung des Vierjah-reszeitraums aus dieser [X.] herausfällt. Aber dieser Umstand beruht nicht auf der Verzögerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Versäum-nis des Gläubigers, seinen Anspruch innerhalb der [X.] in dem Ver-fahren geltend zu machen. Auch ohne die verzögerte Zuschlagserteilung könn-te der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem Teilungsplan berücksichtigt werden. Eine verzögerte Zuschlagserteilung wirkt sich somit nicht auf die Berücksichtigung des Anspruchs in der [X.] 3 aus. Entscheidend für dessen Zugehörigkeit zu dieser [X.] ist aus-schließlich die fristgemäße Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem [X.] der Fälligkeit. 14 Gegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Unbil-ligkeit spricht auch, dass sich der die [X.] 3 beanspruchende Gläubiger nicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gläubigers angeord-netes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgeführt; er darf also nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteige-rungstermin (vgl. § 37 Nr. 4 [X.]) anmelden zu können, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor dem [X.] [X.]agnahme des Grundstücks fällig geworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage auf-zuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen [X.] zu-rücknimmt (§ 29 [X.]). Ist im [X.]punkt der Aufhebung der [X.] 15 - 9 - verstrichen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren in der [X.] 3 berücksichtigt wird. Dies zeigt ebenfalls, dass es für die Rangwahrung ausschließlich auf die fristgemäße Anmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner Fälligkeit ankommt. 16 [X.]) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen An-sicht spricht die Regelung in § 13 Abs. 1 [X.] nicht dafür, den [X.] [X.]agnahme des Grundstücks als den [X.]punkt anzusehen, ab welchem der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] festgelegte [X.] zu berechnen ist. Denn die Vorschrift gilt nur für wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen laufenden Beträgen und Rückständen zu unterscheiden ist. Um diese [X.] abgrenzen zu können, bedarf es der Festlegung eines bestimmten [X.]-punkts, von dem ab der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Beträge über ihre Zugehörigkeit zu den laufenden Beträgen und den Rückständen entscheidet. Dies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend [X.] wird, auch für wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die [X.] gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]); demgemäß ist inso-weit § 13 Abs. 1 [X.] anzuwenden. Aber dafür besteht bei den ebenfalls in die [X.] 3 gehörenden einmaligen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.]) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht in Betracht; zum anderen ist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann rückständig, wenn der ihm zugrunde liegende Anspruch fällig und nicht erloschen ist, so dass die [X.] eines nach der Fälligkeit liegenden [X.]punkts, von dem ab der Betrag als rückständig gilt, nicht möglich ist. [X.]) Legt man den [X.] [X.]agnahme des Grundstücks als [X.]punkt für die Berechnung des [X.] zugrunde, fehlt es an 17 - 10 - einer Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz, nach welcher die zwischen der [X.]agnahme und der Versteigerung fällig werdenden einmaligen öffent-lichen Lasten in der [X.] 3 berücksichtigt werden können ([X.], [X.], 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen, denn selbstverständlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer öffentlichen Last, der erst im Laufe des [X.]s fällig wird, in der [X.] 3 berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger ihn innerhalb des [X.] spätestens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das kann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen wird, nur durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 [X.] auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] geregelten Fälle erreicht werden. Das ist jedoch unzulässig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine ver-gleichbaren Sachverhalte regeln und für eine Analogie kein Bedürfnis besteht. [X.]) Schließlich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-gründung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] keine andere Beurteilung. Die Beschränkung des Vorrangs auf die aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge soll verhindern, dass ältere, noch nicht verjährte Ansprüche die Sicherheit der erst ab der [X.] 4 zu berücksichtigenden [X.] beeinträchtigen (vgl. Denkschrift zu dem Ent-wurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, zitiert nach [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, [X.]). Dieses Ziel wird jedenfalls auch erreicht, wenn man den [X.] strikt auf die [X.] ab dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs begrenzt. 18 3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb von vier Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht in der [X.] 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) berücksichtigt werden. Denn die 19 - 11 - Fälligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem [X.] beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen haben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. [X.] 20 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des [X.] zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in [X.] grundsätzlich nicht statt (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, [X.], [X.], 2266, 2267). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 21 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 K 59/06 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 3 T 391/07 (344) -

Meta

V ZB 89/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. V ZB 89/07 (REWIS RS 2007, 66)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 66

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