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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/07 vom 20. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift schon deswegen nicht durch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des die Anordnung der Entlassung bestätigenden Beschlusses des Gerichts anwe-send war; zu diesem Zeitpunkt war auch die Zeugin noch an Ge-richtsstelle zugegen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
20.03.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 4 StR 48/07 (REWIS RS 2007, 4676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4676
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