Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZR 238/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418UIXZR238.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 238/17

Verkündet am:

26. April 2018

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 270 Abs. 1 Satz 2, §§ 60, 61
Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer [X.] Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Ges[X.]häftsleiter den Beteiligten analog §§
60, 61 [X.].

[X.], Urteil vom 26. April 2018 -
IX ZR 238/17 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. April 2018
dur[X.]h [X.] [X.], den
Ri[X.]h-ter Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.],
[X.] [X.] und Meyberg

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2017 auf-gehoben.

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Über das Vermögen der S.

GmbH & Co. [X.] (na[X.]hfol-gend: S[X.]huldnerin) wurde am 30. März 2014 unter Anordnung von Eigenverwal-tung ein
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Sa[X.]hwalter wurde Re[X.]htsanwalt Dr.
R.

bestellt. Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 17.
September 2014
zum weiteren Ges[X.]häftsführer der Komplementär-GmbH der S[X.]huldnerin berufen, na[X.]hdem er zuvor für sie als Sanierungsexperte tätig gewesen war. Einem von dem Beklagten und den übrigen
Ges[X.]häftsführern am 14. Oktober 2014 erstellten Insolvenzplan, der neben der Befriedigung der Gläubiger und 1
-
3
-
dem Erhalt der Arbeitsplätze eine Fortführung der S[X.]huldnerin ermögli[X.]hen soll-te, stimmte die Gläubigerversammlung am 4. November 2014 zu. Das Amtsge-ri[X.]ht hob na[X.]h re[X.]htskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans das Insolvenzver-fahren dur[X.]h Bes[X.]hluss vom
28. Januar 2015 auf.

Zwis[X.]henzeitli[X.]h bestellte die S[X.]huldnerin am 9. Dezember 2014 bei der Klägerin Damenoberbekleidung, deren Lieferung am 30.
April 2015
zu erfolgen hatte. Der von der Klägerin na[X.]h Ausführung der Leistung am 6. Mai 2015 ver-einbarungsgemäß der S[X.]huldnerin in Re[X.]hnung gestellte Betrag von 87.120,49

über das Vermögen der in S.

V.

GmbH umfirmierten [X.] erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Vorliegend nimmt die Klägerin
den Beklagten wegen des [X.] über 87.120,49

nebst Zinsen und vorgeri[X.]ht-li[X.]hen Kosten in Anspru[X.]h. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen [X.]. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Begehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

2
3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, die unter anderem in
NZI 2018, 65 abgedru[X.]kt ist, ausgeführt:

Grundsätzli[X.]h sei die Haftung des Ges[X.]häftsführers einer GmbH auf das Innenverhältnis zu der [X.] bes[X.]hränkt (§
43 Abs. 2 GmbHG). [X.] könne ein Ges[X.]häftsführer als Sa[X.]hwalter persönli[X.]h wegen [X.] bei Vertragss[X.]hluss in Anspru[X.]h genommen werden, wenn er den Vertragss[X.]hluss in unmittelbarem eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse herbeige-führt oder dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme besonderen persönli[X.]hen Vertrauens erhebli[X.]h beeinflusst habe. Ein unmittelbares wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse des [X.] am Zustandekommen des Ges[X.]häfts sei ni[X.]ht gegeben. Ebenso fehle es an der Inanspru[X.]hnahme besonderen Vertrauens. Das dem sa[X.]hkundigen Ges[X.]häftsführer entgegengebra[X.]hte Vertrauen sei
der [X.] zuzure[X.]h-nen. Die Anordnung der Eigenverwaltung und der Umstand, dass der Beklagte an dem Insolvenzplan mitgewirkt habe, ändere an diesem Grundsatz ni[X.]hts. Die Klägerin habe ni[X.]ht dargetan, dass der Beklagte ihr gegenüber als Sanierungs-ges[X.]häftsführer und vertrauenswürdiger Ersteller des Insolvenzplans aufgetre-ten sei.

Der Beklagte hafte
der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht gemäß der Regelungen der §§
60, 61 [X.] analog. Das Gesetz ordne
dur[X.]h §
274 [X.] für den Sa[X.]hwalter ledigli[X.]h eine Haftung na[X.]h §
60 [X.] an, während eine Haftung na[X.]h §
61 [X.] im Bli[X.]k auf die Ni[X.]hterfüllung von Masseverbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht vorgesehen sei. Für eine Analogie der Haftung des Insolvenzverwalters oder
des Sa[X.]hwalters zur Begründung einer Haftung
des Sanierungsges[X.]häftsführers fehle es bereits an einer unbeabsi[X.]htigten Gesetzeslü[X.]ke. Der Gesetzgeber habe die grund-5
6
7
-
5
-
sätzli[X.]he Problematik der Haftung in der Eigenverwaltung gesehen und eine im Verglei[X.]h zur Haftung des Insolvenzverwalters auf §
60 [X.]
analog
begrenzte Haftung des Sa[X.]hwalters statuiert. Der Gesetzgeber ordne in §§
270
ff [X.] keine weiteren haftungsre[X.]htli[X.]hen Konsequenzen an, sondern setze auf das Gelingen der Eigenverwaltung und nehme die damit verbundenen Risiken in Kauf.

Au[X.]h wenn der eigenverwaltende S[X.]huldner eine Art "Amtswalterstel-lung" einnehme, re[X.]htfertige si[X.]h eine analoge Anwendung der für den [X.]verwalter und den Sa[X.]hwalter konzipierten Haftungsvors[X.]hriften ni[X.]ht. Eine Amtswalterfunktion habe bei diesem Ansatz allein die
[X.], ohne dass si[X.]h daraus ein haftungsre[X.]htli[X.]her Dur[X.]hgriff auf den Ges[X.]häftsführer [X.] lasse. Sei §
61 [X.] auf den Sa[X.]hwalter unanwendbar, handele
der [X.] nur in dieser Funktion und ni[X.]ht als eigenständiger Amtswalter, so dass es bei
den [X.]lagen na[X.]h den allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften und der Regelung
des §
43 GmbHG verbleibe.

Die Auffassung, die si[X.]h für eine Haftung des Ges[X.]häftsführers in der Eigenverwaltung ausspre[X.]he, versu[X.]he ergebnisorientiert ein lei[X.]htfertiges Handeln des Ges[X.]häftsführers zu vermeiden. Diese Prämisse überzeuge ni[X.]ht angesi[X.]hts einer mögli[X.]hen Haftung gegenüber der [X.]. Eine s[X.]huld-haft
fehlerhafte Ges[X.]häftsführung, die zu einer Minderung der Masse führe, be-deute einen S[X.]haden der [X.], was
eine S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.] gegenüber der [X.] zur Folge habe.

8
9
-
6
-
II.

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand. Den
Beklag-ten kann gegenüber der Klägerin eine Haftung analog §
61 [X.] treffen.

1. No[X.]h zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Be-stimmung des §
61 [X.] in vorliegender Gestaltung ni[X.]ht unmittelbar anwend-bar
ist.

Der Insolvenzverwalter ist gemäß §
60 Abs. 1 Satz
1 [X.] allen Beteilig-ten zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, wenn er s[X.]huldhaft die Pfli[X.]hten verletzt, die ihm na[X.]h diesem Gesetz obliegen. Ferner s[X.]huldet der Insolvenzverwalter gemäß §
61 Satz
1 [X.] einem [X.] S[X.]hadensersatz, wenn eine Masseverbindli[X.]hkeit, die dur[X.]h eine Re[X.]htshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse ni[X.]ht erfüllt werden kann. Beide
Vors[X.]hriften statuieren S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten des Insolvenzverwalters. Im Rahmen des vorliegend über das Vermögen der S[X.]huldnerin eröffneten [X.] ist ohne Einsetzung eines Insolvenzverwalters Eigenverwaltung (§
270 [X.]) angeordnet worden. Mithin
war
die S[X.]huldnerin au[X.]h während der Dauer des Insolvenzverfahrens na[X.]h §
270 Abs.
1 Satz
1 [X.] bere[X.]htigt, unter der Aufsi[X.]ht eines Sa[X.]hwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen
([X.], Urteil
vom 9.
März 2017 -
IX
ZR 177/15, [X.], 673 Rn.
8). Die in der Re[X.]htsform einer GmbH & Co. [X.] geführte S[X.]huldnerin wur-de
dur[X.]h ihre Komplementär-GmbH (§
125 Abs.
1, §
161 Abs.
2 HGB) und [X.] dur[X.]h ihre Ges[X.]häftsführer (§ 35 Abs. 1 Satz 1, §
37 Abs.
2 GmbHG) -
hier au[X.]h den Beklagten
-
vertreten. Mangels seiner Einsetzung zum
Insolvenzver-walter
ist für eine unmittelbare Anwendung der §§
60, 61 [X.] gegenüber dem Beklagten kein Raum.
10
11
12
-
7
-

2.
Jedo[X.]h können die Vors[X.]hriften der §§
60,
61 [X.] in der [X.] einer juristis[X.]hen Person analog auf die vertretungsbere[X.]htigten Ge-s[X.]häftsleiter angewendet werden.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-lungslü[X.]ke aufweist und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, verglei[X.]hbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-abwägung, bei der er
si[X.]h von den glei[X.]hen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvors[X.]hrift, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZR 65/09, [X.]Z 184, 101 Rn.
32; vom 14.
Dezember 2016 -
VIII
ZR 232/15, [X.]Z 213,
136 Rn.
33). Die Lü[X.]ke muss si[X.]h also aus einem unbeabsi[X.]htigten Abwei[X.]hen des Gesetzgebers von seinem -
dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu-grunde liegenden
-
Regelungsplan ergeben ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010, aaO; vom 14.
Dezember 2016, aaO).

3. Das Gesetz enthält im Bli[X.]k auf die Haftung der Ges[X.]häftsleiter bei Anordnung
der Eigenverwaltung über das Vermögen einer
insolventen Gesell-s[X.]haft eine unbeabsi[X.]htigte Regelungslü[X.]ke, weil die Verweisung des § 270 Abs.
1 Satz 2 [X.] auf §§ 60, 61 [X.]
die Organe des S[X.]huldners ni[X.]ht unmit-telbar erfasst.

a) Die Mögli[X.]hkeit der Eigenverwaltung unter Aufsi[X.]ht eines Sa[X.]hwalters wurde entgegen der Empfehlung der [X.] (vgl. Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985,
[X.] f) bereits mit [X.] der Insolvenzordnung dur[X.]h die Regelung des §
270 [X.] ges[X.]haffen
(vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]
ff). Das bisherige Verglei[X.]hsverfahren hatte na[X.]h 13
14
15
16
-
8
-
Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers gezeigt, dass es Vorteile haben kann, den S[X.]huldner im Grundsatz verfügungs-
und verwaltungsbefugt zu lassen, um die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Ges[X.]häftsleitung am besten zu nutzen. Für den S[X.]huldner bietet es na[X.]h Ansi[X.]ht des Gesetzgebers einen er-hebli[X.]hen Anreiz, re[X.]htzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn er damit re[X.]hnen kann, au[X.]h na[X.]h der Verfahrenseröffnung ni[X.]ht völlig aus der Ges[X.]häftsführung verdrängt zu
werden (BT-Dru[X.]ks., aaO S.
223; BT-Dru[X.]ks. 17/5712, S. 39
f; ebenso Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]). Insbesondere soll mit Hilfe der Eigenverwaltung das Vertrauen der Ges[X.]häftspartner in die Ges[X.]häftsleitung des S[X.]huldners und deren Sanierungskonzept ni[X.]ht zerstört werden (BT-Dru[X.]ks. 17/5712, S.
39). Der Verwalter, der die Aufsi[X.]ht über den S[X.]huldner führt, wird in [X.] zur Re[X.]htsstellung des Insolvenzverwalters im Regelverfahren als Sa[X.]hwalter bezei[X.]hnet (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]). Eine Haftung des Sa[X.]h-walters folgt
aus der Verweisung des §
274 [X.] auf
§
60 [X.].

b) Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners bei Anordnung der Eigenverwaltung fort-bestehen. Der Gesetzgeber hat die Gefahr gesehen, dass eine Person, die den Eintritt der Insolvenz ni[X.]ht hat vermeiden können, mitunter ni[X.]ht geeignet ist, die Insolvenzmasse bestmögli[X.]h zu verwerten und die Belange der Gläubiger über die eigenen Interessen zu stellen. Deswegen wird der S[X.]huldner im Falle der Eigenverwaltung der Aufsi[X.]ht eines Sa[X.]hwalters unterstellt (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, S.
222
f). Die Befugnisse des S[X.]huldners und des Sa[X.]hwalters wer-den in der Weise abgegrenzt, dass die laufenden Ges[X.]häfte von dem [X.] geführt werden und der Sa[X.]hwalter einerseits die Ges[X.]häftsführung kontrol-liert und unterstützt, andererseits die besonderen Aufgaben wahrnimmt, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen 17
-
9
-
sind, insbesondere die Anfe[X.]htung von gläubigerbena[X.]hteiligenden
Re[X.]hts-handlungen (BT-Dru[X.]ks., aaO S.
223).
Bleibt die Verwaltungs-
und Verfü-gungsbefugnis des S[X.]huldners in der Eigenverwaltung unangetastet, haftet er au[X.]h in der Insolvenz na[X.]h den allgemeinen Vors[X.]hriften für von ihm zu ver-antwortende Pfli[X.]htwidrigkeiten.

[X.]) Das Gesetz hat dur[X.]h die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Haftungsbestimmungen der §§ 60, 61 [X.] im
Eigenverwaltungsverfahren grundsätzli[X.]h für anwendbar erklärt.

aa) Im Unters[X.]hied zu einer natürli[X.]hen Person kommt es bei der [X.] einer [X.] zu einer Trennung zwis[X.]hen den
handelnden [X.]n
und dem S[X.]huldner
[X.], Die Eigenverwaltung in der Insolvenz, 1999, 165). Faktis[X.]h nehmen
die Ges[X.]häftsleiter einer Gesell-s[X.]haft im Rahmen der Eigenverwaltung weitgehend die Befugnisse wahr, die im
Regelverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Da die Vors[X.]hriften des [X.] Insolvenzre[X.]hts au[X.]h bei dieser Verfahrensgestaltung im Grundsatz unverändert gelten, üben
die Organe des S[X.]huldners na[X.]h dem Willen des [X.] etwa das Wahlre[X.]ht bei gegenseitigen Verträgen aus und verant-worten die Verwertung von Si[X.]herheiten (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]).

[X.]) Mit dem
Gesetz zur weiteren Erlei[X.]hterung der Sanierung von Unter-nehmen vom 7. Dezember 2011 ([X.] I S.
2582; na[X.]hfolgend ESUG) wurde die Mögli[X.]hkeit der Eigenverwaltung gestärkt und ausgebaut. Dur[X.]h §
276a Satz 1 [X.] hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die [X.] keine weitergehenden Einflussmögli[X.]hkeiten auf die Ges[X.]häftsführung haben sollen als in dem Fall, dass ein Insolvenzverwalter bestellt ist (BT-Dru[X.]ks. 17/5712, S.
42). Um die Unabhängigkeit der Ges[X.]häftsleiter zu stärken, sieht 18
19
20
-
10
-
der Gesetzgeber in §
276a Satz 2 [X.] vor, dass die A[X.]erufung und Neube-stellung der Mitglieder der Ges[X.]häftsleitung der Zustimmung des Sa[X.]hwalters bedarf (BT-Dru[X.]ks., aaO). Die Führung der Ges[X.]häfte ist na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers an dem Interesse der Gläubiger auszuri[X.]hten (BT-Dru[X.]ks., aaO; [X.], [X.], 777, 779; [X.], [X.] 2011, 1603, 1607; [X.] in [X.], 2015, 261, 272). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den [X.] und die Re[X.]htsstellung der Ges[X.]häftsleiter in der Eigenverwal-tung einer [X.] no[X.]h stärker dem Amt eines Insolvenzverwalters ange-gli[X.]hen ([X.], Die Aktiengesells[X.]haft in der Eigenverwaltung, 2006, 77, 79), der im Falle einer Pfli[X.]htverletzung na[X.]h §§
60, 61 [X.] haftet.

[X.]) Die besonderen haftungsre[X.]htli[X.]hen Gefahren, wel[X.]he die Tätigkeit der Ges[X.]häftsleiter im Eigenverwaltungsverfahren für die Beteiligten
birgt, [X.] dem Gesetzgeber im Ansatz bewusst (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443, S.
222). Werden die [X.] über ihre originären gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Befugnisse hinaus mit Aufgaben eines Insolvenzverwalters betraut, besteht fol-geri[X.]htig ein spezielles Haftungsbedürfnis (vgl. bereits Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]), dem das Gesetz dur[X.]h die Verwei-sung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf §§ 60, 61 [X.] zu genügen su[X.]ht. Na[X.]h
dem Willen des Gesetzgebers sollen für das Verfahren außerhalb des Berei[X.]hs der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners dur[X.]h die Verwei-sung des §
270 Abs. 1 Satz
2 [X.] die allgemeine Vors[X.]hriften gelten (BT-Dru[X.]ks., aaO S.
223). Zu diesen allgemeinen Vors[X.]hriften gehören, weil eine irgendwie geartete Bes[X.]hränkung
der Verweisung ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist,
au[X.]h die Haftungsbestimmungen der §§ 60, 61 [X.]
[X.], Die Eigenverwaltung in der Insolvenz, 1999, 182; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht, 2005, 37; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
270 Rn.
180).
Mögli[X.]herweise ging der Gesetzgeber davon aus, bereits mit dieser 21
-
11
-
Verweisung dem von der [X.] angemahnten
[X.]sbedürfnis (vgl. Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, S.
126) umfassend genügt zu haben.

d) Allerdings war si[X.]h der Gesetzgeber ni[X.]ht darüber im Klaren, wie
si[X.]h die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h auf die Bestimmungen der §§
60, 61 [X.] bei Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen einer [X.] gestaltet, die dur[X.]h ihre Organe vertreten wird.
Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslü[X.]ke.

aa) Bes[X.]hränkte si[X.]h die Anwendung der §§ 60, 61 [X.] nur auf den S[X.]huldner, wäre damit für die Beteiligten haftungsre[X.]htli[X.]h wenig
gewonnen, weil der S[X.]huldner für Pfli[X.]htverletzungen, die er selbst oder seine Organe zu verantworten haben, ohnehin na[X.]h allgemeinen Vors[X.]hriften einzustehen hat
und zudem sein Haftungsvermögen in der Insolvenz verbrau[X.]ht wird (Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]). Dem Gesetzgeber kann s[X.]hwerli[X.]h unterstellt werden, eine praktis[X.]h zumindest weitgehend be-deutungslose
Regelung ges[X.]haffen
zu haben.
Vielmehr liegt es nahe, dass der
Gesetzgeber bei der Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf §§ 60, 61 [X.]
die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen natürli[X.]hen Personen und juristis[X.]hen Per-sonen als S[X.]huldner ni[X.]ht beda[X.]ht
hat
(vgl. [X.] in [X.], 2015, 261, 268).

[X.]) Da der Gesetzgeber das Eigenverwaltungsverfahren insbesondere natürli[X.]hen Personen wie Einzelkaufleuten und freiberufli[X.]hen Unternehmern eröffnen wollte (vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/5712, [X.]), hat er si[X.]h mit der Frage der Haftung von [X.]n des S[X.]huldners ni[X.]ht im Einzelnen
auseinan-dergesetzt. Erst im Rahmen des ESUG ist si[X.]h der Gesetzgeber der
Abgren-22
23
24
-
12
-
zung
zwis[X.]hen der eigenverwalteten [X.] und ihren die Eigenverwal-tung dur[X.]hführenden
Vertretungsorgangen punktuell gewidmet. Dabei hat er eine Klarstellung des Inhalts vorgenommen, dass die Eigenverwaltung bei einer [X.] ni[X.]ht für eine bestimmte natürli[X.]he Person als Ges[X.]häftsleiter [X.] wird, sondern die jeweilige Ges[X.]häftsleitung der insolventen Gesell-s[X.]haft als ganze betrifft (BT-Dru[X.]ks. 17/5712, [X.]).
Diese Formulierung ist insoweit uns[X.]harf, als die Eigenverwaltung über das Vermögen der insolventen [X.] angeordnet wird und ledigli[X.]h ihre Ausübung den Ges[X.]häftsleitern obliegt. Sie bestätigt den Befund, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten der Umsetzung der Eigenverwaltung dur[X.]h [X.] des S[X.]huldners ni[X.]ht voll überbli[X.]kt hat. Immerhin kann der gesetzgeberis[X.]hen Äußerung entnom-men werden, dass bei juristis[X.]hen Personen die Ges[X.]häftsleitung eigentli[X.]her Adressat der Eigenverwaltung ist. Wird die Eigenverwaltung dur[X.]h die Ge-s[X.]häftsleiter wahrgenommen,
kommt es bei einer [X.] zu einem
Ausei-nanderfallen des S[X.]huldners und der für ihn au[X.]h in der Eigenverwaltung han-delnden Organe.

[X.]) Dieser Umstand wirft die von dem Gesetzgeber ni[X.]ht näher behan-delte Frage auf, ob die Organe einer [X.] in der Eigenverwaltung den Beteiligten für Pfli[X.]htwidrigkeiten na[X.]h §§ 60, 61 [X.] haften. Ausdrü[X.]kli[X.]h sieht das Gesetz dur[X.]h
§
274 Abs.
1, § 60 Abs. 1 [X.] eine Haftung
des Sa[X.]hwalters vor, wenn er seine Aufgabe, die Ges[X.]häftsführung zu überwa[X.]hen, missa[X.]htet (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, S.
224). Die Überwa[X.]hung betrifft gemäß § 274 Abs. 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die Ges[X.]häftsführung und ni[X.]ht die Person des S[X.]huldners
([X.] in [X.], 2015, [X.], 268 f). Trifft den [X.], ers[X.]heint es folgeri[X.]htig, glei[X.]hermaßen die Ges[X.]häftsleiter
als überwa[X.]hte, unmittelbar handelnde Personen
einer Haftung zu unterwerfen, zumal si[X.]h mit der Eigenverwaltung besondere Pfli[X.]hten
der Ges[X.]häftsleitung
25
-
13
-
verbinden.
Diese Bewandtnis
hat der Gesetzgeber, soweit er si[X.]h mit einer Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf §§ 60, 61 [X.]
begnügte, ersi[X.]ht-li[X.]h ni[X.]ht ergründet.
Hätte der Gesetzgeber ungea[X.]htet der Haftung des Sa[X.]h-walters die Organe der [X.] von einer Haftung entbinden wollen, hätte es si[X.]h aufgedrängt, eine entspre[X.]hende ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung vorzuneh-men.
Das
S[X.]hweigen des Gesetzgebers kann vor dem Hintergrund der Verwei-sung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h auf die Haftungsvors[X.]hriften der §§ 60, 61 [X.] ni[X.]ht dahin gedeutet
werden, dass die Ges[X.]häftsleiter einer in [X.] befindli[X.]hen [X.] keine Haftung trifft [X.], Die [X.] in der Insolvenz, 1999, 182 f; vgl. [X.] in [X.], 2015, 613, 623, Bitter/[X.], Z[X.] 2018, 557, 572; aA [X.], [X.] in der Eigenverwaltung, 2006, 78).

4. Die bestehende Gesetzeslü[X.]ke kann ni[X.]ht im Rü[X.]kgriff auf die allge-mein
für Ges[X.]häftsleiter einer Kapitalgesells[X.]haft geltenden Haftungstatbestän-de angemessen ausgefüllt werden.

a)
Da die Ges[X.]häftsleiter in der Insolvenz einer eigenverwalteten Gesell-s[X.]haft über ihre organs[X.]haftli[X.]hen Befugnisse hinaus originäre Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnehmen, ist ein besonderes Haftungsbedürfnis für et-waige Pfli[X.]htverletzungen anzuerkennen (Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]).

aa) Die Ges[X.]häftsleiter üben in der Eigenverwaltung die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis für das Unternehmen aus und verwerten besi[X.]herte Gegenstände (§
282 [X.]). Ferner befinden die Ges[X.]häftsleiter über die Erfül-lung ni[X.]ht vollständig abgewi[X.]kelter Verträge (§
279 [X.]) wie au[X.]h über die Ausübung von Sonderkündigungsre[X.]hten (§§
109, 113 [X.]). Überdies
können 26
27
28
-
14
-
die Ges[X.]häftsleiter die Feststellung einer Forderung zur Tabelle dur[X.]h ihren Wi[X.]pru[X.]h verhindern (§
283 Abs. 1 [X.]). S[X.]hließli[X.]h ents[X.]heiden sie über die Aufnahme unterbro[X.]hener (§
240 ZPO) Re[X.]htsstreitigkeiten ([X.]/
[X.], [X.], 19.
Aufl., §
270 Rn.
18; [X.], Die Aktiengesells[X.]haft in der Eigenverwaltung, 2006, 77). Damit werden den Ges[X.]häftsleitern in der [X.] Befugnisse übertragen, die ni[X.]ht in ihrer gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Organstellung wurzeln ([X.], [X.] 2015, 115, 124; [X.], [X.], 4.
Aufl., Rn. 8.13; [X.] in [X.], 2015, 261, 262;
aA [X.], [X.] 2011, 1603, 1607). Dementspre[X.]hend betrifft die
Überwa[X.]hung der Ge-s[X.]häftsleiter dur[X.]h den Sa[X.]hwalter in erster Linie die ordnungsgemäße [X.] ihrer insolvenzre[X.]htli[X.]hen Befugnisse ([X.],
aaO S.
269). Infolge des s[X.]hwerpunktmäßigen insolvenzre[X.]htli[X.]hen Verantwortungsberei[X.]hs
wird der Ges[X.]häftsleiter in der Eigenverwaltung als Amtswalter mit gesetzli[X.]h be-stimmten Re[X.]hten und Pfli[X.]hten bezei[X.]hnet
([X.],
aaO; [X.], aaO S.
125; [X.]/[X.], aaO Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 270 Rn.
9),
glei[X.]hsam als Insolvenzverwalter in eigener Sa[X.]he ([X.] in [X.], 2015, 613). Die zugunsten der Beteiligten wahrzunehmenden insolvenz-re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]hten hängen ni[X.]ht davon ab, ob unter der Leitung eines Insolvenzverwalters ein Regelverfahren oder in der Verantwortung der Vertre-tungsorgane ein
Eigenverwaltungsverfahren
stattfindet ([X.], aaO S.
268).

[X.]) Werden die Ges[X.]häftsleiter ihren
insolvenzspezifis[X.]hen Pfli[X.]hten ni[X.]ht gere[X.]ht, verbinden si[X.]h damit
naturgemäß haftungsre[X.]htli[X.]he Folgerungen (Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]).
Es entspri[X.]ht einem allgemeinen Grundsatz, dass jeder, der über erhebli[X.]he Herrs[X.]hafts-
und Einflussmögli[X.]hkeiten verfügt, im Falle eines Fehlgebrau[X.]hs einer persönli[X.]hen Haftung zu unterwerfen ist. Die persönli[X.]he Haftung soll die Verantwortli[X.]hen dazu anhalten, von ihren Befugnissen unter Wahrung der Belange betroffener 29
-
15
-
Dritter sorgfältig Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen
(Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/
[X.], 3. Aufl., §
60 Rn.
1a; [X.], Die Haftung der Ges[X.]häftsfüh-rungsorgane einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S.
256
f). Ebenso soll die ordnungsgemäße Amtsausübung des [X.] dur[X.]h seine Haftung gefördert werden (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 19.
September 2013 -
IX
AR(VZ)
1/12, [X.]Z 198, 225 Rn.
12, 26 f). Diese Er-wägungen gelten glei[X.]hermaßen für die Tätigkeit der [X.] in der Eigenverwaltung einer [X.]. Bei
diesem Befund besteht ebenso wie im Regelverfahren
ein Haftungsbedürfnis, wenn Ges[X.]häftsleiter einer eigenverwal-teten [X.] die ihnen übertragenen insolvenzre[X.]htli[X.]hen Befugnisse feh-lerhaft ausüben.

b) Die gesetzli[X.]he Ges[X.]häftsleiterhaftung insbesondere aus §
43 Abs.
2 GmbHG, §
93 Abs.
2 Satz 1 [X.] ist entgegen im S[X.]hrifttum vertretenen
Auf-fassung (Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung dur[X.]h das Insolvenzge-ri[X.]ht, 2005, 43) als reine Binnenhaftung ni[X.]ht geeignet, die bere[X.]htigten Inte-ressen der Beteiligten wirksam zu s[X.]hützen, die dur[X.]h Pfli[X.]htwidrigkeiten der [X.] einer in Eigenverwaltung geführten [X.] ges[X.]hädigt werden.

aa) Die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.] aus §
43 Abs.
2 GmbHG, §
93 Abs.
2 Satz 1 [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf die von ihnen pfli[X.]htwid-rig
verursa[X.]hten Eigens[X.]häden der [X.]. Die Ges[X.]häftsleiter haften bei einer Verletzung ihrer Pfli[X.]hten na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hriften nur der [X.] selbst und ni[X.]ht den [X.]sgläubigern. Zwar [X.] die Pfli[X.]hten zur ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsführung, die dem [X.] einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesells[X.]haft aufgrund ihrer Organstellung obliegen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 30
31
-
16
-
[X.]), au[X.]h die Verpfli[X.]htung, dafür zu sorgen, dass
si[X.]h die [X.] re[X.]htmäßig verhält und ihren gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htungen genügt ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2012 -
VI
ZR 341/10, [X.]Z
194, 26 Rn.
22). Diese au[X.]h die erwei-terten Bindungen einer Eigenverwaltung umfassende Legalitätspfli[X.]ht ([X.] in
[X.], 2015, 613, 629) besteht aber nur gegenüber der [X.] und ni[X.]ht au[X.]h im Verhältnis zu außenstehenden [X.]. Die Bestimmungen der §
43 Abs.
1 GmbHG, § 93 Abs.
1 [X.] regeln allein die Pfli[X.]hten der [X.] aus ihrem dur[X.]h die Bestellung begründeten Re[X.]htsverhältnis zur Gesell-s[X.]haft. Sie dienen ni[X.]ht dem Zwe[X.]k, [X.]sgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Ges[X.]häftsleitung zu s[X.]hützen. Aus diesem Grund bilden
die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 GmbHG au[X.]h keine S[X.]hutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ([X.], aaO Rn. 23). Eine Außenhaftung des Ges[X.]häftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstands einer Aktiengesells[X.]haft kommt nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspru[X.]hsgrundlagen etwa deliktis[X.]her Art in Betra[X.]ht ([X.], aaO Rn.
24).

[X.]) Überdies begründen Pfli[X.]htwidrigkeiten der Ges[X.]häftsleiter zum Na[X.]hteil am Insolvenzverfahren Beteiligter ni[X.]ht ohne weiteres einen gemäß §
43 Abs.
2
GmbHG, § 93 Abs.
2 Satz 1 [X.] ersatzfähigen Eigens[X.]haden der [X.] (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl.,
§
60 Rn.
1). Allein in einer dur[X.]h eine verzögerte Antragstellung bedingten Ver-s[X.]hle[X.]hterung der [X.] der Gläubiger äußert si[X.]h kein S[X.]haden der [X.] ([X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 21.
Aufl., §
64 Rn.
219). Ebenso rufen na[X.]h Antragstellung dur[X.]h den Ges[X.]häftsleiter begrün-dete Verbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht zwingend einen S[X.]haden der [X.] hervor (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 1998 -
II
ZR 146/96, [X.]Z 138, 211, 216
f). Glei[X.]hes gilt für die Eingehung von Masseverbindli[X.]hkeiten, sofern die Gesell-32
-
17
-
s[X.]haft eine vollwertige Gegenleistung erhalten hat ([X.], Die Haftung der [X.] einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, [X.] ff; vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2006 -
II ZR 166/05, [X.], 257 Rn. 10; [X.], [X.], 1201, 1206). [X.] ni[X.]ht zur Tilgung einer vorrangigen Verbindli[X.]hkeit, sondern zur Erfüllung anderer Forderungen oder zur Ans[X.]haffung von [X.] verwendet, kommt es ni[X.]ht zu
einem
S[X.]haden der [X.] ([X.], Urteil
vom 5. Oktober
1989
-
IX ZR 233/87, [X.], 1407, 1408 f; vom 21.
März 1994 -
II
ZR 260/92, [X.], 872, 873; [X.] in [X.], 2015, 613, 628; [X.], aaO S.
152 f). Dur[X.]h die von den Ges[X.]häftsleitern zu verantwortende
Verwertung mit Aus-
und [X.] belasteter
Ge-genstände erleidet die [X.] keinen S[X.]haden, wenn der Erlös zur [X.] ihrer Verbindli[X.]hkeiten
eingesetzt wird ([X.] in [X.], 2015, 261, 265; [X.], aaO S. 207 f). Vielmehr
findet ein
Vorteilsausglei[X.]h
statt, weil
die [X.] dur[X.]h die Verwertung von Aussonderungsgut von sonstigen Verbindli[X.]hkeiten befreit wird
([X.] in [X.], aaO).

[X.]) Den Belangen der Verfahrensbeteiligten wird
ebenfalls ni[X.]ht
hinrei-[X.]hend
genügt, indem die [X.] selbst im Falle etwaiger Pfli[X.]htverletzun-gen ihrer Organe kraft der Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] einer
[X.] aus §§
60, 61 [X.] unterworfen wird, die sie als Eigens[X.]haden gemäß §
93 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 2 GmbHG zum Rü[X.]kgriff gegen den Ge-s[X.]häftsleiter bere[X.]htigt
(in diesem Sinne [X.]/[X.], [X.], 1097, 1102
ff; [X.]/[X.], Z[X.] 2013, 2233, 2244;
[X.], [X.]
178 (2014), 603, 610
ff; [X.]/Knapp, Z[X.] 2014, 2245, 2250; [X.]/[X.] in [X.], 2015, 331, 335; [X.], Insolvenzre[X.]ht, 4. Aufl., Rn.
8.14; Kolmann, S[X.]hutzs[X.]hirmverfahren, 2014, Rn. 862;
[X.], Die Eigenverwaltung in der 33
-
18
-
Insolvenz, 1999, 1172 ff, 185; ablehnend bereits
Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]).

aa) Für Einzels[X.]häden eines Beteiligten, die der Insolvenzverwalter ver-ursa[X.]ht, haftet die Masse
gemäß §
55 Abs. 1 Nr.
1 [X.], §
31 BGB (Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., §
60 Rn.
112; [X.]/[X.], [X.], 2007, §
60 Rn.
186). Die Zure[X.]hnungsnorm des §
31 BGB ermögli[X.]ht es, die Masse für die Verletzung vertragli[X.]her oder deliktis[X.]her Pfli[X.]hten dur[X.]h den Insolvenzverwalter in Anspru[X.]h
zu nehmen
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2005 -
IX ZR 115/01, Z[X.] 2006, 100 Rn.
16; [X.], Z[X.] 2007, 781 Rn. 24). In glei[X.]her Weise
hat
die eigenverwaltete [X.] na[X.]h §
31 BGB gegenüber
Gläubigern für Pfli[X.]htverletzungen ihrer Ges[X.]häftsleiter
einzustehen
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1958 -
VI [X.], MDR
1959, 202; vom 8. Juli 1986
-
VI [X.], [X.]Z 98, 148, 151 ff; [X.], 72, 75). Bei dieser Sa[X.]hlage ist
kein praktis[X.]hes Bedürfnis
erkennbar, eine zusätzli[X.]he Haftung der [X.] aus §§
60, 61
[X.] abzuleiten, zumal es an einer besonderen Haftungsmasse
mangelt, aus der diese Ansprü[X.]he befriedigt werden könnten
(Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
270 Rn.
175¸ [X.], [X.] 2015, 115, 125; [X.], [X.], 101, 103; [X.]/[X.], Handbu[X.]h Restrukturierung in der Insolvenz Eigenverwaltung und Insolvenzplan, 2.
Aufl., §
18 Rn. 6;
[X.]. [X.], 1833, 1842; [X.], [X.] 2012, 1551, 1554; [X.], Die Aktiengesells[X.]haft in der [X.], 2006, 79; [X.], Z[X.] 2014, 1694, 1697;
Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]).
Selbst die Einstufung
der S[X.]ha-densersatzansprü[X.]he aus §§ 60, 61 [X.] als
Masseverbindli[X.]hkeiten (§
55 Abs.
1 Nr. 1 [X.]) würde in massearmen Verfahren einen umfassenden Gläu-bigers[X.]hutz ni[X.]ht gewährleisten (Bitter/[X.], Z[X.] 2018, 557, 568 f; mit bea[X.]htli[X.]hen Gründen gegen die Qualifizierung
als Masseverbindli[X.]hkeiten [X.], Die Haftung der [X.] einer insolvenzre[X.]htli[X.]h [X.]
-
19
-
genverwalteten GmbH oder AG, 2017, 144 f; ebenfalls zweifelnd [X.]/
[X.], [X.], 1097, 1102; [X.], [X.], 101, 103 f). Überdies entspri[X.]ht es der Konzeption des §
56 [X.], die Insolvenzverwaltung natürli-[X.]hen Personen zu übertragen, die persönli[X.]h unbes[X.]hränkt na[X.]h außen haften (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO §
270 Rn.
180; [X.], aaO [X.] f; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
September 2013 -
IX
AR(VZ)
1/12, [X.]Z 198, 225 Rn.
26 f). Damit wäre eine Haftung allein der eigenverwalteten [X.] selbst s[X.]hwerli[X.]h
vereinbar (vgl. Erster Beri[X.]ht der [X.] für [X.], 1985, [X.]27).

[X.]) Der Zwe[X.]k der §§
60, 61 [X.], für Pfli[X.]htverletzungen neben dem S[X.]huldner einen personenvers[X.]hiedenen, leistungsfähigen [X.] in Regress zu nehmen, wird zudem verfehlt, wenn si[X.]h die Haftung aus §§
60, 61 [X.] [X.] unmittelbar gegen den S[X.]huldner selbst ri[X.]htet ([X.]/[X.],
aaO; [X.]/Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.] in Krise,
Sanierung und Insolvenz, 5.
Aufl., Rn.
9.140; [X.], aaO). Da die Vors[X.]hriften der §§
60, 61 [X.] Ge-s[X.]hädigte
mit Hilfe eines Direktanspru[X.]hs der [X.] entheben sollen, si[X.]h aus Ansprü[X.]hen des S[X.]huldners gegen den Verwalter zu befriedigen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO §
60 Rn.
1
f), wäre es entge-gen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts (in diesem Sinne ebenfalls [X.]/
[X.], [X.], 1097, 1103; [X.]/Knapp, Z[X.] 2014, 2245, 2250; Kolmann, S[X.]hutzs[X.]hirmverfahren, 2014, Rn. 862) ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, eine [X.] der [X.] aus §§
60, 61 [X.] zu statuieren, um auf der Grundlage des in §
43 Abs.
2 GmbHG,
§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzelnden Freistellungs-anspru[X.]hs der [X.] gegen den Ges[X.]häftsleiter Rü[X.]kgriff zu nehmen (ablehnend [X.], aaO [X.]; Bitter/[X.], Z[X.] 2018, 557, 568, 571
ff). Der Direktanspru[X.]h des Beteiligten gegen den Ges[X.]häftsleiter aus §§
60, 61 [X.] bewirkt zudem, dass mit seiner Geltendma[X.]hung
faktis[X.]h der 35
-
20
-
Freistellungsanspru[X.]h des daneben selbst haftenden
S[X.]huldners
dur[X.]hgesetzt wird
(vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., §
60 Rn.
113).

[X.]) Vor diesem
Hintergrund
wird eine
um Ansprü[X.]he aus §§ 60, 61 [X.] aufgesto[X.]kte
Binnenhaftung der
Ges[X.]häftsleiter
den s[X.]hutzwürdigen Belangen außenstehender Gläubiger nur unvollkommen
gere[X.]ht. Alleiniger Vorteil dieses Haftungsmodells wäre es, dass ein Eigens[X.]haden der [X.] in Anwen-dung von § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht abgelehnt werden kann, wenn
sie für die Pfli[X.]htwidrigkeiten ihres Ges[X.]häftsleiters gegenüber ei-nem [X.] na[X.]h §§ 60, 61 [X.] einstehen muss (Lü[X.]ke/Simon in Saenger/
Inhester, GmbHG, 3.
Aufl., §
43 Rn.
50; Bitter/[X.], Z[X.] 2018, 557, 568; dies bea[X.]htet [X.] in [X.], 2015, 613, 630 ni[X.]ht). Allerdings bliebe Gläubigern vielfa[X.]h nur die wenig effektive Mögli[X.]hkeit, na[X.]h erfolgloser Inanspru[X.]hnahme der [X.] auf deren Haftungsanspru[X.]h (§ 43 Abs. 2 GmbHG, §
93 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gegen den Ges[X.]häftsleiter zuzugreifen. [X.] die [X.] zu einer Abtretung des Anspru[X.]hs ni[X.]ht bereit, müsste der Gläubiger ihn si[X.]h erst dur[X.]h einen [X.] gegen die
[X.] und die ans[X.]hließende Pfändung des Regressanspru[X.]hs gegen den [X.] vers[X.]haffen ([X.] in [X.], 2015, 261, 263). Im Hinbli[X.]k auf ei-nen etwaigen Befreiungsanspru[X.]h der [X.] gegen den Ges[X.]häftsführer wäre zu bedenken,
dass si[X.]h dieser Anspru[X.]h in der Insolvenz in einen Zah-lungsanspru[X.]h verwandelt, der gegenüber der Masse zu erfüllen ist und darum ni[X.]ht allein dem ges[X.]hädigten Gläubiger zugutekommt ([X.], aaO [X.]). Den haftungsre[X.]htli[X.]hen Umweg eines Zugriffs über die
Insolvenzmasse auf das Vermögen des Verwalters ([X.], aaO [X.]) will das Gesetz den Betei-ligten eines Insolvenzverfahrens dur[X.]h die Regelung der §§ 60, 61 [X.] gerade ersparen (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 60 Rn. 1).

36
-
21
-

d) Ebenso s[X.]heiden im Falle der Ni[X.]hterfüllung vertragli[X.]her Verbindli[X.]h-keiten dur[X.]h die in Eigenverwaltung geführte [X.] entgegen im S[X.]hrift-tum vertretener Ansätze ([X.], [X.], 2. Aufl., §§ 270, 270a Rn.
25; [X.] in [X.], 2015,
261, 276 ff; [X.], [X.] 2012, 1369, 1370) regelmäßig Ansprü[X.]he der Gläubiger
aus Vers[X.]hulden bei Vertrags-s[X.]hluss (§
280 Abs.
1, §
241 Abs.
2, §
311 Abs.
3 BGB) gegen die Ges[X.]häftslei-ter
aus.
Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend annimmt, hat der Beklagte
gegen-über der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand
ges[X.]haffen, der eine Haftung aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluss re[X.]htfertigen
könnte.

aa) Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen Auftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er hat -
au[X.]h in der vieldeutigen Funktion als "Sanierungsges[X.]häftsführer"
-
ni[X.]ht den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, persönli[X.]h dafür sorgen zu wollen, dass der Vertrag dur[X.]hge-führt und die Klägerin ihr Geld erhalten werde
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2005
-
IX ZR 114/01, [X.], 1421, 1422). Ein Verwalter
oder Ges[X.]häftslei-ter, der pfli[X.]htwidrig eine erkennbar ni[X.]ht gede[X.]kte Masses[X.]huld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände
ni[X.]ht persönli[X.]h aus Vers[X.]hul-den bei Vertragss[X.]hluss ([X.], aaO).

[X.]) Soweit in diesen Konstellationen unter Berufung
auf die Gesetzes-materialien der Insolvenzordnung eine
Haftung des Verwalters aus Vers[X.]hulden aus Vertragss[X.]hluss befürwortet wird ([X.] in [X.], 2015, 261, 278
f), kann dieser
re[X.]htli[X.]hen Würdigung ni[X.]ht gefolgt werden.

(1) Der Gesetzgeber hat zwar bei absehbarer Masseunzulängli[X.]hkeit
eine s[X.]hon na[X.]h allgemeinen Regeln eingreifende haftungsbewehrte Warn-pfli[X.]ht des Insolvenzverwalters erwogen, jedo[X.]h in Anbetra[X.]ht
der abwei[X.]hen-37
38
39
40
-
22
-
den,
von ihm ausdrü[X.]kli[X.]h zitierten
hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung mit Hilfe von §
61 [X.] eine spezielle Haftungsvors[X.]hrift ges[X.]haffen (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]). Hätte der Gesetzgeber bereits auf der Grundlage der Grundsätze des Vers[X.]huldens bei Vertragss[X.]hluss eine Haftung des [X.] -
wie au[X.]h sonstiger [X.]
-
begründen wollen, hätte er auf eine gesetzli[X.]he Vors[X.]hrift ganz verzi[X.]hten oder klarstellend eine entspre-[X.]hende allgemeine Regelung erlassen
können. Davon hat er aber gerade [X.] genommen, sondern mit der
Einführung von § 61 [X.] einen
Sondertat-bestand als notwendig era[X.]htet.

(2) Zudem hat der Gesetzgeber zeitli[X.]h na[X.]hfolgend in den Materialien zum S[X.]huldre[X.]htsmodernisierungsgesetz ausdrü[X.]kli[X.]h die Weiterentwi[X.]klung des Re[X.]htsinstituts der [X.]ulpa in [X.]ontrahendo im Bli[X.]k auf die Einbeziehung [X.] dur[X.]h § 311 Abs. 3 BGB Praxis und Wissens[X.]haft überantwortet und si[X.]h auf die Erläuterung bes[X.]hränkt, dass das einem [X.] entgegengebra[X.]hte Vertrauen als Haftungsvoraussetzung jedenfalls über das normale Verhand-lungsvertrauen hinausgehen muss (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]). Vor diesem Hintergrund
verbietet es si[X.]h, bei einem -
wie hier
-
ni[X.]ht dur[X.]h besondere Er-klärungen gekennzei[X.]hneten
Vertragss[X.]hluss
die Grundsätze der Haftung aus [X.]ulpa in [X.]ontrahendo zum Na[X.]hteil eines Insolvenzverwalters, aber au[X.]h zum Na[X.]hteil von [X.]n und damit au[X.]h des Ges[X.]häftsleiters einer eigenverwalteten [X.] nutzbar zu ma[X.]hen.

e) Ansprü[X.]he der Beteiligten des Insolvenzverfahrens gegen die Ge-s[X.]häftsleiter können ni[X.]ht auf § 43 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit S[X.]hutzwirkung zugunsten Dritter gestützt wer-den.

41
42
-
23
-

aa) Ausnahmsweise stehen einer GmbH & Co.
[X.] na[X.]h den Grundsät-zen
des Vertrages mit S[X.]hutzwirkung zugunsten Dritter aus § 43 Abs.
2 GmbHG bei [X.] Ges[X.]häftsführung unmittelbar eigene S[X.]hadens-ersatzansprü[X.]he gegen den Ges[X.]häftsführer ihrer Komplementär-GmbH zu, wenn die alleinige oder wesentli[X.]he Aufgabe der
Komplementär-GmbH in der Führung der Ges[X.]häfte der Kommanditgesells[X.]haft besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2013 -
II ZR 86/11, [X.]Z
197, 304 Rn. 15 mwN). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Inte-ressenlage entspre[X.]hender Betra[X.]htung davon auszugehen ist, dass das wohl-verstandene Interesse der auss[X.]hließli[X.]h oder vorwiegend zur Ges[X.]häftsfüh-rung der [X.] eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungs-gemäße Leitung der [X.] geri[X.]htet ist, weil sie auf
eine günstige wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung ihrer Beteiligung beda[X.]ht sein muss und als persönli[X.]h haftende [X.]erin selbst aus dem [X.]sverhältnis zu einer sorgfältigen Ges[X.]häftsführung verpfli[X.]htet ist, und dass
sie ferner darauf muss vertrauen können, dass ihr Ges[X.]häftsführer den Angelegenheiten der [X.] die glei[X.]he Sorgfalt widmet wie ihrer eigenen ([X.], Urteil vom 17. März 1987
-
VI ZR 282/85,
[X.]Z 100, 190, 193 f; vom 18. Juni 2013, aaO Rn. 18). Die organ-s[X.]haftli[X.]he Sonderre[X.]htsbeziehung zwis[X.]hen dem Ges[X.]häftsführer und der Komplementär-GmbH entfaltet dritts[X.]hützende Wirkung zugunsten der Kom-manditgesells[X.]haft ([X.], aaO Rn. 16).

[X.]) Diese speziell für die Sonderlage einer GmbH & Co.
[X.] entwi[X.]kelten [X.]sätze können entgegen im S[X.]hrifttum vertretener Auffassung [X.], Die Haftung bei der Eigenverwaltung, 2015, 270 ff, 287 f; [X.] in [X.], 2015, 261, 266 ff, 273; [X.], Die Haftung der Ges[X.]häftsführungs-organe einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, 213) ni[X.]ht nutzbar gema[X.]ht werden, um eine Außenhaftung des Ges[X.]häftsleiters 43
44
-
24
-
einer eigenverwalteten [X.] gegenüber deren
Gläubigern
zu begrün-den.

(1) Dur[X.]h die Haftung des Ges[X.]häftsführers einer Komplementär-GmbH ni[X.]ht nur gegenüber dieser [X.], sondern au[X.]h im Verhältnis zu der
GmbH & Co.
[X.] wird
auss[X.]hließli[X.]h die Binnenhaftung des Ges[X.]häftsführers
-
maßvoll
-
erweitert, ni[X.]ht aber einer unbegrenzten Außenhaftung zugunsten sämtli[X.]her Gläubiger der Kommanditgesells[X.]haft
Tür und [X.] geöffnet. Die [X.] ist dem Ges[X.]häftsführer der Komplementär-GmbH zumutbar, weil sie nur eingreift, wenn si[X.]h die wesentli[X.]hen Funktionen der Komplementär-GmbH in der Ges[X.]häftsführung für die Kommanditgesells[X.]haft ers[X.]höpfen. Betreibt die Komplementär-GmbH kein eigenes operatives Ges[X.]häft, muss der [X.] in seiner originären Funktion keine
nennenswerten
Haftungsrisiken be-für[X.]hten. Vielmehr wirken si[X.]h etwaige Pfli[X.]htwidrigkeiten des Ges[X.]häftsführers auss[X.]hließli[X.]h zu Lasten der Kommanditgesells[X.]haft aus. Darum erleidet der Ges[X.]häftsführer keinen gewi[X.]htigen
haftungsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hteil, wenn er für die dur[X.]h seine Ges[X.]häftsführung bei der Kommanditgesells[X.]haft entstehenden S[X.]häden unter dem Gesi[X.]htspunkt der gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Treuepfli[X.]ht verantwortli[X.]h gema[X.]ht wird.

(2) Im Gegensatz
zu der
speziellen
Gestaltung einer GmbH & Co.
[X.], wo si[X.]h Pfli[X.]htverletzungen des Ges[X.]häftsführers der Komplementär-GmbH regelmäßig nur zu Lasten der Kommanditgesells[X.]haft auswirken,
rufen Pfli[X.]ht-widrigkeiten des Ges[X.]häftsführers im Rahmen der Eigenverwaltung über das Vermögen einer GmbH einen eigenen, gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu erset-zenden S[X.]haden der [X.] hervor. Würde der Ges[X.]häftsführer daneben Ansprü[X.]hen der [X.]sgläubiger ausgesetzt, käme es dur[X.]h die damit verbundene Außenhaftung zu einer s[X.]hrankenlosen
Haftungserweiterung, die 45
46
-
25
-
mit § 43 Abs. 2 GmbHG unvereinbar ist. Zudem sind die Gläubiger einer GmbH
an[X.] als eine GmbH &
Co.
[X.]
ni[X.]ht s[X.]hutzlos der Ges[X.]häftsführung des [X.]s der Komplementär-GmbH ausgeliefert (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2013 -
II ZR 86/11, [X.]Z
197, 304 Rn. 18), weil sie im Rahmen der Vertragsgestaltung -
sei es dur[X.]h Vereinbarung von Vorkasse oder Si[X.]herhei-ten
-
ihre Belange wahren können.

5. Die bestehende Gesetzeslü[X.]ke ist dahin zu s[X.]hließen, dass die Ge-s[X.]häftsleiter einer eigenverwalteten [X.] den Beteiligten entspre[X.]hend dem Regelungsplan des Gesetzes für die Verletzung ihnen obliegender insol-venzspezifis[X.]her Pfli[X.]hten analog §§ 60, 61 [X.] auf S[X.]hadensersatz haften. Die gebotene haftungsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hstellung einer insolventen, in [X.] befindli[X.]hen [X.] (§
270 Abs.
1 [X.]) mit einer im Regelinsol-venzverfahren befindli[X.]hen [X.] kann angesi[X.]hts fehlender anderweiti-ger hinrei[X.]hend geeigneter re[X.]htli[X.]her Instrumentarien nur verwirkli[X.]ht werden, indem die Ges[X.]häftsleiter der eigenverwalteten [X.] gegenüber den Beteiligten einer Haftung na[X.]h §§
60, 61 [X.] unterworfen werden ([X.], [X.], 112,
113; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
270 Rn.
70; HmbKomm-[X.]/Fiebig, 6.
Aufl., §
270 Rn.
43; FK-[X.]/Foltis, 9. Aufl., § 270 Rn.
43; [X.]/[X.], Handbu[X.]h Restrukturierung in der Insolvenz [X.] und Insolvenzplan, 2.
Aufl., §
18 Rn.
26 ff; [X.]. [X.], 1833, 1842; Bitter/[X.], Z[X.] 2018, 557, 571 ff; [X.], [X.] 2014, 113, 117
f; [X.], Z[X.] 2010, 1825, 1828
f; [X.], [X.] 2015, 113, 125
f bezogen auf §
60 [X.]; [X.], Z[X.] 2014, 1694, 1697; [X.], Die Haftung der Ges[X.]häftsfüh-rungsorgane einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S.
254
ff; wohl au[X.]h [X.], [X.], 80, 85; [X.]/[X.], Z[X.] 2013, 2233, 2244; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO §
61 Rn.
5; [X.], [X.], 798, 804 f; Thesenpapier Gravenbru[X.]her Kreis, Z[X.] 2014, 1267, 1268; aA 47
-
26
-
gegen eine Haftung der [X.] und ihrer Organe: [X.], [X.] in der Eigenverwaltung, 2006, 80, 334; Uhlenbru[X.]k/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., § 270 Rn. 17 ff, 35; [X.] in [X.], 2015, 613, 627 ff; [X.], Sanierungsges[X.]häftsführung in Krise und Eigenverwaltung, 2017, 344 ff; [X.], Eigenverwaltung, 2. Aufl., Rn. 521 ff; wohl au[X.]h [X.]/[X.], Z[X.] 2013, 482, 488; gegen eine Haftung der Organe der [X.]: FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
61 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., § 60 Rn. 4; [X.],
[X.] 2012, 1551, 1554; [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., § 64 Rn. 26; [X.]. [X.] 2011, 1603, 1607; Klin[X.]k, [X.] 2014, 938, 942; für eine Haftung der [X.] in Verbindung mit einem Rü[X.]kgriff gegen ihre Organe: [X.]/[X.], [X.], 1097, 1104
f; HK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
60 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], aaO §
270 Rn.
33; [X.]/Knapp, Z[X.] 2014, 2245, 2250; [X.], [X.] 178 (2014), 603, 610 ff; Kolmann, S[X.]hutzs[X.]hirm-verfahren, 2014, Rn. 862; [X.]/[X.] in [X.], 2015, S.
331, 337
ff; [X.], aaO S.
431, 446
f; [X.], Z[X.] 2015, 977, 995; [X.], Die [X.] in der Insolvenz, 1999, 172 ff, 185; 199 ff; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht, 2005, 43; in diese Ri[X.]htung [X.], [X.], 101, 105 ff; [X.], [X.] 2015, 2559, 2561 f; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 270 Rn. 20; [X.]/Poertzgen, [X.], 369, 376; [X.], in [X.], 2015, 613, 629 ff; Huhn, Die [X.] im Insolvenzverfahren, 2003, Rn. 625; für eine Haftung der Organe aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluss: [X.], [X.] 2012, 1369, 1370; Ja[X.]o-by in [X.], 2015, 261, 276 ff; [X.], [X.], 2. Aufl., §§
270, 270a Rn. 25; für eine Haftung der Organe na[X.]h den Grundsätzen des Vertrages mit S[X.]hutzwirkung zugunsten Dritter:
[X.],
Die Haftung bei der [X.], 2015, 259 ff).

-
27
-

a) S[X.]hon die [X.] ging aus [X.] Gründen davon aus, dass die [X.] einer [X.] im Falle der Einführung einer Eigenverwaltung glei[X.]h einem Insolvenzverwalter na[X.]h §§ 60, 61 [X.] haften.
Das geltende Re[X.]ht gestattet aufgrund der Verweisung des §
270 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h auf diese Vors[X.]hriften ebenfalls ein sol[X.]hes
Ver-ständnis.

aa) Die [X.] hat von der Einführung einer [X.] abgeraten, weil während der Verfahrensdauer die Funktionsbe-rei[X.]he des Insolvenzverwalters einerseits und der [X.]sorgane ande-rerseits einer Trennung bedürften, die notwendige Abgrenzung aber kaum mög-li[X.]h sei, weil der Selbstverwalter in seiner Eigens[X.]haft als Vertreter des [X.]s andere Aufgaben erfüllen und andere Belange wahrnehme als in seiner Eigens[X.]haft
als Insolvenzverwalter. Die Ges[X.]häftsleitung habe die Interessen der Anteilseigner zu wahren, während der Insolvenzverwalter au[X.]h auf die Be-lange der Gläubiger Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen habe
(Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.] f).
Die Ges[X.]häftsleitung wäre na[X.]h Eins[X.]hät-zung der [X.] überfordert, wenn sie als Selbstverwalter im Insolvenz-verfahren über die Funktion eines [X.]sorgans hinausgehende, dazu no[X.]h mit diesen ni[X.]ht lei[X.]ht zu vereinbarende Aufgaben zu erfüllen hätte
(Erster Beri[X.]ht
der [X.], aaO [X.]).

Allerdings
hat die [X.] als selbstverständli[X.]h betont, dass im Fal-le der von ihr abgelehnten
Einführung einer
Eigenverwaltung die Ges[X.]häftslei-tung für eine Verletzung ihrer insolvenzre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten persönli[X.]h haften müsste (Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO; [X.], Die Haftung der [X.] einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwalten-den GmbH oder AG, 2017, S.
126).
Zwar könnten Pfli[X.]htverletzungen eines 48
49
50
-
28
-
einzelkaufmännis[X.]hen Unternehmens und einer Personenhandelsgesells[X.]haft ni[X.]ht haftungsre[X.]htli[X.]h sanktioniert werden, weil ihr Vermögen in der Insolvenz aufgebrau[X.]ht sei. Hingegen könnten ges[X.]häftsführungs-
und vertretungsbe-re[X.]htigte Organe der persönli[X.]hen Haftung unterworfen werden (Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO).

[X.]) Die Gesetz gewordene Ausgestaltung der Eigenverwaltung steht [X.]n Überlegungen ni[X.]ht entgegen. Die [X.] hielt es für folgeri[X.]htig, dass die Eigenverwaltung die Bestellung der Ges[X.]häftsleiter zum Insolvenzverwalter voraussetzte, so dass die Amtsstellung der [X.] unmittelbar zur Anwendung der für Insolvenzverwalter maßgebli[X.]hen [X.]svors[X.]hriften führte
(Erster Beri[X.]ht der [X.] für
Insolvenzre[X.]ht, aaO). Der Gesetzgeber hat si[X.]h in Anlehnung an §§
58 ff [X.] darauf be-s[X.]hränkt, in der Eigenverwaltung ohne Berufung eines Insolvenzverwalters die Fortdauer der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners anzuord-nen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Mit Hilfe der -
bei einer Berufung der Ge-s[X.]häftsleiter zum Insolvenzverwalter na[X.]h dem Konzept der [X.] entbehrli[X.]hen
-
Globalverweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h auf §§ 60, 61 [X.] hat er jedo[X.]h verdeutli[X.]ht, dass eine Haftung für die Verletzung insolvenzspezifis[X.]her Pfli[X.]hten ni[X.]ht von einer ausdrü[X.]kli[X.]hen [X.] zum Insolvenzverwalter abhängt. Zudem
hat der Gesetzgeber un-missverständli[X.]h verlautbart, dass die Eigenverwaltung die Ges[X.]häftsleiter des S[X.]huldners betrifft
(BT-Dru[X.]ks. 17/5712, [X.]). Ri[X.]htet si[X.]h die Eigenverwal-tung an die Ges[X.]häftsleiter, kann dem fehlenden förmli[X.]hen Bestellungsakt in Ansehung von § 270 Abs. 1 Satz 2, §§
60, 61 [X.] kein Gewi[X.]ht beigemessen werden, das es re[X.]htfertigt, von der mit der
Wahrnehmung der Aufgabe einher-gehenden
Haftung abzurü[X.]ken
[X.], Die Eigenverwaltung in der [X.], 1999, 182; aA [X.], Die Aktiengesells[X.]haft in der Eigenverwaltung, 51
-
29
-
2006, 78; [X.] in [X.], 2015, 613, 627).
S[X.]hon dieser [X.] verdeutli[X.]ht, dass die organs[X.]haftli[X.]he Wahrnehmung der Eigenverwaltung bei einer [X.] eine Haftung na[X.]h §§ 60, 61 [X.] auslöst.

b) In Einklang mit der Eins[X.]hätzung der [X.]
kann bei
einer haftungsre[X.]htli[X.]hen Bewertung ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, dass die Ges[X.]häftsleiter in der Eigenverwaltung einer [X.] über Befug-nisse verfügen, die ihre Stellung weitgehend dem
Amt eines
Insolvenzverwal-ters annähern
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 1097, 1102; [X.], [X.], 101, 103; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung dur[X.]h das [X.]geri[X.]ht, 2005, 31 f; [X.], Die Aktiengesells[X.]haft in der Eigenverwaltung, 2006, 77, 79). Daher wird der S[X.]huldner in der Eigenverwaltung zu Re[X.]ht als Selbstverwalter (Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO) oder Eigenverwalter bezei[X.]hnet ([X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Dezember 2006 -
V
ZB 93/06, [X.], 249
Rn.
8), dem im eigenen Insolvenzverfahren die Sanierung obliegt ([X.] in [X.], 2015, 613).
Mit den Befugnissen der Ge-s[X.]häftsleiter als Eigenverwalter verbinden si[X.]h die typis[X.]hen Re[X.]hte und Pfli[X.]h-ten eines
Insolvenzverwalters
eins[X.]hließli[X.]h der
Haftung na[X.]h §§ 60, 61 [X.] (vgl.
Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO; [X.], aaO, S.
103 f; [X.] in [X.], 2015, 261, 269).

aa) Die Ges[X.]häftsleiter werden na[X.]h Eröffnung des Eigenverwaltungs-verfahrens ni[X.]ht mehr allein aufgrund ihrer gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Leitungs-ma[X.]ht tätig, sondern nehmen au[X.]h
und vor allem
insolvenzre[X.]htli[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten für die
[X.] wahr
(vgl. [X.], [X.] 2015, 115, 124).
In der Eigenverwaltung üben die Ges[X.]häftsleiter glei[X.]h einem Insolvenzverwalter frei von
Anordnungen der gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen [X.] (§
276a
Satz 1 [X.]) für die [X.] die Verfügungsbefugnis aus ([X.], 52
53
-
30
-
Urteil vom 9.
März 2017 -
IX
ZR 177/15, [X.], 673 Rn.
8). Die [X.] ents[X.]heiden
für den S[X.]huldner über die Erfüllung bei[X.]eits ni[X.]ht voll-ständig abgewi[X.]kelter Verträge (§
279 [X.]) wie au[X.]h
über die Ausübung von Sonderkündigungsre[X.]hten (§§
109, 113 [X.]) und sind dazu berufen, Gegen-stände zu verwerten

282 Abs. 1 Satz 1 [X.]), an denen Absonderungsre[X.]hte bestehen ([X.], aaO
[X.]24 f). Ferner können
Ges[X.]häftsleiter die Feststel-lung einer Forderung zur
Tabelle kraft ihres
Wi[X.]pru[X.]hs
verhindern (§
283 Abs.
1 Satz 1 [X.]) und dur[X.]h die Insolvenz unterbro[X.]hene (§
240 ZPO) Re[X.]htsstreitigkeiten aufnehmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Dezember 2006, aaO).
Bei der Ausübung ihrer Kompetenzen haben die Ges[X.]häftsleiter [X.] auf die Belange der Gläubiger Beda[X.]ht zu nehmen
(BT-Dru[X.]ks. 17/5712, S.
42; [X.], [X.], 777, 779; [X.], [X.] 2011, 1603, 1607; Ja[X.]o-by in [X.], 2015, 261, 272).

[X.]) Verantwortet
die Ges[X.]häftsleitung einer eigenverwalteten Gesell-s[X.]haft im
weiten Umfang Funktionen eines Insolvenzverwalters, muss
sie not-wendigerweise für etwaige Pfli[X.]htverletzungen in diesem Berei[X.]h glei[X.]h einem Insolvenzverwalter
haften.

(1)
Es ist anerkannt, dass weder die Überwa[X.]hung dur[X.]h den Gläubiger-auss[X.]huss (§ 69 [X.]) no[X.]h die Aufsi[X.]ht dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht (§ 58 [X.]) einen hinrei[X.]henden S[X.]hutz zugunsten der Beteiligten eines Insolvenzverfah-rens gegen Pfli[X.]htverletzungen des Insolvenzverwalters gewährleistet
(Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 60 Rn. 1). Ebenso kann die Überwa[X.]hung der Ges[X.]häftsführung einer eigenverwalteten [X.] dur[X.]h einen Sa[X.]hwalter S[X.]hädigungen von Verfahrensbeteiligten dur[X.]h die Ge-s[X.]häftsleiter ni[X.]ht zuverlässig verhindern. Der S[X.]hutz der Beteiligten gebietet 54
55
-
31
-
darum, die Ges[X.]häftsleiter einer eigenverwalteten [X.] entspre[X.]hend einem Insolvenzverwalter der Haftung na[X.]h §§ 60, 61 [X.] zu unterwerfen.

(2) Es wäre ungereimt, im Falle einer Pfli[X.]htverletzung der Ges[X.]häftslei-ter nur den auf eine bloße Überwa[X.]hung ihrer Ges[X.]häftsführung bes[X.]hränkten Sa[X.]hwalter haftbar zu ma[X.]hen (§
274 Abs.
1, §
60 Abs.
1 [X.]), hingegen die von ihm kontrollierten
([X.] in [X.], 2015, 261, 265,
268) [X.] als Ents[X.]heidungsträger der Eigenverwaltung von einer insolvenzre[X.]htli-[X.]hen Haftung zu entlasten
([X.], Die Haftung der [X.] einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, [X.]). Da dem
S[X.]huldner selbst
im Eigenverwaltungsverfahren die Funktionen des [X.]verwalters obliegen
(Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO), ers[X.]heint eine Haftung seiner si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h dieser
Kompetenzen be-dienenden [X.] aus §§
60, 61 [X.] unabweisbar
([X.], aaO S.
125
f; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 1097, 1102
ff).

[X.]) Die persönli[X.]he Haftung des Insolvenzverwalters beruht auf der ihm dur[X.]h die Berufung in dieses Amt verliehenen Handlungsma[X.]ht (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
60 Rn.
1a). Dieser [X.] gilt glei[X.]hermaßen
für die Organe einer [X.], die kraft Anordnung der [X.] in den Re[X.]hts-
und [X.] eines
Insolvenzverwalters
ein-rü[X.]ken.

aa) Der Insolvenzverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Re[X.]htsträgern in vers[X.]hiedenster Weise zur Erfül-lung des Insolvenzzwe[X.]ks tätig. Damit sind Risiken für diejenigen verbunden, die die Insolvenzordnung in Abhängigkeit zu seiner Amtsführung bringt. Es können ni[X.]ht nur die Betroffenen ges[X.]hädigt werden, deren Ab-
oder Aussonde-rungsre[X.]hte der Insolvenzverwalter ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt oder deren Masseforde-56
57
58
-
32
-
rungen er ni[X.]ht re[X.]htzeitig erfüllt. Risiken bestehen au[X.]h für Neugläubiger, die der Insolvenzverwalter dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Verträgen an eine Insolvenz-masse bindet, die die Erfüllung der eingegangenen Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht zu-lässt. Der Insolvenzzwe[X.]k erlaubt es in der Regel ni[X.]ht, dass die Betroffenen si[X.]h vor sol[X.]hen Risiken dur[X.]h re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Gestaltung selbst s[X.]hützen; er re[X.]htfertigt es andererseits aber au[X.]h ni[X.]ht, dass sie bei pfli[X.]htwidrigem Handeln den S[X.]haden tragen. Zum Ausglei[X.]h für den dem Insolvenzverwalter im Interesse des Insolvenzzwe[X.]ks zugewiesenen Einfluss ist ihm daher die per-sönli[X.]he Haftung auferlegt ([X.], Urteil vom 17. Januar 1985 -
IX ZR 59/84, [X.]Z 93, 278, 285).

[X.]) Infolge des Übergangs der Befugnisse des Insolvenzverwalters auf die Organe der [X.] wird deren Verantwortungsberei[X.]h im Verglei[X.]h zu dem Re[X.]htszustand vor Verfahrenseröffnung deutli[X.]h gesteigert. Ein Vertrags-partner hat etwa keine re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit,
si[X.]h dagegen zu erwehren, dass
der Ges[X.]häftsleiter ungea[X.]htet der naheliegenden Gefahr der Masseunzuläng-li[X.]hkeit die Erfüllung eines gegenseitigen,
no[X.]h ni[X.]ht vollständig erfüllten [X.] wählt (§
279 Satz
1, §
103 Abs.
1 [X.]). Werden Dauers[X.]huldverhältnis-se von dem Ges[X.]häftsleiter trotz zu befür[X.]htender
Masseinsuffizienz ni[X.]ht ge-kündigt, müssen Vertragspartner einen mit der Fortdauer des [X.] erdulden. Um eine verantwortli[X.]he Ausübung der ihnen in der Eigenverwaltung verliehenen Befugnisse eines Insolvenzverwalters si[X.]herzustellen, erweist si[X.]h eine Haftung der Ges[X.]häftsleiter na[X.]h §§
60, 61 [X.] als unumgängli[X.]h
([X.], Die Haftung der [X.] ei-ner insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S.
256 ff). [X.] die Handlungsma[X.]ht des Verwalters als Ausglei[X.]h seine
persönli[X.]he Haftung (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO §
60 Rn.
1a), hat [X.] Erwägung ebenso für die in der Eigenverwaltung die Aufgaben eines
Insol-59
-
33
-
venzverwalters
versehenden [X.] einer [X.] zu gelten.
Das Risiko der persönli[X.]hen Haftung ist geeignet, im Sinne einer Disziplinierung eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben -
glei[X.]h ob es si[X.]h um ei-nen Insolvenzverwalter oder den Ges[X.]häftsleiter einer eigenverwalteten Gesell-s[X.]haft handelt
-
si[X.]herzustellen (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO §
270 Rn.
173, 177; [X.]/[X.], Handbu[X.]h Restrukturierung in der Insolvenz [X.] und Insolvenzplan, 2.
Aufl., §
18 Rn.
28; [X.], aaO S. 260; vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 219/11, [X.]Z 198, 64 Rn.
19).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h kann ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben, dass vielfa[X.]h die vor Antragstellung tätigen und nunmehr die Eigenverwaltung betreibenden [X.] der [X.] die unternehmeris[X.]he Verantwortung dafür tra-gen, dass es zu der Insolvenz gekommen ist
(vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 61 Rn. 5). Diese Erkenntnis lässt es regelmäßig ni[X.]ht angeraten er-s[X.]heinen, ihnen na[X.]h Verfahrenseröffnung das Verwaltungs-
und Verfügungs-re[X.]ht zu belassen (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.]; Erster Beri[X.]ht der [X.], aaO [X.]). Darum manifestiert
si[X.]h in der Anordnung der Eigenverwaltung und dem damit verbundenen
Fortbestand der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis gegenüber den Ges[X.]häftsleitern im
Bli[X.]k auf die er-hoffte Sanierung ein Vertrauensvors[X.]huss. Wird
den Ges[X.]häftsleitern ungea[X.]h-tet früherer unternehmeris[X.]her Misserfolge
dank der Eigenverwaltung die
-
so-zusagen letzte
-
Mögli[X.]hkeit einer Sanierung
des insolventen Unternehmens in Eigenregie
eingeräumt,
ist mit der Fortsetzung der
Ges[X.]häftsführung eine ver-s[X.]härfte Haftung na[X.]h insolvenzre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen unweigerli[X.]h
verbun-den. Es wäre sa[X.]hwidrig, die Ges[X.]häftsleiter im Eigenverwaltungsverfahren verwaltungs-
und verfügungsbefugt zu belassen, aber von einer insolvenzre[X.]ht-li[X.]hen Haftung zu entbinden
([X.], Die Haftung der [X.] einer insolvenzre[X.]htli[X.]h eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S.
268 f; vgl. 60
-
34
-
HmbKomm-[X.]/[X.], aaO). Gerade in der Eigenverwaltung bedarf es einer
Haftung der Ges[X.]häftsleiter, um eine erhöhte
Risikobereits[X.]haft zu zügeln und einer Sanierung um jeden Preis entgegenzuwirken. Als mittelbare Folge der
Haftung der Ges[X.]häftsleiter, die tendenziell zur Vorsi[X.]ht mahnt
und für et-waige Pfli[X.]htwidrigkeiten Ausglei[X.]hsansprü[X.]he begründet,
werden die Sanie-rungs[X.]han[X.]en gestärkt.

dd) Vor diesem Hintergrund können die Ges[X.]häftsleiter einer eigenver-walteten [X.] ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, si[X.]h dur[X.]h die Amts-übernahme ledigli[X.]h zu einer gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen und ni[X.]ht zu einer [X.] insolvenzre[X.]htli[X.]hen Haftung bereit erklärt zu haben (vgl. [X.]
in [X.], 2015, 613, 628 f). Die Eigenverwaltung über das Vermögen einer [X.] kann nur auf der Grundlage eines Eigenantrags der Ges[X.]häftslei-ter (§ 270 Abs.
2 Nr. 1 [X.]) angeordnet werden. Den
dur[X.]h die Eigenverwal-tung
kraft Gesetzes begründeten zusätzli[X.]hen insolvenzre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten haben die Ges[X.]häftsleiter
im Rahmen ihrer Legalitätspfli[X.]ht zu genügen (zutref-fend [X.], aaO S. 629). Deswegen müssen si[X.]h die Ges[X.]häftsleiter vorab über die sie im Rahmen der Eigenverwaltung treffenden besonderen Pfli[X.]hten vergewissern. Werden sie diesem
[X.]
ni[X.]ht gere[X.]ht, ist es folgeri[X.]h-tig, ihnen eine
den ausgeübten Befugnissen entspre[X.]hende insolvenzre[X.]htli[X.]he Haftung aufzuerlegen, weil die Anforderungen an die Sorgfaltspfli[X.]ht ni[X.]ht von den individuellen Fähigkeiten des Ges[X.]häftsführers abhängen, Unkenntnis und mangelnde Erfahrung mithin unerhebli[X.]h sind ([X.], Urteil
vom 20. Februar 1995
-
II ZR 143/93, [X.]Z
129, 30, 34).
Für diese Würdigung spri[X.]ht die [X.], dass si[X.]h die Ges[X.]häftsleiter in der Eigenverwaltung der insolven-ten [X.] au[X.]h ni[X.]ht mehr auf [X.] Weisungen der Ge-sells[X.]hafterversammlung berufen können (§ 276a [X.]).

61
-
35
-

d) Na[X.]h dem Willen des Gesetzes (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) darf die [X.] nur angeordnet werden, wenn sie ni[X.]ht zu Na[X.]hteilen für die Gläubiger
führen wird, zu denen au[X.]h die [X.] zählen (Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
270 Rn.
51; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
270 Rn. 10). Na[X.]hteile ließen
si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, wenn die [X.] haftungsre[X.]htli[X.]h einen geringeren S[X.]hutz als in einem Regelverfah-ren genießen würden. Die Glei[X.]hstellung des Eigenverwaltungsverfahrens mit dem Regelverfahren erfordert daher als Äquivalent der Haftung des [X.] eine Haftung der Ges[X.]häftsleiter (vgl. [X.] in [X.], 2015, 261, 265,
270).
Insoweit leistet die auf Überwa[X.]hungsfehler bes[X.]hränkte Sa[X.]h-walterhaftung (§ 274 Abs. 1 und 2, § 60 [X.]) keine volle
Kompensation. [X.] die Ges[X.]häftsleiter in der Eigenverwaltung von der Haftung na[X.]h §§ 60, 61 [X.] entbunden, bestünde die Gefahr, dass dieses Verfahren entgegen der Intention des Gesetzgebers, der damit den Sanierungsgedanken zu fördern su[X.]ht
(vgl. BT-Dru[X.]ks. 17/5712, [X.] ff, 17 ff), gezielt
im vorrangigen Interesse einer Haftungsbes[X.]hränkung bes[X.]hritten wird. Das in einer existenziellen Krise der [X.] angeordnete Eigenverwaltungsverfahren kann ni[X.]ht als
haf-tungsre[X.]htli[X.]her
Freibrief zugunsten der Ges[X.]häftsleiter verstanden werden. Einem etwaigen
Missbrau[X.]h des Verfahrens kann nur zuverlässig vorgebeugt werden, indem den
Ges[X.]häftsleitern
die Haftung eines Insolvenzverwalters aus §§
60, 61 [X.] aufgebürdet wird.
Für eine haftungsre[X.]htli[X.]he Besserstellung der [X.] im Eigenverwaltungsverfahren einer [X.] im Verglei[X.]h zur Haftung des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren sind keine tragfähigen Gründe gegeben.

e) Die Eigenverwaltung na[X.]h §§
270
ff [X.] orientiert si[X.]h am
Vorbild in der Verglei[X.]hsordnung, wel[X.]he die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners unangetastet ließ ([X.]/[X.], Insolvenzre[X.]hts-Handbu[X.]h, 62
63
-
36
-
5.
Aufl., §
86 Rn.
8). Berührungspunkte bestehen zuglei[X.]h zur Zwangsverwal-tung, die
in §
150b Abs. 1 Satz
1
[X.]
den Grundsatz aufstellt,
bei der Zwangs-verwaltung eines landwirts[X.]haftli[X.]hen, forstwirts[X.]haftli[X.]hen oder gärtneris[X.]hen Grundstü[X.]ks den S[X.]huldner zum Zwangsverwalter zu bestellen. Der Zwe[X.]k der Regelung äußert si[X.]h darin, die Erfahrung und Arbeitskraft des S[X.]huldners für die mit der Zwangsverwaltung des Grundstü[X.]ks verbundene Wirts[X.]haftsführung zu nutzen ([X.]/[X.], aaO Rn.
12). Diese Erwägung liegt au[X.]h der insol-venzre[X.]htli[X.]hen Eigenverwaltung zugrunde (BT-Dru[X.]ks. 17/5712, S.
19; vgl. Erster Beri[X.]ht der [X.], 1985, [X.]). Handelt es si[X.]h bei dem S[X.]huldner um eine juristis[X.]he Person, ist einer seiner gesetzli[X.]hen Vertreter zum Verwalter zu bestimmen ([X.], [X.], 21. Aufl., § 150b Rn. 2.8), der dann der Haftung na[X.]h § 154 [X.] unterliegt. Da -
wie unter
5. a) [X.]) ausge-führt
-
dem in der Eigenverwaltung fehlenden Bestellungsakt keine auss[X.]hlag-gebende Bedeutung zukommt, ers[X.]heint es au[X.]h vor diesem Hintergrund [X.], in der Eigenverwaltung die Organe des S[X.]huldners na[X.]h §§
60, 61 [X.] haftbar zu ma[X.]hen
([X.] S.
267
f).

6.
Der Ges[X.]häftsleiter haftet in der Eigenverwaltung ni[X.]ht nur na[X.]h [X.] des §
60 [X.], sondern au[X.]h aus der
-
im Streitfall allein zu erwägenden
-
Vors[X.]hrift des §
61 [X.]. Zwar verweist §
274 Abs.
1 [X.] bei der
Haftung des Sa[X.]hwalters nur auf §
60 [X.]
und
ni[X.]ht au[X.]h auf §
61 [X.]. Die bes[X.]hränkte Verweisung beruht darauf, dass der S[X.]huldner verwaltungs-
und
verfügungsbe-fugt bleibt und den
Sa[X.]hwalter, der selbst keine Verbindli[X.]hkeiten begründen kann,
insoweit keine Verantwortung trifft (Mün[X.]hKomm-[X.]/
[X.]/Kern, 3.
Aufl., §
274 Rn.
72; Ringstmeier in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
274 Rn.
12; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzver-fahren, 2003, Rn. 685). Ist allerdings na[X.]h Maßgabe des §
277 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet worden, dass bestimmte Re[X.]htsges[X.]häfte nur mit Zustimmung 64
-
37
-
des Sa[X.]hwalters wirksam sind, unterliegt dieser na[X.]h § 277 Abs. 1 Satz 3, §
61 [X.] einer Haftung, sofern
er für ni[X.]ht erfüllbare Ges[X.]häfte sein Einverständnis erteilt (HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 274 Rn. 9; Ringstmeier, aaO; Huhn, aaO Rn. 684
f; vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 61 Rn. 5; aA [X.]/
[X.], [X.], 19. Aufl., § 61 Rn. 3). Im Bli[X.]k auf ihre umfassende
Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis und die Verantwortung für sämtli[X.]he von ihnen einge-gangenen Verbindli[X.]hkeiten trifft
die Ges[X.]häftsleiter der [X.] stets
eine
Haftung au[X.]h aus §
61 [X.]. Es ist kein tragfähiger Grund ersi[X.]htli[X.]h, Ge-s[X.]häftsleiter im Unters[X.]hied zu dem Insolvenzverwalter bei der Begründung von Masseverbindli[X.]hkeiten dur[X.]h die Ni[X.]htanwendung des §
61 [X.] zu privilegie-ren.

III.

Bei dieser Sa[X.]hlage kommt im Streitfall entgegen der Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts eine Haftung des Beklagten analog §
61 [X.] in Betra[X.]ht. Da si[X.]h die Revision mithin als begründet erweist, ist die angefo[X.]htene Ents[X.]hei-dung aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgeri[X.]ht wird in der wiedereröffneten mündli[X.]hen Verhand-lung auf der Grundlage des Parteivorbringens tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen zu

65
-
38
-
treffen haben, ob die Voraussetzungen des §
61 [X.] zu Lasten des Beklagten eingreifen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 04.08.2016 -
1 O 79/16 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 07.09.2017 -
I-16 [X.] -

Meta

IX ZR 238/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZR 238/17 (REWIS RS 2018, 9969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 238/17 (Bundesgerichtshof)

Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters


II ZR 457/18 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Verbindlichkeiten nach Veräußerung des Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung


XI R 35/17 (Bundesfinanzhof)

(Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters …


I-16 U 33/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IX ZR 167/16 (Bundesgerichtshof)

Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens


Referenzen
Wird zitiert von

XI R 35/17

Zitiert

IX ZR 238/17

II ZR 86/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.