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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/12
vom
18. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
September
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 22.
Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger nicht statt (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
473 Rn. 10a).
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334).
Becker
Hubert Mayer
Gericke Spaniol
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 239/12 (REWIS RS 2012, 3122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3122
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