Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 239/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3122

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/12

vom
18. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
September
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 22.
Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger nicht statt (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
473 Rn. 10a).

Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334).

Becker

Hubert Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 239/12

18.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 239/12 (REWIS RS 2012, 3122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3122

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3 StR 239/12

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