Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.01.2016, Az. 2 BvR 1361/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 18016

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG bei Wohnungsdurchsuchung ohne hinreichenden Anfangsverdacht - hier: Durchsuchung gem § 103 StPO zur Auffindung eines entwendeten Banners einer Fussballfan-Gruppierung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 21. Mai 2013 - 8 [X.] - und der Beschluss des [X.] vom 21. März 2012 - I Gs 2605/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 21. Mai 2013 - 8 [X.] - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das [X.] zurückverwiesen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

[X.]er Beschwerdeführer wendet sich gegen eine [X.]urchsuchung seiner Wohnung. [X.]iese erfolgte bei dem Beschwerdeführer als [X.]rittem gemäß § 103 StPO zur Auffindung eines Banners einer Fangruppierung eines Fußballvereins als Beweismittel.

2

1. Einer Fangruppierung eines Fußballvereins in [X.] wurde ein regelmäßig im Stadion aufgehängtes Banner entwendet. [X.]ie seitens der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Ermittlungen wegen Raubes führten zu Hinweisen, dass das Banner nunmehr im Besitz einer Fangruppierung eines anderen Vereins aus [X.] sei. Im Zuge der Ermittlungen vermerkte der ermittelnde Staatsanwalt, dass ihm kürzlich eine Person, mit der er über das Verschwinden des Banners gesprochen habe, mitgeteilt habe, sie habe gehört, dass sich das Banner bei der Ultragruppierung [X.] befinde und die dritte Person dieses dort gesehen habe. [X.]ie Person habe wegen befürchteter Racheakte höchsten Wert darauf gelegt, dass ihr Name nicht in den Akten auftauche. [X.]ies habe er zugesichert. [X.]ie mitteilende Person schätzte er als sehr vertrauenswürdig ein.

3

Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft gab die Polizei in [X.] eine anlassbezogene Beschreibung der Ultra-Szene in [X.] ab. [X.]iese bestehe aus zwei Fangruppierungen. [X.]ie kleinere Gruppierung [X.] habe sich 2010 nach [X.]ifferenzen in der Führungsebene von der größeren Gruppierung abgespalten. Ihr würden circa 80 bis 100 Personen zugerechnet, von denen circa 40 Mitglieder als gewaltbereit beziehungsweise -geneigt und circa 20 Mitglieder als gewaltsuchend kategorisiert würden. Nach polizeilichen Erkenntnissen habe sich der Beschwerdeführer nach der Abspaltung als Kopf der Gruppe [X.] herauskristallisiert, und es werde davon ausgegangen, dass er weiterhin eine Führungsposition innehabe. Aus der Szene sei zu hören, dass das Banner im Besitz der Ultra-Szene des Vereins aus [X.] sei. Es sei jedoch unbekannt, in wessen Besitz sich das Banner befinde. Es werde vermutet, dass es gut versteckt, aber jederzeit verwendbar sei und angenommen, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine der Führungskräfte einer Gruppierung das Banner in seinen Privaträumen bereithalte.

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2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss gemäß § 103, § 105 Abs. 1 StPO die [X.]urchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Auffindung des Banners als Beweismittel an. Es bestehe der Verdacht, dass die bislang unbekannten Täter das Banner zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Ultra-Gruppierung [X.] übergeben hätten. [X.]as Verhalten der Täter sei strafbar als Raub in Mittäterschaft gemäß § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB. [X.]er benannte Gegenstand könne als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen handele es sich bei dem Beschwerdeführer um den Gründer beziehungsweise die Führungspersönlichkeit der Ultra-Gruppierung [X.] [X.]ies begründe den Verdacht, dass der bezeichnete Gegenstand in den angegebenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufgefunden werde.

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3. Nach Vollstreckung des [X.] legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein. [X.]as Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

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4. Mit angegriffenem Beschluss wies das [X.] die Beschwerde gegen den [X.]urchsuchungsbeschluss zurück. Zwar seien für den Erlass einer [X.]urchsuchungsanordnung gemäß § 103 StPO das Vorhandensein konkreter Tatsachen und nicht nur Vermutungen erforderlich, dass sich der gesuchte Gegenstand in den Räumlichkeiten der selbst nicht beschuldigten dritten Person befinde. [X.]ie im Aktenvermerk des ermittelnden Staatsanwalts niedergelegte Mitteilung des nicht namentlich genannten Informanten enthalte jedoch keine Vermutungen des Informanten, sondern Umstände, die dieser von einem Augenzeugen erfahren habe. [X.]anach sei das gesuchte Banner an die Ultra-Gruppierung [X.] übergeben worden und befinde sich nach wie vor bei dieser. Für die Frage, ob Tatsachen für den Erlass der [X.]urchsuchungsanordnung vorgelegen hätten, komme es nicht darauf an, ob der ermittelnde Staatsanwalt ein vom Behördenleiter für die Zusicherung der Vertraulichkeit besonders bezeichneter Staatsanwalt im Sinne von Ziffer 5.1 der Anlage [X.] zur [X.] gewesen sei. Zwar habe die mitteilende dritte Person nicht gewusst, wo genau sich das Banner befinde. Jedoch habe sich aus der anlassbezogenen Beschreibung der Ultraszene in [X.] ergeben, dass der Beschwerdeführer "der Kopf" der Ultragruppierung [X.] gewesen sei. [X.]ie in der Beschreibung enthaltene Annahme, es sei eher unwahrscheinlich, dass das Banner bei Führungskräften der Ultra-Gruppierung gelagert werde, sei jedenfalls nicht zwingend. [X.] sei das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass ausreichende Tatsachen für die Annahme vorgelegen hätten, das Banner befinde sich in den Räumen des Beschwerdeführers. Auch seien die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Führungspersönlichkeit der Ultra-Gruppierung gewesen sei, sei ein milderes - und gleichzeitig erfolgsversprechendes - Mittel als die [X.]urchsuchungsanordnung nicht gegeben gewesen.

7

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, des Rechtstaatsprinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens. [X.]er [X.]urchsuchungsbeschluss bei dem nicht Verdächtigen sei ausschließlich auf die Behauptung einer namentlich unbekannten Person gegenüber einem Informanten der Staatsanwaltschaft gestützt worden, der nicht förmlich vernommen und belehrt worden sei und lediglich angegeben habe, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei einer vereinsähnlichen Gruppierung einen Gegenstand gesehen zu haben. Tatsachen aus denen hätte geschlossen werden können, dass der gesuchte Gegenstand bei dem Beschwerdeführer aufzufinden gewesen wäre, hätten nicht vorgelegen.

8

6. [X.]as [X.] und der [X.] beim [X.] haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. [X.]ie Ermittlungsakte hat dem [X.] vorgelegen.

9

[X.]ie Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. [X.]ie Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. [X.]ie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur [X.]urchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt. [X.]ie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 96, 44 <51 f.>). [X.]ie Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

1. a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer [X.]urchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. [X.] 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 -, juris, Rn. 56).

Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. [X.]er Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. [X.] 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>; [X.]K 1, 126 <131>).

[X.]em erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. [X.]ie [X.]urchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. [X.] 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der [X.]urchsuchung entgegenstehen (vgl. [X.] 113, 29 <57>; 115, 166 <197>).

An eine [X.]urchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen (vgl. [X.]K 1, 126 <132>). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des [X.] gefunden werden kann. [X.]ies unterscheidet die [X.]urchsuchung beim [X.] nach § 103 StPO von einer [X.]urchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender [X.] besteht (vgl. [X.]K 1, 126 <132>; 15, 225 <241>).

b) [X.]iesen Anforderungen wird der [X.]urchsuchungsbeschluss nicht gerecht. Konkrete Gründe, die für ein Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer sprachen, lagen nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob der durch den Staatsanwalt gefertigte Vermerk Grundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung sein konnte oder ob der Verwertung desselben verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstanden. [X.]enn auch die in dem Vermerk niedergelegten Aussagen des [X.] sind nicht geeignet, einen konkreten Auffindeverdacht zu begründen. Zwar sind die weiteren Einschätzungen in der von einem szenekundigen Beamten gefertigten anlassbezogenen Beschreibung, nach der das Banner gut versteckt, aber jederzeit verwendbar vermutet und es als eher unwahrscheinlich angenommen wird, dass eine der Führungskräfte das Banner in seinen Privaträumen aufbewahren würde, für das Gericht nicht bindend und die Erwägungen, mit denen das [X.] diese Annahmen zurückgewiesen hat, zumindest verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen mangelt es jedoch an konkreten Tatsachen, die einen Auffindeverdacht hätten begründen können.

So hat der namentlich nicht benannte Informant angegeben, dass die ihm bekannte, namentlich ebenfalls nicht benannte dritte Person lediglich habe angeben können, dass sich das gesuchte Banner im Besitz der Ultra-Gruppierung [X.] befinde, ihr der Aufbewahrungsort jedoch nicht bekannt sei. Aus der polizeilichen anlassbezogenen Beschreibung der Ultra-Szene in [X.] lässt sich zugunsten eines Auffindeverdachts nur entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abspaltung der Ultragruppe [X.] als führender Kopf der Gruppe herauskristallisiert habe und davon ausgegangen werde, dass er weiterhin eine Führungsposition innehabe. [X.]ie Annahme, dass sich das Banner bei ihm befinde, ist auf dieser Grundlage nicht mehr als eine Vermutung. [X.]ie Annahme, dass der Beschwerdeführer zur mehrköpfigen Führungsriege der Ultragruppierung [X.] gehört, lässt sich auf die Entstehungsgeschichte der Ultragruppierung stützen. Zu dieser gehören nach polizeilichen Erkenntnissen jedoch auch circa 20 gewaltsuchende und 40 gewaltbereite beziehungsweise -geneigte Fans. [X.]araus ergibt sich eine erhebliche Anzahl an Personen, die potentiell in Betracht kommen, das Banner aufzubewahren oder versteckt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Banner in einer Privatwohnung, bei einer Person der mehrköpfigen Führungsriege oder unabhängig davon bei dem Beschwerdeführer aufbewahrt wird, liegen nicht vor. Ein Verdacht für das Auffinden des Banners bei dem Beschwerdeführer lässt sich mithin nicht anhand von konkreten Tatsachen begründen.

2. [X.]a die Verfassungsbeschwerde bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den weiteren gerügten Verfassungsverstößen nicht.

[X.]er angegriffene [X.]urchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die Entscheidung des [X.]s, soweit sie den [X.]urchsuchungsbeschluss zum Gegenstand hat, werden aufgehoben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]G). [X.]ie Sache wird insoweit an das [X.] zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

[X.]ie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 1361/13

11.01.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 21. Mai 2013, Az: 8 Qs 14/12, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 103 StPO, § 105 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.01.2016, Az. 2 BvR 1361/13 (REWIS RS 2016, 18016)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1645 REWIS RS 2016, 18016

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