Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2011, Az. 2 BvR 2374/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 7371

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> fordert Erhebung der Anhörungsrüge § 33a StPO> bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz ungeklärter Rechtsfrage - Befugnis eines Vorsitzenden Richters zur Aufhebung einer von einer JVA gem § 88 StVollzG angeordneten Fesselung


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die die Fesselung des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung in einem [X.] betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

2

1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 [X.]). Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. [X.] 122, 190 <198>).

3

Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gemäß § 33a [X.] in Verbindung mit § 120 Abs. 1 [X.], § 130 [X.] gegen den Beschluss des [X.] nicht aussichtslos.

4

a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. [X.] 5, 22 <24>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3 [X.] - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des [X.] geschlossen werden, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Andererseits schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge ist in einem solchen Fall vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).

5

b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

6

Die Rechtsbeschwerde warf bei der gebotenen am recht verstandenen Interesse des Beschwerdeführers orientierten Auslegung (vgl. [X.] 122, 190 <198>) die Frage auf, ob die - hinsichtlich der beanstandeten Fortdauer der Fesselung während der mündlichen Verhandlung entscheidungstragende - Annahme des [X.] zutrifft, dass der Vorsitzende eines [X.] kraft seiner Sitzungsgewalt die Entfesselung des Beschwerdeführers hätte anordnen können. Der [X.] mit seinem Rechtsbeschwerdevorbringen den pauschalen Verweis des [X.] auf die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden und wies darauf hin, dass er sich - was das [X.] nicht gewürdigt habe - während der Verhandlung nicht im Gewahrsam von [X.] des Gerichts, sondern von Beamten der Justizvollzugsanstalt befunden habe; in deren Ermessen habe der Gerichtsvorsitzende das Abnehmen der dem Beschwerdeführer angelegten Fesseln gestellt und keine eigenständige Entscheidung getroffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu beruhten ersichtlich auf der Annahme, dass eine Befugnis, die Entfernung der Fesseln für die Dauer der Verhandlung anzuordnen, dem Vorsitzenden nur gegenüber Bediensteten des Gerichts, nicht aber gegenüber den vorführenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zustand. Damit machte er geltend, dass entgegen der Auffassung des [X.] jedenfalls bei der gegebenen Sachlage der Vorsitzende zu einer solchen Anordnung nicht berechtigt war. Unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden könnte zudem jedenfalls behördlicherseits die Pflicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff durch eine die [X.] auch während der mündlichen Verhandlung andauernde Fesselung zu vermeiden, verletzt worden sein. Insoweit stellen sich Fragen der Verantwortlichkeiten im Falle einer Vorführung, an deren Vollzug Beamte einer anderen als derjenigen Justizvollzugsanstalt, in der der betroffene Gefangene inhaftiert ist und die die Fesselung während der Ausführung verfügt hat, beteiligt sind.

7

Dass diese Fragen in einem die Überprüfung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung erübrigenden Sinne geklärt wären (§ 116 Abs. 1 [X.]), ist nicht ersichtlich. Zwar fällt, soweit [X.] im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Haftrichter oder Leiter einer strafgerichtlichen Verhandlung befugt ist, die Fesselung eines Gefangenen anzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 Ws 25/06, [X.], [X.]; [X.], in: [X.], [X.] und [X.], 26. Auflage 2006 ff., § 119 [X.] Rn. 67; Nagel, in: NStZ 2001, [X.]), selbstverständlich auch die Aufhebung oder Änderung einer solchen Anordnung in die Zuständigkeit des betreffenden Richters. Wird aber die Fesselung für die Dauer einer Ausführung zu einem Gerichtstermin als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 88 [X.] von der Justizvollzugsanstalt angeordnet, in der der Strafgefangene inhaftiert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 1991 - 1 VAs 15/90 -, [X.] 1992, [X.]; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 23 [X.] -, juris), so versteht sich nicht von selbst, dass in jeder Gerichtsverhandlung, die von einer solchen Anordnung erfasst sein kann, der Vorsitzende befugt ist, eine solche von der Justizvollzugsanstalt angeordnete Fesselung aufzuheben (vgl., eine derartige Befugnis verneinend, Nagel, a.a.O. [X.] f., mit dem Hinweis auf fehlende Klärung in Rechtsprechung und Literatur).

8

Die Rechtsbeschwerde war bei der gebotenen interessengerechten Auslegung nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - schon aus formalen Gründen unzulässig (vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gebotenen Umgang mit Rechtsbeschwerden, deren Unzulässigkeit auf Fehlern des protokollierenden Rechtspflegers beruht, und zu dessen Aufgabe, auf die Beseitigung von Formfehlern bei den von ihm aufgenommenen Rechtsbeschwerden hinzuwirken, [X.]K 8, 303 <305 f.>, m.w.N.). Um eine Fallgestaltung, deren Singularität einen Klärungsbedarf ausschloss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 <381>) handelte es sich ebenfalls nicht.

9

Wenn das [X.] unter diesen Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 [X.]), liegt die Annahme nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es den Umgang des [X.] mit den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Fragen seiner Fesselung während der mündlichen Verhandlung betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2374/10

19.04.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 12. August 2010, Az: 1 Vollz (Ws) 415/10, Beschluss

GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 176 GVG, § 33a StPO, § 116 Abs 1 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG, § 130 StVollzG, § 36 Abs 2 S 1 StVollzG, § 88 StVollzG, VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2011, Az. 2 BvR 2374/10 (REWIS RS 2011, 7371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7371

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2297/11

1 BvR 1526/12

2 BvR 2407/10

2 BvR 1739/10

2 BvR 68/11

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