Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5494

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916BVZB183.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

15. September 2016

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 180, 23
Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die [X.] eines Veräußerungsverbots (§ 23 [X.]), wenn sie das Grundstück einer [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines [X.]ers der GbR betrieben wird, der den Anteil des [X.]ers an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von [X.], Beschluss vom 25.
Februar
2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098).

[X.], Beschluss vom 15. September 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3.
September
2014 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorge-nannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 24.
Juni 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt e-e-tung der Beteiligten zu 1.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 6, eine [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) [X.]e-hend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan [X.]) bei dem [X.]
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richt einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der [X.] einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs ge-pfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die [X.].
Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-gerung zum Zweck der Aufhebung der [X.] an dem Wohnungseigen-tum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das [X.] eintragen.
Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz
an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch einge-tragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das [X.] aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortfüh-rung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhe-bungsbeschlusses. Die [X.] wendet
sich mit ihrer Rechtsbe-schwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.
II.
Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhe-bung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es [X.]ehe kein [X.] gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 [X.], da
die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der [X.] nach §
180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 [X.] die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur [X.] nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der [X.] habe in seinem Be-2
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schluss vom 25. Februar 2010 (V [X.], NJW-RR 2010, 1098) die Anwend-barkeit des § 23 [X.] bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsverstei-gerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertrag-bar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung ge-gen einen
[X.]er einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf
Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der [X.] eine Ver-äußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechts-schutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des §
23 [X.] und des darin geregelten Veräußerungsverbots.
Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach §
28 [X.] nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach §
894 [X.] geltend gemacht wer-den.
III.
Zur Rechtsbeschwerde der [X.]
Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist mangels Zulassung unzulässig.
1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage be-schränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das 4
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im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 22, 23 [X.] ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des [X.]santeils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines [X.]ers
ist und die [X.] von dem Gläubiger gekündigt wurde.
2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubige-rin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der [X.] betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
2015 -
V [X.], [X.] 2015, 410 Rn. 7; [X.], [X.] vom 15. April 2014 -
XI [X.], juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das [X.] wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der [X.] beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des [X.]. Die Gefahr eines Widerspruchs [X.]eht nicht.
Zur Rechtsbeschwerde der GbR
Die gemäß §§ 95, 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anord-nung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013
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V [X.], [X.]Z 197, 262 Rn. 8).
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], dass die Beteiligte zu 1 als [X.] des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.
Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen [X.]ers zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V [X.], [X.]Z 197, 262 Rn. 10 ff. [X.]). Wird der Anteil eines [X.]ers an einer GbR
einschließlich seines Anspruchs auf Aufhe-bung der [X.] durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des [X.]ers, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt
([X.], Urteil vom 5. Dezember 1991 -
IX ZR 270/90, [X.]Z 116, 222, 229) und damit nach §
181 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2007 -
V [X.]/07,
NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 20.
März 2014 -
IX [X.], [X.], 753 Rn. 6; [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.7).
3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzun-gen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 [X.].
a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der [X.] oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift fin-11
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det auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende An-wendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 29. November 2007 -
V
[X.]/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn.
8; [X.], [X.], 21. Aufl., § 28 [X.].
2.2). Das ist hier der Fall. Der [X.] hat nach Anordnung des [X.] -
aus dem Grund-buch erkennbar -
Alleineigentum an der zu [X.] Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem [X.]svermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesell-schafter in
Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; [X.], [X.], 21. Aufl., § 28 [X.]. 4.1 und 5.11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., § 180 Rn. 65).
b) Entgegen der Auffassung des [X.] steht die Veräuße-rung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur [X.] nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.
[X.]) Das anlässlich der Pfändung des [X.]santeils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs.
1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am [X.]svermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Ge-winnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 [X.]) sowie sonstige ge-sellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., 16
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§
725 Rn. 11; [X.], 40. Edition, § 725 Rn. 10; [X.] ZPO/[X.], 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesell-schaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. [X.], [X.] 1982, 406 f.; [X.], NJW-RR 1987, 723; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 725 Rn. 26; [X.], Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn. 1558 und 1561 [X.]; [X.]/
[X.], [X.] [2003], §
725 Rn. 8; [X.]/Strohn/Kilian, [X.]s-recht, 3. Aufl., § 725 [X.] Rn. 4; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 859 Rn. 10;
Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des [X.] führt auch nicht zu einem Einrücken des [X.] in die [X.]erstellung ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2016 -
V [X.], Rn.
15, z.
Veröff. [X.].; [X.], 126, 130 f.; [X.] 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der [X.], über einzelne Gegenstände des Gesell-schaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai
2016
-
V [X.], Rn. 11, z. Veröff. [X.]. für die Verpfändung eines [X.]s-anteils).
[X.]) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum [X.]svermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur [X.] unwirksam ist (§
23 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
135 Abs.
1 Satz
1, §
136 [X.]).
(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens er-forderlich ist ([X.], Urteil vom 29. November 1951 -
IV ZR 40/50, [X.]Z 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der [X.] (§
23 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht die Wirkung eines an den Schuldner ge-18
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richteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragstel-ler betrieben wird. Das hat der [X.] für die Teilungsversteigerung zur Aufhe-bung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Be-schlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 [X.]), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines [X.]ers der GbR betrieben wird, der den Anteil des [X.]ers an der GbR und dessen Auseinanderset-zungsanspruch gepfändet hat.
(2) Die zitierte Entscheidung des [X.]s beruht, was das Beschwerdege-richt verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemein-schaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlag-nahme [X.]immt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
[X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn.
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f.).
(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch ei-nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt
einen unter den Miteigentü-mern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinander-setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorweg-zunehmen.
(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittel-bare Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.] gerichtet. Die 20
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Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Veräußerungsverbots [X.]eht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.
(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der [X.]er einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige [X.] setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort ([X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 [X.] Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im [X.] an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüber-schusses zu beschränken ([X.], Urteil vom 29. November 1951 -
IV ZR 40/50, [X.]Z 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme an-knüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteige-rung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.
(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwer-degerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des [X.]ers einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräu-ßerung des zu [X.] Grundstücks -
von dem Sonderfall des § 826 [X.] abgesehen -
nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruch-teilsgemeinschaft einerseits und [X.] bürgerlichen Rechts andererseits, 23
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die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.
(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die [X.] des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§
864 Abs. 2, §
866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des [X.]ers einer GbR nicht zu Gebote. Die zum [X.]svermögen gehörenden [X.] stehen im Alleineigentum der [X.], nicht im gemeinschaftli-chen Eigentum der [X.]er ([X.], Beschlüsse vom 4. Dezember 2008
-
V [X.], [X.]Z 179, 102
Rn.
11 und vom 20. Mai 2016 -
V [X.], Rn.
11, z. Veröff. [X.].). Der einzelne [X.]er kann hierüber nicht verfü-gen (§ 719 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht [X.]ehende) Anteil eines [X.]ers an den einzelnen zu dem Ge-sellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterwor-fen (vgl. [X.], Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach §
725 Abs. 1 [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur [X.] nichts an der Identität der [X.] und an der Inhaberschaft am [X.]svermögen ändert (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 730 Rn. 24; [X.], [X.], 14.
Aufl., § 730 Rn. 5; [X.]/Strohn/Kilian, [X.]srecht, 3. Aufl., §
730 [X.] Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des [X.]sver-mögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Ge-sellschafter (§ 736 [X.]) erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001
-
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004
-
IXa [X.], [X.], 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011
-
II ZR 249/09, [X.], 1143 Rn. 11; [X.], Forderungspfändung, 16. Aufl., 25
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Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen [X.]ers aber nicht erlan-gen kann.

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfah-rensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Be-schlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.
([X.]) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das [X.]svermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt.
Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] obliegt nämlich allen [X.]ern gemein-schaftlich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V [X.], [X.]Z 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als [X.]er rückt der Gläubiger durch die Pfändung des [X.]santeils nicht ein ([X.], Beschluss vom 20.
Mai
2016 -
V [X.], Rn. 15, z. Veröff. [X.].).
([X.]) Die Anwendung von § 23 [X.] auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im [X.] einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfor-dernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre [X.]er in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 353; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., [X.], 4. Zwangsvollstreckung in [X.]santeile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme wi-derspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: [X.], Be-26
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schlüsse vom 13. Dezember 2012 -
V [X.], NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 -
V [X.], [X.], 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.
IV.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis ange-nommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der [X.] gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] zurückzuweisen. In der Beschluss-formel ist die Zurückweisung des Antrags der [X.], das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsver-steigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines [X.] hat.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§
91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwen-dung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne
der ZPO in ei-nem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378
Rn.
6
ff.). Das ist in Verfahren 29
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der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich -
wie hier -
die Beteiligten oder deren
Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten ([X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1026
Rn.
24 und vom 25. Februar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Ge-genstandswert für die Gerichtskosten [X.]immt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 [X.] festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs.
1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die [X.] für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubi-gerin beruht auf § 26 Nr. 1 [X.] und diejenige für die Vertretung der [X.] auf § 26 Nr. 2 [X.].
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Ri[X.] [X.] ist infolge
Haberkamp
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

[X.], den 19. September 2016
Die Vorsitzende

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
23 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2014 -
6 [X.] -

Meta

V ZB 183/14

15.09.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14 (REWIS RS 2016, 5494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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