Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5494

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ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB183.14.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 183/14
vom

15. September 2016

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZVG §§ 180, 23
Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wir-kungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25.
Februar
2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).

BGH, Beschluss vom 15. September 2016 -
V ZB 183/14 -
LG Bonn

AG Bonn

-
2
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Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3.
September
2014 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorge-nannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.
Juni 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt e-e-tung der Beteiligten zu 1.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beste-hend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsge-1
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richt einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs ge-pfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft.
Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-gerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigen-tum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrund-buch eintragen.
Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz
an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch einge-tragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfah-ren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortfüh-rung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhe-bungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet
sich mit ihrer Rechtsbe-schwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhe-bung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Ver-fahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da
die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach §
180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Be-2
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schluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwend-barkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsverstei-gerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertrag-bar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung ge-gen einen
Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf
Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Ver-äußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechts-schutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des §
23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.
Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach §
28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach §
894 BGB geltend gemacht wer-den.
III.
Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin
Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.
1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage be-schränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das 4
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im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters
ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.
2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubige-rin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Ge-samtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbe-schränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10.
Juli
2015 -
V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Be-schluss vom 15. April 2014 -
XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Voll-streckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.
Zur Rechtsbeschwerde der GbR
Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anord-nung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013
-
V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdege-richts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.
Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR
einschließlich seines Anspruchs auf Aufhe-bung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt
(BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 -
IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach §
181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 -
V ZB 26/07,
NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20.
März 2014 -
IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).
3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzun-gen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.
a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsver-steigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift fin-11
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det auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende An-wendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat,
Beschlüsse vom 29. November 2007 -
V
ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn.
8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm.
2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteilig-te zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens -
aus dem Grund-buch erkennbar -
Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesell-schafter in
Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15.
Aufl., § 180 Rn. 65).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräuße-rung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.
aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs.
1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Ge-winnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige ge-sellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., 16
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§
725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesell-schaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/
Habermeier, BGB [2003], §
725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschafts-recht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10;
Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesell-schaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 -
V ZB 142/15, Rn.
15, z.
Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesell-schaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.
Mai
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V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschafts-anteils).
bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§
23 Abs.
1 Satz
1 ZVG, §
135 Abs.
1 Satz
1, §
136 BGB).
(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens er-forderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 -
IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteige-rung (§
23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner ge-18
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richteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragstel-ler betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhe-bung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Be-schlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinanderset-zungsanspruch gepfändet hat.
(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdege-richt verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemein-schaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlag-nahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn.
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f.).
(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch ei-nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt
einen unter den Miteigentü-mern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinander-setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorweg-zunehmen.
(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittel-bare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die 20
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Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.
(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüber-schusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 -
IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme an-knüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteige-rung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.
(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwer-degerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräu-ßerung des zu versteigernden Grundstücks -
von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen -
nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruch-teilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, 23
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die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.
(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsver-steigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§
864 Abs. 2, §
866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Ge-genstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftli-chen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008
-
V ZB 74/08, BGHZ 179, 102
Rn.
11 und vom 20. Mai 2016 -
V ZB 142/15, Rn.
11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfü-gen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Ge-sellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterwor-fen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach §
725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14.
Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., §
730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsver-mögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Ge-sellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001
-
II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004
-
IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011
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II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., 25
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Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlan-gen kann.

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfah-rensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Be-schlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.
(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt.
Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemein-schaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20.
Mai
2016 -
V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).
(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergeb-nis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfor-dernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme wi-derspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Be-26
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schlüsse vom 13. Dezember 2012 -
V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 -
V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.
IV.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis ange-nommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschluss-formel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsver-steigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungs-verbots hat.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§
91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwen-dung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne
der ZPO in ei-nem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V ZB 125/05, BGHZ 170, 378
Rn.
6
ff.). Das ist in Verfahren 29
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der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich -
wie hier -
die Beteiligten oder deren
Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026
Rn.
24 und vom 25. Februar 2010 -
V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Ge-genstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs.
1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubi-gerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR be-ruht auf § 26 Nr. 2 RVG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Haberkamp
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Karlsruhe, den 19. September 2016
Die Vorsitzende

Stresemann
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2014 -
23 K 208/12 -

LG Bonn, Entscheidung vom 03.09.2014 -
6 T 218/14 -

Meta

V ZB 183/14

15.09.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 183/14 (REWIS RS 2016, 5494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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