Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. 4 StR 156/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1945

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/00vom15. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Juni2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] Halle vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskassezur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hatte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Dezember 1997flwegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in 13 Fällen und wegen verun-treuender [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. [X.] Revision der Angeklagten hatte der [X.] dieses Urteil mit Beschluß vom29. September 1998 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung [X.] an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.Diese hat die Angeklagte - teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Grün-den - freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sie nach Einlegung beschränkthat, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil in den sieben Fällen an, in denendas [X.] die Angeklagte der ihr zur Last gelegten sexuellen Handlun-gen aufgrund der Beweisaufnahme als überführt angesehen und aus [X.] freigesprochen hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hatkeinen Erfolg.- 4 -Das [X.] hat seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Ver-haltens der Angeklagten im Ergebnis, wenn auch mit eigenen Erwägungen, [X.] des § 174a StGB zugrunde gelegt, an die es nach Aufhebung desersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache gemäß § 358 Abs. 1 StPO ge-bunden war. Es hat unter Heranziehung der Kriterien, die danach für die Beur-teilung der Frage maßgeblich sind, ob die Angeklagte die ihr vorgeworfenensexuellen Handlungen im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB "unter Mißbrauch ih-rer Stellung" vorgenommen hat, die Tatbestandsmäßigkeit der festgestelltensexuellen Handlungen verneint. Rechtsfehler sind der [X.] bei diesemSchritt der Rechtsanwendung nicht unterlaufen. Einen solchen Fehler be-hauptet auch die Revision nicht. Ihre Angriffe gelten letztlich der Auslegungdes § 174a StGB im [X.] vom 29. September 1998 ([X.], 29= [X.], 370), auf den Bezug genommen wird. Von dieser Auslegung abzu-gehen, ist dem [X.] schon durch § 358 Abs. 1 StPO verwehrt (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Davon abgesehen säheer dazu aber auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung [X.] keinen Anlaß. Die Auffassung der Beschwerdeführerinliefe darauf hinaus, daß sexuelle Handlungen zwischen [X.] und Gefangenen stets und ohne weitere Voraussetzungen gemäߧ 174a StGB strafbar wären. Das ist schon mit dem Wortlaut der Vorschriftnicht vereinbar, die - einschränkend - voraussetzt, daß der Gefangene demTäter "anvertraut" ist und dieser sexuelle Handlungen "unter Mißbrauch" seinerStellung vornimmt, und würde zudem ihrem Schutzzweck nicht gerecht. [X.] Entstehungsgeschichte und - angesichts der Stellung des § 174a StGB im13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - auch die Systema-tik des Gesetzes belegen, bezweckt der Tatbestand neben dem Schutz [X.] an sachrichtiger und gleicher Behandlung von [X.] -und verwahrten Personen auch - ob vorrangig oder gleichrangig, sei [X.] - den der sexuellen Selbstbestimmung von Gefangenen. Diese ist [X.] wie den festgestellten aber nicht berührt.Ob der [X.] in ihrer mittelbar geäußerten, von der Beschwerde-führerin beanstandeten Wertung zugestimmt werden könnte, sexuelle Hand-lungen zwischen Vollzugsbediensteten und Gefangenen verdienten "keinensozialethischen Tadel", wenn sie im Rahmen einer echten Liebesbeziehungvorgenommen würden, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, desgleichennicht, nach welchen disziplinarrechtlichten Sanktionen das von der [X.] festgestellte Verhalten verlangt. Die Angeklagte hat nämlich - und nurhierauf kommt es für die strafrechtliche Bewertung an - aus den dargestelltenGründen jedenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 174a StGB gehan-delt.Meyer-Goßner Tolksdorf [X.] Ernemann

Meta

4 StR 156/00

15.06.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. 4 StR 156/00 (REWIS RS 2000, 1945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1945

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.