Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 1 StR 599/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6598

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718B1STR599.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 599/17
vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 4.
Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten G.

und
K.

wird das Urteil des [X.]
vom 1.
Juni 2017 jeweils im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten G.

wegen
Steuerhinterziehung in 34 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt in 33 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und die Angeklagte K.

wegen Steuerhinterziehung
in 26
Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 33
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten 1
-
3
-
verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Die Angeklagte K.

beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus
der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des [X.]
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

II.
Allein der Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und war daher mit den entsprechenden Feststellungen aufzuheben. Die Ausführungen der [X.] zu noch nicht eingetretener Rechtskraft der Verurteilung der Angeklagten vom 21.
April 2016 durch ein [X.] Gericht sind lückenhaft.
1. Zu dieser Vorverurteilung hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte G.

im Zusammenhang mit dem Betrieb sog.

[X.] besonders schweren Fällen, Menschenhandels unter Anwendung von Bedrohung, Zwang, Gewalt oder anderer Handlungen gegen Opfer oder dessen Umfeld, zum Nachteil mehrerer Personen, zum Nachteil einer besonders schutzbedürftigen Person, zum Nachteil einer Person nach deren direkten
Eintreffen auf dem [X.] Staatsgebiet und zum Nachteil einer Person außerhalb des [X.] Staatsgebietes und wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer Straftat, die mit einer Freiheits-strafe von zehn Jaund einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 [X.] verurteilt wurde. Die Angeklagte
K.

wurde wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von
2
3
-
4
-
drei Jahren und einer Geldstrafe in gleicher Höhe verurteilt. Dieses Urteil sei

soweit bekannt

S.
13, 15).
2. Im Falle der Rechtskraft hätte das [X.] die genannte [X.] bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung zu Gunsten der Angeklagten be-rücksichtigen müssen.
Ausländische Strafen sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in
deren Vollstreckbarkeit zwar nicht gesamtstrafenfähig (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2014

2
StR 202/13 Rn. 15, [X.], 353); liegen aber ansons-ten

wie hier

die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vor, muss der Tatrichter sie im Rahmen der Strafzumessung über den Gesichtspunkt des [X.] oder des Gesamtstrafübels zugunsten des Angeklagten berück-sichtigen (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung bei [X.]/[X.]/[X.],
Praxis der
Strafzumessung, 6.
Aufl., Rn.
1231 mwN). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn eine Aburteilung der Straftaten auch in [X.] mög-lich gewesen wäre, weil entweder der Täter [X.] war oder die Tat sich gegen ein international geschütztes Rechtsgut richtet (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschlüsse vom 26.
März 2014

2
StR 202/13 Rn.
15, aaO
und vom 27.
Januar 2010

5
StR 432/09, NJW 2010, 2677 f. mit ausführlicher Begrün-dung und mwN; abweichend für den Fall, dass eine Verurteilung in [X.] nur gemäß §
7 Abs.
2 Nr.
2 StGB möglich gewesen wäre, vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 2009

2
StR 386/08, [X.], 30 ff.). Dies ist vorliegend für beide Angeklagte gemäß §
6 Nr.
4 StGB und für die Angeklagte K.

zudem gemäß §
7 Abs.
2 Nr.
1 StGB der Fall.
Angesichts der vergleichsweise hohen Freiheitsstrafen, die durch das [X.] Gericht verhängt wurden, und des engen sachlichen Zusammen-hangs der Taten

es ging jeweils um den Betrieb von
Terminwohnungen, die 4
5
6
-
5
-
teilweise in [X.] und teilweise in [X.] gelegen waren

wären die Auswirkungen der Kumulation der Strafen für das künftige Leben der Angeklag-ten besonders ins Gewicht gefallen (§
46 Abs. 1 Satz
2 StGB). Das mit der [X.] verbundene Gesamtstrafübel wäre daher grundsätz-lich zu erörtern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
November 2010

5
StR 456/10, [X.], 225 und vom 2.
September 1997

1
StR 317/97, [X.], 134). Voraussetzung wäre jedoch die Rechtskraft des [X.] Urteils.
3. Das [X.] hätte daher Feststellungen zu der Rechtskraft des [X.] Urteils treffen müssen, da das Revisionsgericht sonst nicht beur-teilen kann, ob die [X.] die durch das [X.] Gericht verhängten Strafen im Rahmen der Strafzumessung hätte berücksichtigen müssen. Darin, dass das [X.] davon ausgeht, das Urteil sei

soweit bekannt

nicht rechtskräftig, ohne mitzuteilen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zur Rechtskraft nicht getroffen wurden oder werden konnten, liegt ein Erörterungs-mangel.
Dem steht die Rechtsprechung, wonach bei fehlenden oder nicht voll-ständigen Darlegungen zu den Voraussetzungen einer in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu den [X.] und zu deren Vollstreckung nicht zugänglich gewesen seien, und dass das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlussverfahren gemäß §§
460, 462 StPO überlassen habe (vgl.
zuletzt [X.], Urteil vom 17.
Februar 2004

1
StR 369/03, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Anwendungspflicht
4
Rn.
11 mwN), nicht entgegen. Denn vorlie-gend geht es nur um die Frage der Rechtskraft, die in der Regel auch bei aus-ländischen Verurteilungen durch die Beiziehung ausländischer Strafregister-auszüge (vgl. [X.]/[X.]/[X.],
Praxis der
Strafzumessung, 7
8
-
6
-
6.
Aufl., Rn.
1288) oder durch eine Nachfrage bei dem ausländischen Gericht schnell geklärt werden kann, so dass fraglich erscheint, ob die Annahme der zuvor genannten Vermutung

auch angesichts der aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung in zeitlicher Hinsicht unproblematisch bestehenden Möglich-keit, die notwendige Information zu erlangen

überhaupt sachgerecht
erscheint. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die genannte Rechtspre-chung für ausländische Verurteilungen keine Geltung beanspruchen kann, da für diese Konstellationen ein nachträgliches Verfahren entsprechend §§
460, 462 StPO nicht vorgesehen ist und etwaigen Härten nur noch in engen Grenzen im Rahmen der Exequaturentscheidung gemäß §
54 IRG Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.]/Hackner
in [X.]/[X.]/[X.]/Hackner,
[X.], 5.
Aufl., §
54 Rn. 8c).

Raum

Fischer

Bär

Hohoff

Pernice

Meta

1 StR 599/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 1 StR 599/17 (REWIS RS 2018, 6598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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