Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 651/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16912

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117B1STR651.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
[X.]

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Den Angeklagten T.

betreffend wird der [X.] wie folgt ergänzt: Die durch den Angeklagten T.

nach dessen Über-stellung von den [X.] an die [X.] Behörden zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem [X.] im Verfahren 19 KLs

bis zu dessen Rücküberstellung an die [X.] Behörden in Haft [X.] wird ausschließlich auf den Vollzug der gegen die-sen Angeklagten vom [X.] ([X.])

10 [X.]

verhängten Freiheitsstrafe ange-rechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat
zwar hinsichtlich des Angeklagten N.

das mit dessen [X.] Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel in seinen Urteilsgründen nicht erörtert. Angesichts dessen, dass er vom [X.] wegen [X.] in neun Fällen
-
3
-
lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhalten und das
Landesgericht bei seiner Strafzumessung die in das Urteil des [X.] im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) einbezogene
Verurteilung des Amtsgerichts
Erlangen bereits berücksich-tigt hatte
([X.]), war eine ausdrückliche Erörterung des Gesamtstrafübels entbehrlich (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1999

3 [X.], [X.], 137, 138;
Beschluss vom 27. Januar 2010

5 [X.], StV
2010, 238, 239).
2. Das [X.] hat es aber versäumt, die Anrechnung der vom [X.] T.

in [X.] verbüßten Untersuchungshaft auf die österrei-chische Strafhaft im Tenor auszusprechen. Dies kann der Senat in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Die [X.] Behörden hatten den Angeklagten
T.

den deut-schen Behörden nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 EU-JZG gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6, § 26
des ([X.]) Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der [X.] (EU-JZG) zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem [X.] im Verfahren 19 KLs

(mitverbunden
19 KLs

) bedingt übergeben; die [X.] Behörden hatten ihrerseits dessen
Rücküberstellung
nach Durchführung der Hauptverhandlung zugesichert (vgl. [X.]).
In Ziffer 4
dieser Vereinbarung war gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 EU-JZG
be-stimmt worden, dass die bedingte Übergabe des Angeklagten durch die öster-reichischen an die [X.] Behörden den Vollzug der vom Landesgericht
Ried im Innkreis gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (Az. 10 [X.] -
4
-

)
nicht unterbricht und die in [X.] in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Die Anrechnung der vom Angeklagten T.

in [X.] verbüßten Untersuchungshaft auf die [X.] Strafhaft war im Tenor
auszuspre-chen, da die gemäß § 26 Abs. 3 EU-JZG getroffene zwischenstaatliche
Verein-barung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogenen
Un-tersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durchbricht.
Graf Jäger Bellay

Radtke Fischer

Meta

1 StR 651/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 651/16 (REWIS RS 2017, 16912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16912

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