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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117B1STR651.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
[X.]
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Den Angeklagten T.
betreffend wird der [X.] wie folgt ergänzt: Die durch den Angeklagten T.
nach dessen Über-stellung von den [X.] an die [X.] Behörden zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem [X.] im Verfahren 19 KLs
bis zu dessen Rücküberstellung an die [X.] Behörden in Haft [X.] wird ausschließlich auf den Vollzug der gegen die-sen Angeklagten vom [X.] ([X.])
10 [X.]
verhängten Freiheitsstrafe ange-rechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat
zwar hinsichtlich des Angeklagten N.
das mit dessen [X.] Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel in seinen Urteilsgründen nicht erörtert. Angesichts dessen, dass er vom [X.] wegen [X.] in neun Fällen
-
3
-
lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhalten und das
Landesgericht bei seiner Strafzumessung die in das Urteil des [X.] im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) einbezogene
Verurteilung des Amtsgerichts
Erlangen bereits berücksich-tigt hatte
([X.]), war eine ausdrückliche Erörterung des Gesamtstrafübels entbehrlich (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1999
3 [X.], [X.], 137, 138;
Beschluss vom 27. Januar 2010
5 [X.], StV
2010, 238, 239).
2. Das [X.] hat es aber versäumt, die Anrechnung der vom [X.] T.
in [X.] verbüßten Untersuchungshaft auf die österrei-chische Strafhaft im Tenor auszusprechen. Dies kann der Senat in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Die [X.] Behörden hatten den Angeklagten
T.
den deut-schen Behörden nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 EU-JZG gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6, § 26
des ([X.]) Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der [X.] (EU-JZG) zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem [X.] im Verfahren 19 KLs
(mitverbunden
19 KLs
) bedingt übergeben; die [X.] Behörden hatten ihrerseits dessen
Rücküberstellung
nach Durchführung der Hauptverhandlung zugesichert (vgl. [X.]).
In Ziffer 4
dieser Vereinbarung war gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 EU-JZG
be-stimmt worden, dass die bedingte Übergabe des Angeklagten durch die öster-reichischen an die [X.] Behörden den Vollzug der vom Landesgericht
Ried im Innkreis gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (Az. 10 [X.] -
4
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)
nicht unterbricht und die in [X.] in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Die Anrechnung der vom Angeklagten T.
in [X.] verbüßten Untersuchungshaft auf die [X.] Strafhaft war im Tenor
auszuspre-chen, da die gemäß § 26 Abs. 3 EU-JZG getroffene zwischenstaatliche
Verein-barung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogenen
Un-tersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durchbricht.
Graf Jäger Bellay
Radtke Fischer
Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 1 StR 651/16 (REWIS RS 2017, 16912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16912
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 Ws 302/18 (Oberlandesgericht Celle)
3 StR 29/19 (Bundesgerichtshof)
Dauer des Vorwegvollzugs einer zeitigen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung: Anrechnung der Untersuchungshaft
2 Ausl. 45/17 (Oberlandesgericht Hamm)
3 Ws 219/09 (Oberlandesgericht Hamm)
2 Ausl 115/15 (Oberlandesgericht Hamm)