Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. III ZR 46/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3292

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 164, 709, 714 a) Soll ein Vertrag mit einer [X.] bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren [X.]ern geschlossen werden, kommt der [X.] erst dann zustande, wenn alle diese [X.]er die notwendige Willenserklä-rung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein [X.]er [X.]er dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im [X.] an [X.], 21; [X.], Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.] -NJW 1997, 2678). b) Der Widerspruch eines [X.]en [X.]ers gegen eine [X.] eines anderen [X.]en [X.]ers beschränkt dessen [X.] im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widerspre-chende [X.]er durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen [X.]ers konterkarieren könnte (im [X.] an [X.] 16, 394). ZPO § 50 Nimmt der [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesell-schaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die [X.] mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der [X.] sei aus [X.] Gründen unter-blieben und der Schuldner sei an dem [X.] Verhalten des die [X.]s-klage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Pro-zessführungsbefugnis (vgl. [X.] 39, 14; [X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.] -NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im [X.] an [X.], Urteil vom 10. November 1999 - [X.] -NJW 2000, 738). [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG Ulm - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] und die [X.]revisionen der [X.] zu 2 und 3 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel des [X.] und der [X.] zu 3 das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und teilweise in der [X.]. Auf die Berufungen des [X.] und der [X.] zu 3 wird unter teilweiser Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2004 abgeändert. Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage der [X.] zu 3 wird das vorge-nannte Urteil des [X.] in vollem Umfang und hinsichtlich der gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Feststellungsklage insoweit aufgehoben, als es den Kläger und die Beklagte zu 2 beschwert. - 4 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], zurückverwiesen. Die [X.]revision der [X.] zu 1 wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die [X.] zu 1 und 2 sind [X.]en bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Vermietung von Immobilien ist. Sie betrauten den Kläger mit der Verwaltung ihrer Grundstücke. Der Kläger begehrt Feststellung gegenüber allen [X.], dass die mit den [X.] zu 1 und 2 geschlosse-nen Verwalterverträge trotz zwischenzeitlich ausgesprochener Kündigungen fortbestehen. Die Beklagte zu 3 verlangt vom Kläger widerklagend die teilweise Rückzahlung von [X.] an die [X.] zu 1 und 2. 1 [X.]er der [X.] zu 1 und 2 waren jeweils zu gleichen Teilen die Brüder Herrmann [X.] und [X.], der am 4. November 2000 verstorben ist. Der Kläger ist der [X.] des [X.]. [X.]hatte 1998 seine [X.]santeile an die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 3 übertragen. Bis zu seinem Tode war er Geschäftsführer von deren [X.] - 5 - Für die Beklagte zu 1 vereinbarten die [X.]er die Gesamtge-schäftsführungs- und -vertretungsbefugnis aller [X.]er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In § 8 des [X.]svertrags der [X.] zu 2 ist dagegen die Alleinvertretungsbefugnis der [X.]er [X.], wobei Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus-gehen, der Zustimmung der [X.]erversammlung bedürfen. 3 Der Kläger behauptet unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nach-tragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999, er und die [X.] zu 1 und 2 seien überein gekommen, mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 die von der [X.] zu 1 monatlich geschuldete [X.] von 3.248 DM auf 11.020 DM und das von der [X.] zu 2 zu zahlende Honorar von 1.160 DM auf 4.756 DM je Monat jeweils einschließlich Umsatzsteuer zu erhöhen. Ferner sei für beide Verwalterverträge eine Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2009 vereinbart worden. 4 Für die Beklagte zu 1 ließ der Steuerberater [X.]-[X.]ab Oktober 1999 die erhöhte Vergütung auszahlen. Für die Beklagte zu 2 veranlasste der Kläger selbst aufgrund einer Vollmacht für das Konto der [X.] zu 2 die Auszahlung des angehobenen Honorars bis Juli 2003. Ab August 2003 wurde die [X.] durch Einzelüberweisungen von [X.] gezahlt. 5 Am 23. April 2001 erklärte die Beklagte zu 3, vertreten durch die Witwe [X.] , die nunmehrige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, gemeinsam mit dem damaligen Testamentsvollstrecker für den Nachlass [X.] die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge, weil der Klä-ger bei der Verwaltung einer anderen Immobilie unbegründete Rechnungen und 6 - 6 - [X.] in Höhe von insgesamt 7.178,33 DM ausgestellt und die Beträge unrechtmäßig vereinnahmt habe. Eine Klage der Eigentümer auf Rückzahlung der angeblich unberechtigt einbehaltenen Summen blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies der Kläger die Kündigungen [X.]. In den zum 27. Juni 2001 einberufenen [X.]erversammlungen der [X.] zu 1 und 2 lehnte [X.] die Kündigung der [X.] ab. Am 20. Dezember 2002 erlangte die Beklagte zu 3 von einem in einem Parallelverfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Kenntnis, demzufolge die Unterschriften Ernst [X.]

unter die [X.]en vom 14. Juni 1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. [X.] verlangte sie am 23. Dezember 2002 von [X.] erneut die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen [X.]. [X.] , nach dessen Angaben [X.] den umstrittenen [X.] sehr wohl zugestimmt hatte, lehnte die Kündigung der Verwalterverträge wiederum ab. Daraufhin erklärte die Beklagte zu 3 mit Schreiben an den Kläger vom 27. Dezember 2002 erneut die fristlose Kündigung beider Verträge. Der Kläger wies diese Kündigungen mit Schreiben vom 7. Januar 2003 zurück. 7 Die Beklagte zu 3 verlangt, die [X.] zu 1 und 2 hinsichtlich der [X.] [X.] so zu stellen, wie sie ohne die [X.]en vom 14. Juni 1999 und bei Beendigung der Vertragsverhältnisse auf-grund einer ordentlichen Kündigung am 23. April 2001 stünden. Sie meint, der Kläger habe 198.688,03 • an die Beklagte zu 1 und 97.861,27 • an die [X.] zu 2 zurückzuzahlen. 8 - 7 - Die Vorinstanzen haben in unterschiedlichem Umfang der Feststellungs-klage teilweise stattgegeben. Die Widerklage der [X.] zu 3 hat in erster Instanz im wesentlichen Erfolg gehabt, während das Berufungsgericht die auf Rückzahlung der [X.] an die Beklagte zu 1 gerichtete [X.] abgewiesen hat. Mit seiner teils vom Berufungsgericht und teils vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Feststellungsanträ-ge weiter. Die [X.] haben [X.]revisionen eingelegt, mit denen sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. 9 Entscheidungsgründe Die Revision des [X.] und die [X.]revisionen der [X.] zu 2 und 3 führen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abwei-sung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Feststellungsklage als unzulässig und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die [X.]revision der [X.] zu 1 ist unbegründet. 10 [X.] 1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für insgesamt zulässig und für teilweise begründet erachtet. 11 Eine wirksame Kündigung des [X.] mit der [X.] zu 1 scheitere schon daran, dass die Kündigungen trotz [X.] nur von der [X.] zu 3 erklärt worden seien, [X.] die erste Kündigung vom 23. April 2001 gemäß § 180 Satz 2 BGB nicht innerhalb der 12 - 8 - Frist des § 626 Abs. 2 BGB genehmigt habe und der Kläger die zweite Kündi-gung vom 27. Dezember 2002 gemäß § 180 Satz 1 BGB unverzüglich zurück-gewiesen habe. Auch der Verwaltervertrag mit der [X.] zu 2 sei durch die Erklärun-gen der [X.] zu 3 nicht wirksam gekündigt worden. Zwar sei die Beklagte zu 3 im Außenverhältnis alleinvertretungsbefugt gewesen. Sie habe ihre Vertre-tungsmacht aber entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt. Da der im Innenverhältnis übergangene [X.] ebenfalls alleinvertre-tungsbefugt gewesen sei und die Kündigung sogleich hätte rückgängig machen können und wollen, dürfe sich der Kläger als Vertragspartner der [X.] zu 2 ausnahmsweise auf die Unwirksamkeit der unter Verstoß gegen die Bindun-gen im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis ausgesprochenen Kündigungen berufen. 13 Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die behaupteten Nachtrags-vereinbarungen vom 14. Juni 1999 erstrecke, sei die Klage jedoch unbegrün-det, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt bleibe, ob [X.]den Nachträgen zugestimmt habe. 14 2. Zur Widerklage der [X.] zu 3 hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese sei zulässig. Die Beklagte zu 3 dürfe als [X.]erin der [X.] zu 1 und 2 deren Rückzahlungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Hierfür reiche es aus, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der [X.] bestünden und der Mitgesellschafter [X.] eindeutig zu erkennen gebe, etwaige Ansprüche gegen den Kläger gleichwohl nicht durchsetzen zu wollen. Dies gelte auch für die Ansprüche der [X.] zu 2, obgleich die Beklagte zu 3 für diese alleinvertretungsbefugt sei 15 - 9 - und damit grundsätzlich in deren Namen vorgehen könne. Die Beklagte zu 3 dürfe im eigenen Namen klagen, um der Gefahr widersprüchlicher Prozesser-klärungen seitens des ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Mitgesellschafters vorzubeugen. Ein Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte zu 1 scheitere daran, dass die insoweit beweisbelastete Beklagte zu 3 das Fehlen eines Rechtsgrun-des in Form der unter dem 14. Juni 1999 niedergelegten [X.] nicht habe beweisen können. Der Anspruch auf Rückzahlung an die [X.] zu 2 sei dagegen überwiegend begründet. Insoweit treffe den Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrunds, weil er die zurückgeforderten Zahlungen der [X.] zu 2 selbst bewirkt habe. Die von ihm behauptete Kenntnis der [X.] zu 1 von der Nichtschuld gemäß § 814 BGB habe der Kläger nicht bewiesen. Einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB und einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Ge-schäftsführung ohne Auftrag habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetra-gen. 16 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 17 A. Revision des [X.]

1. Die Revision des [X.] ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage gegen die [X.] zu 1 und 2 abgewiesen hat. 18 - 10 - a) Zutreffend beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz bei der Sach-verhaltswürdigung zu seiner Behauptung, [X.] sei mit den in den [X.] vom 14. Juni 1999 dokumentierten [X.] einverstanden gewesen, gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen habe. 19 Im Ausgangspunkt zu Recht sieht das Berufungsgericht den Kläger hin-sichtlich seiner Feststellungsklage als für diese Behauptung beweisbelastet an. Insbesondere erbringen die von ihm vorgelegten Urkunden nicht bereits den - von der Gegenseite zu widerlegenden - Beweis für das Einverständnis [X.](§ 416 ZPO), da die Echtheit von dessen Unterschrift umstritten und nicht nachgewiesen ist. Eine nicht anerkannte Privaturkunde begründet den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern ab-gegeben wurden, nur, wenn ihre Echtheit bewiesen (§ 440 ZPO) ist ([X.] 104, 172, 175 f). 20 Bei seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht aber verfahrens-fehlerhaft den Sachverhalt teilweise nicht ausgeschöpft und die erhobenen [X.] nicht im gebotenen Umfang gewürdigt. 21 aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des [X.], an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und [X.] hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei 22 - 11 - auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: [X.], Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 558 und vom 14. Oktober 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 425 f jeweils m.w.[X.]). [X.]) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaß-stabs ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht völlig beanstan-dungsfrei. Es hat hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Einverständnisses [X.] mit den unter dem 14. Juni 1999 schriftlich niedergelegten Vertragsänderungen die Aussage des Steuerberaters [X.]-[X.] und dessen Mitteilung vom 16. Juni 2005 nicht berücksichtigt. Dieser Zeuge hat den bestrit-tenen Klägervortrag zu den Gründen und näheren Umständen der behaupteten [X.] bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Steuer-berater der [X.] zu 1 und 2 in die Ausarbeitung der streitigen Vereinba-rungen einbezogen gewesen und habe diese selbst abgefasst. Weiterhin hat er ausgesagt, die beiden [X.]er hätten dem Kläger eine über die übliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Verantwortung übertragen wollen und im [X.] auf ihr hohes Alters auch müssen. Die vordergründig ungewöhnlich hohe Anhebung der Vergütung sei dadurch begründet gewesen, dass der Kläger sei-ne bisherige Stelle bei einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf seine steigende Inanspruchnahme durch die Verwaltungsgeschäfte habe aufgeben sollen. Diese von dem Zeugen [X.]-[X.]bekundeten Tatsachen stellen zwar nicht zwingende, aber doch nicht unerhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des [X.] dar, da sie den sachlichen Hintergrund für die [X.] erklären und zugleich bestätigen, dass die umstritte-nen Vereinbarungen tatsächlich Gegenstand ernsthafter Erörterungen waren, auch wenn der Zeuge nicht angeben konnte, dass [X.]unmittelbar hieran beteiligt war. 23 - 12 - Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung der vom Zeugen bes-tätigten Indiztatsachen in die Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günsti-gen Beweisergebnis geführt hätte, zumal das Berufungsgericht in dem [X.] Urteil wie auch in seinem Urteil in der [X.] (rechtskräftig geworden nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen [X.] zu 3 durch den Beschuss des I[X.] Zivilsenats vom 10. Dezember 2007 - [X.]) einige Gesichtspunkte festgestellt hat, die gegen die von den [X.] behauptete Unterschriftsfälschung sprechen. Die Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte zu wiederholen. 24 b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vermag der Senat jedoch nicht der Auffassung der Revision zu folgen, die Klage sei in Bezug auf die [X.] zu 2 auch deshalb begründet, weil eine wirksame [X.] mit ihr grundsätzlich nicht die Zustimmung [X.] voraussetzte. 25 Zwar konnte der Mitgesellschafter [X.] die Beklagte zu 2 alleine vertreten, da er gemäß § 8 Nummer 2 des [X.]svertrags [X.] war und das Erfordernis der Zustimmung der [X.]er-versammlung gemäß § 8 Nummer 3 des [X.]svertrags, wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nur eine Beschränkung der Ge-schäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach außen beinhaltete. Allerdings hat [X.] bei dem vom Kläger behaupteten Abschluss der [X.] vom 14. Juni 1999 von [X.] keinen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 2 sollte der [X.] der [X.] nur gemeinsam mit [X.]geschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem bisherigen 26 - 13 - Vortrag des [X.] zum Zustandekommen der Vereinbarung und aus der vor-gelegten Vertragsurkunde, in der die Unterschriften beider [X.]er [X.] waren. Soll ein Vertrag mit einer [X.] bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren [X.]ern geschlossen werden, kommt der [X.] erst dann zustande, wenn der letzte der [X.]er die notwendige Willenserklärung abgegeben hat, auch wenn bereits vorher ein [X.]er [X.]er dem Vertragsschluss zugestimmt hat (vgl. auch [X.], 21, 22 f; [X.] 62, 166, 170; [X.], Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.] - NJW 1997, 2678). 2. Begründet ist die Revision auch, soweit der Kläger die teilweise Abwei-sung der Feststellungsklage gegenüber der [X.] zu 3 anficht. Zwar hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg, da sie weiterhin abzuweisen ist. Dies beruht jedoch darauf, dass in Bezug auf die Beklagte zu 3 das Feststellungsinteresse fehlt. Dies führt nur zu einer Prozess- und nicht zu einer Sachabweisung der Klage, die die Vorinstanzen ausgesprochen haben. Dies ist im Hinblick auf die weniger weit reichende Rechtskraftwirkung klarzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2001 - [X.] 119/00 - NJW-RR 2001, 929, 930). 27 a) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 nach § 256 Abs. 1 ZPO steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass sie nicht Partei der Verwalterverträge ist, deren Fortbestand der Kläger festgestellt [X.] möchte. Ausnahmsweise kann ein Rechtsverhältnis zu [X.] Gegenstand der Feststellung sein, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der [X.]en untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung gerade gegenüber der anderen [X.] hat ([X.] 123, 44, 46; [X.], Urteile vom 19. Januar 2000 - [X.] - [X.], 866; vom 17. April 1996 - [X.] - NJW 1996, 28 - 14 - 2028, 2029 und vom 18. Oktober 1993 - [X.] - NJW 1994, 459 f; jeweils m.w.[X.]). b) Ein rechtliches Interesse des [X.] an der Feststellung der [X.] nicht nur gegenüber den [X.] zu 1 und 2 als seinen [X.], sondern gerade auch gegenüber der [X.] zu 3, besteht aber nicht. Das Feststellungsinteresse fehlt insbesondere bei einer Klage zwi-schen dem [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts und einem Vertragspartner der [X.], wenn - wie hier - der [X.] ohne größere Schwierigkeiten auch unmittelbar zwischen den am umstrittenen Rechtsverhältnis beteiligten Parteien geführt werden kann ([X.], Urteil vom vom 18. Oktober 1993 aaO, [X.]; vgl. auch Urteil 19. Januar 2000 aaO, [X.]). 29 Hinzu tritt, dass die zu §§ 128 f HGB entwickelten Grundsätze auch für [X.]er einer BGB-Außengesellschaft gelten ([X.] 146, 341, 358; [X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.] - ZIP 2006, 994, 995 Rn. 10, 14). Soweit ein [X.]er für Forderungen Dritter gegen die [X.] bür-gerlichen Rechts haftet, kann der [X.]er entsprechend § 129 Abs. 1 HGB keine nicht in seiner Person begründeten Einwendungen gegen die Ver-bindlichkeit mehr erheben, insbesondere wenn über diese ein gegen die [X.] rechtskräftiges Urteil vorliegt ([X.] 54, 251, 255; 64, 155, 156 zur oHG). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststel-lungsurteile ([X.] 2, 250, 254 ebenfalls zur oHG). Daraus, dass der Gesell-schafter nach der vorgenannten Bestimmung solche Einwendungen gegen [X.] der [X.] nicht mehr erheben kann, die diese nicht mehr geltend machen kann, folgt weiter, dass nicht nur ein gegen die [X.] ergangenes Urteil, das das Bestehen der Verbindlichkeit selbst feststellt, auch 30 - 15 - zulasten des [X.]ers wirkt. Vielmehr gilt dies ebenfalls für ein Urteil, das lediglich ein sonstiges Rechtsverhältnis zwischen einem [X.] und der Gesell-schaft feststellt. In einem gegen den [X.]er geführten Prozess um hier-aus folgende Verbindlichkeiten kann dieser sich dann nicht mehr auf das [X.] berufen, weil der [X.] diese Einwen-dung verwehrt ist (vgl. [X.] 64, 155, 156 f). Wenn aber schon in dem Verfahren gegen die [X.] zu 1 und 2 die begehrte Feststellung über das Bestehen der Verwalterverträge getroffen wird und im Rahmen der Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB der [X.] zu 3 sachli-che Einwendungen gegen das Bestehen dieser Verträge verwehrt sind, besteht ein eigenes Feststellungsinteresse des [X.] gegenüber der [X.] zu 3 nicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3 in Bezug auf das Bestehen der Verwalterverträge zwischen dem Kläger und den [X.] zu 1 und 2 in ihrer Person begründete Einwendungen (§ 129 Abs. 1 HGB) erheben könnte. Dies ist aber nicht der Fall. 31 c) Aus denselben Gründen ist die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn rechtsschutzbedürftig ist der Kläger im Rahmen einer [X.] nur, wenn das inzi-denter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den [X.] Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Zweck der [X.] ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf den Grund der Klage. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die [X.] mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits durch die Ent-scheidung über die anderen Klageanträge die Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger 32 - 16 - gegenüber dem [X.] keine Bedeutung mehr haben kann ([X.], 54, 59;170, 328, 330; [X.] 69, 37, 42; 124, 321, 322; [X.], Urteil vom 8. Mai 1961 - [X.] - [X.] 1961, 751). Vorliegend wird das streitige Rechtsver-hältnis schon durch die beantragte Feststellung gegenüber den [X.] zu 1 und 2 auch für und gegen die Beklagte zu 3 entschieden. 3. Die Revision des [X.] ist weiter begründet, soweit er auf die [X.] der [X.] zu 3 verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 einen Teil seiner [X.] zurückzuzahlen. 33 Die Beklagte zu 3 macht mit ihrer Widerklage fremde Rechte in eigenem Namen geltend, indem sie den Kläger auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach [X.] erlangten [X.]en an die Beklagte zu 1 und 2 in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die bis-lang getroffenen Feststellungen nicht, um die Prozessführungsbefugnis für eine solche Klage zu bejahen. Im Allgemeinen ist der [X.]er einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts allein nicht berechtigt, eine der [X.] zuste-hende Forderung gegen einen [X.] im eigenen Namen geltend zu machen. Nach § 709 Abs. 1 und § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB können die [X.]er, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der [X.] nur ge-meinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einkla-gen (z.B.: [X.] 102, 152, 154 m.w.[X.]). 34 a) Die Befugnis, den Prozess im eigenen Namen zu führen, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, die Beklagte zu 3 könne ohnehin im Namen der [X.] zu 2 handeln, weil sie [X.] sei (vgl. [X.], Urteile vom 12. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 1585, 1586 und vom 16. November 1978 - [X.] - WM 1979, 366). 35 - 17 - b) Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht auf eine Notkompetenz ent-sprechend § 744 Abs. 2 BGB berufen. Zwar können in analoger Anwendung dieser Bestimmung Rechte der [X.] im eigenen Namen geltend ge-macht werden. Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen [X.]ers eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist ([X.] 39, 14, 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. 36 c) In besonders gelagerten Konstellationen ist allerdings die Prozessfüh-rungsbefugnis einzelner [X.]er darüber hinaus zu bejahen. Dies ist der Fall, wenn der klagende [X.]er ein berechtigtes Interesse an der Gel-tendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der [X.] aus [X.] Gründen unterblieben ist und der ver-klagte [X.]sschuldner an dem [X.] Verhalten des die [X.]sklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: [X.] 39, 14, 16 f; 102, 152, 154 f; [X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 734). 37 Das Berufungsgericht hat bei der Zulässigkeitsprüfung "erhebliche [X.]" für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einer Pro-zessführungsbefugnis ausreichen lassen. Es hat im Rahmen der Zulässigkeits-prüfung insbesondere offen gelassen, ob der Mitgesellschafter Hermann [X.] seine Mitwirkung aus sachgerechten Gründen verweigert, weil dem behaupteten Rückforderungsanspruch wirksame [X.] [X.], und ob der Mitgesellschafter dem Kläger einen durch gefälschte Verträge unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteil zum Nachteil der [X.] zu 1 und 2 erhalten will. Dies genügt nicht, um die Prozessführungsbefugnis zu 38 - 18 - bejahen. Vielmehr müssen deren Voraussetzungen positiv feststehen ([X.], Urteil vom 10. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 738 f; Zöl-ler/[X.], ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 19, 47a; vgl. auch [X.] 100, 217, 219). Anderenfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ([X.], Urteil vom 10. November 1999 aaO S. 739; [X.]/[X.] aaO Rn. 19). d) Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil hinsichtlich der [X.] keinen Bestand haben, ohne dass es derzeit auf deren Begründetheit ankommt. Der Rechtsstreit über die Widerklage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen allerdings noch nicht zur Klageab-weisung durch Prozessurteil reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht im Rahmen der Sachprüfung der Klage ohnehin in eine erneute Tatsachenfest-stellung wegen der behaupteten [X.] und damit hinsicht-lich eines etwaigen kollusiven [X.] Verhaltens des [X.] und des Mitgesellschafters [X.] einzutreten haben wird, ist es ange-zeigt, insoweit keine eigenen Feststellungen zu treffen, obgleich der Senat hier-zu im Rahmen der Amtsprüfung der Prozessvoraussetzungen befugt wäre, sondern die Sache zurückzuverweisen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Juni 1976 - [X.] - NJW 1976, 1940, 1941). 39 B. [X.]revision der [X.] zu 1

Die [X.]revision der [X.] zu 1, mit der sie die Feststellung bekämpft, dass der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Verwalterver-trag betreffend die Anwesen in [X.] und [X.] in der Fassung der Nachträge vom 16. November 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht, ist unbegründet. 40 - 19 - 1. Soweit das Berufungsgericht ausführt, dass die nur von der [X.] zu 3 beziehungsweise von der [X.] zu 3 und dem Testamentsvollstrecker im April 2001 und im Dezember 2002 erklärten Kündigungen des [X.] mit der [X.] zu 1 mangels Einzelvertretungsmacht unwirksam sind, bleiben die Angriffe der [X.]revision ohne Erfolg. 41 Entgegen der Auffassung der [X.] zu 1 sind die Vertragskündigun-gen ohne Mitwirkung des Mitgesellschafters [X.] im Außenver-hältnis unwirksam. Zwar kann sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in Einzelfällen zu einer Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Geschäftsfüh-rungsmaßnahme verdichten, wenn die Maßnahme im Interesse der Gesell-schaft dringend geboten ist und den Geschäftsführern kein Entscheidungsspiel-raum zusteht. Die treuwidrig verweigerte Zustimmung kann aber auch in diesen Fällen im Verhältnis zu dem [X.] grundsätzlich nicht als erteilt unterstellt wer-den. Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters [X.] [X.]er die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage über § 894 ZPO erzwingen ([X.], 329, 331; 162, 78, 83; [X.] 64, 253, 257, 259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 [X.] (= [X.]) erfolglos versucht hat. Nur in außerordentlichen Einzelfällen ist die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungspflicht vor [X.] des gebotenen Beschlusses entbehrlich. Eine Zustimmungsfiktion kommt nur dann in Betracht, wenn die fehlende Zustimmung einen [X.]erbe-schluss betrifft, der notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der [X.] zu erhalten oder ihre werbende Tätigkeit fortzusetzen, der also für die [X.] von existentieller Bedeutung ist ([X.], Urteile vom 29. September 1986 - [X.] - [X.], 1556, 1557 und vom 5. November 1984 - [X.]/84 - NJW 1985, 974). Dass die Kündigung der Verwalterverträge für die Beklagte 42 - 20 - zu 1 von existentieller Bedeutung war, ist nicht vorgetragen. Ein den zitierten Entscheidungen vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Dementsprechend wurde die jedenfalls gemäß § 180 Satz 2 BGB [X.] schwebend unwirksame Kündigung vom 23. April 2001 aus den Grün-den des Berufungsurteils endgültig unwirksam. Die Kündigung vom 27. [X.] war infolge ihrer Zurückweisung durch den Kläger gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam. 43 2. Unbegründet ist ferner die von der [X.] zu 1 erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 533 ZPO verstoßen, weil es - zu ihrem Nach-teil - auch über die Kündigungen vom 27. Dezember 2002 entschieden habe, obgleich der Kläger diese im ersten Rechtszug noch nicht zum Verfahrensge-genstand gemacht habe. Diese Beanstandung ist schon deshalb unbegründet, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.], Urteil vom 2. April 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 2382). 44 C. [X.]revision der [X.] zu 2

Demgegenüber ist die [X.]revision der [X.] zu 2 begründet, die sich mit dem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, dass der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Verwaltervertrag betreffend das Anwesen [X.]-Straße – in [X.]in der Fassung der Nachträge vom 16. No-vember 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht. Die [X.], mit denen das Berufungsgericht die durch die Beklagte zu 3 [X.] - 21 - chenen Kündigungen des [X.] mit der [X.] zu 2 ebenfalls für formal unwirksam erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. a) Die Beklagte zu 3 konnte den Verwaltervertrag des [X.] mit der [X.] zu 2 in deren Namen kündigen. Die Beklagte zu 3 war als Rechts-nachfolgerin des [X.]ers [X.] gemäß § 8 Nummer 2 des [X.]svertrags hierzu aufgrund ihrer Einzelvertretungsmacht in der Lage. Zwar erforderte die Kündigung gemäß § 8 Nummer 3 des [X.]svertra-ges die Zustimmung der [X.]erversammlung, weil die Beendigung des [X.] aufgrund dessen Bedeutung Ausnahmecharakter hatte und über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausging. Zutreffend und von den Parteien auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass § 8 Nummer 3 nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach außen, beinhaltet. 46 b) Auch einem etwaigen Widerspruch [X.] bliebe nach § 711 BGB die Außenwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesell-schafters die Vertretungsmacht des anderen [X.]ers im [X.] nicht beschränkt (vgl. grundlegend [X.] 16, 394, 398 f; so auch die heute ganz herrschende Ansicht, z.B.: [X.], 12. Aufl., § 711 Rn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 711 Rn. 14 f; [X.]/[X.], 67. Aufl., § 711 Rn. 1; [X.]/[X.] [2003] § 711 Rn. 10; jeweils m.w.[X.]). Auch aus dem Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 19. April 1971 ([X.] - [X.], 819), auf das das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung [X.] genommen hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Dieser Entscheidung lag ein Binnenrechtsstreit zwischen zwei [X.]ern zugrunde, in dem die Kündigung eines Vertrags mit dem [X.] des einen durch den anderen auf Ver-langen des übergangenen [X.]ers ([X.]) rückgängig zu machen war, 47 - 22 - weil die Kündigung im Verhältnis der [X.]er untereinander unrechtmä-ßig gewesen war. Wäre aber diese Kündigung im Außenverhältnis unwirksam gewesen, so hätte es des vom I[X.] Zivilsenat im Innenverhältnis zuerkannten [X.] auf Rückgängigmachung der Kündigung nicht bedurft. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch kein [X.] vor, in dem ein etwaiger Widerspruch [X.] gegen die Kündigungserklärungen der [X.] zu 3 für die Beklagte zu 2 die [X.] dieser Erklärungen gegenüber dem Kläger entfallen ließ. 48 Die Argumentation der Vorinstanz, der Widerspruch [X.] gegen die Kündigungserklärungen entfalte ausnahmsweise Außenwirkung, weil er sogleich wieder mit dem Kläger einen Verwaltervertrag namens der [X.] zu 2 hätte schließen können, überzeugt nicht. Die dieser Argumentation zugrunde liegende Erwägung, dass jeder einzelvertretungsberechtigte Mitge-sellschafter durch gegenläufige Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen [X.] eines anderen [X.]ers konterkarieren könnte, ist auf jeden Fall der Einzelvertretungsbefugnis von [X.]ern bürgerlichen Rechts ü-bertragbar. Rechtfertigte der Grundgedanke des Berufungsgerichts die Annah-me, dass der Widerspruch eines [X.]en [X.]ers zur Unwirksamkeit der Willenserklärungen eines anderen Mitgesellschafters ge-genüber [X.] führt, würden deshalb Vereinbarungen über die Einzelvertre-tung insgesamt obsolet. Die [X.]en bürgerlichen Rechts könnten nach außen handlungsunfähig werden, was gerade durch die Vereinbarung der [X.] vermieden werden soll (vgl. auch [X.] 16, 394, 399). Dessen ungeachtet wäre der gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts über-dies argumentativ ebenso gut für die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen nutzbar zu machen. Einer sofortigen Neueinstellung des [X.] durch 49 - 23 - [X.] hätte die Beklagte zu 3 mit einer sogleich ausgesprochenen neuen Kündigung entgegentreten können. 2. Da die Wirksamkeit der Kündigungen der [X.] zu 3 für die Beklagte zu 2 nicht bereits an dem Widerspruch des Mitgesellschafters Hermann [X.] scheitert, kommt es darauf an, ob die Kündigungserklärungen vom 23. April 2001 und 27. Dezember 2002 jeweils fristgerecht und aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB erfolgten. Hierzu sind noch weitere Feststellun-gen erforderlich. 50 Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen einer Verdachtskündigung auch alle entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstberechtigten im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten ([X.], 72, 81 f; 78, 18, 28 f; [X.] NZA 2004, 919, 921). 51 D. [X.]revision der [X.] zu 3

Die [X.]revision der [X.] zu 3, die sich mit ihrem Rechtsmit-tel gegen den auf die Klage ergangenen Feststellungsausspruch und gegen die teilweise Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat zum Teil Erfolg. 52 1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der [X.] zu 3 mangels [X.] unzulässig. Sie ist daher durch Prozessurteil abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu [X.] verwiesen. 53 - 24 - 2. Schließlich hat die [X.]revision der [X.] zu 3 auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Widerklage als zulässig aber unbegründet [X.] hat (siehe oben unter [X.]). Weil die Prozessführungsbefugnis der [X.] zu 3 von noch zu treffenden Feststellungen abhängt, durfte (noch) kein Sachurteil zu ihren Lasten ergehen ([X.], Urteil vom 10. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 738 f). 54 Soweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver-wiesen wird, hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den [X.] der Revision und [X.]revision auseinanderzusetzen, auf die einzugehen im vorliegenden Verfahrensstadium kein Anlass besteht. 55 [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2004 - 2 O 523/03 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 63/04 -

Meta

III ZR 46/06

19.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. III ZR 46/06 (REWIS RS 2008, 3292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3292

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