Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4480

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
70/10
Verkündet am:
19.
Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

M2Trade
[X.] §§ 31, 33, 35
a)
Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Li-zenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die [X.] nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzver-trages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von [X.], Urteil vom 15.
April 1958 -
I
ZR
31/57, [X.]Z 27, 90, 95
f. -
Die Privatsekretä-rin).
b)
Das Erlöschen der [X.] führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der [X.], wenn der [X.]nehmer dem [X.] ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die [X.] nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des [X.]vertrages wegen Zahlungsverzugs) -
er-lischt (Fortführung von [X.], Urteil vom 26.
März 2009 -
I
ZR
153/06, [X.]Z 180, 344
[X.]).

c)
Beim Erlöschen der [X.] hat der [X.]geber gegen den [X.]nehmer einen Anspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] auf Abtretung des gegen den [X.]nehmer bestehenden An-spruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
Mai
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant,
Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Brandenbur-gischen
Oberlandesgerichts vom 30.
März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt. Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16.
November 1999 Mitglied
der O.

GmbH; dabei handelt es sich um einen Unterneh-
mensverbund, der unter anderem das Ziel verfolgt, gemeinsame
Software-Entwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Software-Produkten zu verbessern.
Der [X.] ist Verwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
M.

Product & Service Berlin-[X.] GmbH (Schuldnerin). Die Schuld-
nerin ist eine Tochtergesellschaft der M.

AG, die über ihre Tochtergesell-
schaften bundesweit Bau-
und Sanitärprodukte vertrieb.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Computerprogramme

lNFAS

und INTEGRA

entwickelt und für die
Unternehmen der M.

-Gruppe zu den Pro-
1
2
3
-
3
-
grammen M2Trade

und 4GL

weiterentwickelt. Sie
habe mit der M.

Product

&
Service
NetCom
GmbH
(M.

NetCom) einen mündlichen Nutzungsvertrag

über diese Software
geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verantwortlich gewesen, Software
an die Unternehmen der M.

-Gruppe weiterzulizenzieren

und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M.

NetCom ha-
be die Programme
an die M.

Product & Service eCom GmbH (M.

eCom)
li-
zenziert. Dieses Unternehmen habe im Rahmen des M.

-Konzerns als Ab-
rechnungsstelle für sämtliche EDV-Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fungiert.
Die
M.

eCom habe die Software an die Toch-
terunternehmen der M.

AG
-
und so auch an
die Schuldnerin
-
weiterlizen-
ziert.
Die Klägerin hat der M.

NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar
2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5.
Juni 2002 die Kündigung sämtlicher Miet-, Lizenz-
und Wartungsverträge zum 30.
Juni 2002 erklärt.
Über das
Vermögen der
Gesellschaften der M.

-Gruppe
-
darunter die
M.

NetCom, die M.

eCom und die Schuldnerin
-
wurde am 1.
Juli 2002 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.

NetCom wurde am
25.
September
2003 wegen Wegfalls des Eröffnungs-
grundes eingestellt.
Die
Klägerin ist der Ansicht, aufgrund
der Kündigung des Vertrages mit der M.

NetCom seien
nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der M.

NetCom an den Computerprogrammen M2Trade

und 4GL

an sie [X.], sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte
an diesen Pro-grammen
einschließlich des der Schuldnerin im Wege der [X.] einge-räumten Nutzungsrechts. Der [X.] habe die Programme
daher seit dem 4
5
6
-
4
-
1.
Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende [X.] verletzt.
Die Klägerin hat den [X.]n zunächst auf Unterlassung der Nutzung der Computerprogramme (Klageantrag zu
1), Vernichtung von Vervielfälti-gungsstücken und
Löschung von Kopien der Software (Klageantrag zu
2) sowie
-
im Wege der Stufenklage
-
auf Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung (Klageantrag zu
3a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der Auskunft
(Klageantrag zu
3b) und
Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren
(Klageantrag zu
3c) in Anspruch genommen.
Nachdem der [X.] über Umfang und Dauer der [X.] erteilt und mitgeteilt
hatte, er habe keine Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Software in Besitz, hat die Klägerin die Klageanträge zu
1, 2 und 3a in der Hauptsache für erledigt
erklärt und den Klageantrag zu
3c
beziffert. Der [X.] hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin hat zuletzt
-
soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeu-tung
-
die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der
ur-sprünglichen Klageanträge zu
1
(Unterlassung) und
2
(Vernichtung
und Lö-schung) in der Hauptsache erledigt hat. Darüber hinaus hat sie beantragt, den
[X.]n zur Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 45.900

zu verurteilen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
[X.] beantragt, verfolgt die
Klägerin
ihre zuletzt gestellten
Klageanträge
weiter.
7
8
9
10
-
5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen,
die Klägerin könne die be-gehrte
Feststellung der Erledigung nicht beanspruchen, weil die ursprünglichen Klageanträge auf Unterlassung der Nutzung der Programme
sowie
auf Vernich-tung von Vervielfältigungsstücken und
Löschung von Kopien der Software zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen
seien. Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren
sei nicht begründet. Zwar habe der Klägerin ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht zuge-standen. Der [X.] habe dieses Recht jedoch nicht widerrechtlich verletzt. Dazu hat das Berufungsgericht
ausgeführt:
Der Klägerin stünden durch das [X.]sgesetz geschützte Rechte an den Computerprogrammen zu. Bei der Software M2Trade

und 4GL

han-dele
es sich um urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne von
§
69a Abs.
3 [X.]. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten
ergebe sich, dass die-se
Programme
mit den Programmen

INFAS

und INTEGRA

identisch seien. Der Klägerin stünden an diesen Programmen ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr im Falle der unberechtigten Verbreitung der Programme durch Dritte Ansprüche aus §§
97, 17 [X.] vermittelten.
Der [X.] habe
das Verbreitungsrecht, aus dem die Klägerin
ihre [X.] herleite, nicht widerrechtlich verletzt. Zwar sei
die Lizenzkette von der Klägerin über die M.

NetCom und die M.

eCom zum [X.]n durch die
Kündigung der Klägerin
gegenüber der M.

NetCom unterbrochen. Die Kündi-
gung sei
wirksam, weil die M.

NetCom seit Februar 2002 keine Lizenzgebüh-
ren mehr gezahlt habe und
daher
zum Zeitpunkt der Kündigung am 5.
Juni 2002 mit den Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug
gewesen sei

543 11
12
13
-
6
-
Abs.
2 Nr.
3 [X.]). Die Kündigung wirke wie ein Rückruf gemäß §
41 [X.]. Die Unterbrechung der Lizenzkette führe
jedoch nicht dazu, dass der [X.] das durch Vertrag der M.

eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht
an der Software verloren habe.
Der [X.] habe in der Sache

Rei-fen Progressiv

entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableite, nicht erlösche, wenn das [X.] aufgrund eines
wirksamen Rückrufs wegen Nicht-ausübung erlösche.
I[X.] Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zuletzt gestellten,
auf Fest-stellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und des Vernichtungsanspruchs (§
69f
Abs.
1 [X.]) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (§
97 Abs.
2 [X.]) gerichteten Anträge jedenfalls deshalb nicht begründet sind, weil der [X.] zur Nutzung der Computerprogramme M2Trade

und 4GL

berechtigt war und das daran bestehende [X.] daher nicht widerrechtlich verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Inhaberin ei-nes Nutzungsrechts an den nach §
69a Abs.
3 [X.] urheberrechtlich geschütz-ten Computerprogrammen M2Trade

und 4GL. Dieses Nutzungsrecht sei von der Klägerin über die
M.

NetCom
und die M.

eCom
an die Schuldnerin wei-
terlizenziert worden. Die Klägerin habe den Lizenzvertrag mit der M.

NetCom
wirksam gekündigt. Die Revision
hat gegen diese Beurteilung
keine Rügen er-hoben. Sie lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die wirksame Kündigung des zwischen der Klägerin und der M.

NetCom ge-
14
15
16
-
7
-
schlossenen [X.] durch die Klägerin wie ein Rückruf gemäß §
41 [X.] gewirkt
hat
und das der M.

NetCom eingeräumte Nutzungsrecht mit
Wirksamwerden der Kündigung und Beendigung des [X.] bei der
M.

NetCom entfallen
und an die Klägerin zurückgefallen ist
(vgl. §
41 Abs.
5
[X.]).
a) Im [X.] herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass im [X.] zwischen Urheber (Lizenzgeber) und Verwerter (Lizenznehmer) mit dem Wegfall des [X.] auch das eingeräumte Nutzungsrecht an den [X.] zurückfällt, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedürfte
(vgl. [X.], Urheber-
und Verlagsrecht, 3.
Aufl., S.
391; [X.] [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., Vor §
28 [X.] Rn.
99
f.; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 2.
Aufl., §
31 [X.] Rn.
3;
ders., Handbuch des [X.]s, 2.
Aufl., Rn.
385; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
31 Rn.
32;
[X.] in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
31 Rn.
18
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Vor §§
31
ff. [X.] Rn.
49
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.],
2.
Aufl., §
31 [X.] Rn.
18; Spautz in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
31 Rn.
14; [X.], Festschrift für [X.], 1995, S.
53, 70
f.;
Lettl, [X.], §
5 Rn.
16
f.; [X.]/J.B.
[X.] in [X.], Handbuch des Urhe-berrechts,
2.
Aufl., §
26 Rn.
3; ferner Kreuzer/[X.] ebd.
§
95 Rn.
96; a.A. etwa [X.], Urheber-
und Urhebervertragsrecht, 5.
Aufl., Rn.
591).
Dies wird teil-weise damit begründet, dass im [X.] das Abstraktionsprinzip generell keine Geltung beanspruche, das
Verfügungsgeschäft vielmehr kausal vom [X.] abhängig sei (vgl. etwa [X.] [X.]/[X.] aaO Vor §
28 [X.] Rn.
100; [X.]/[X.]/[X.] aaO §
31 [X.] Rn.
3). Teilweise wird zwar von der grundsätzlichen 17
-
8
-
Geltung des [X.] ausgegangen, im Hinblick auf den Übertra-gungszweckgedanken (§
31 Abs.
5 [X.]) jedoch angenommen, dass
die [X.] des Nutzungsrechts in der Regel unter der auflösenden Bedingung ei-nes wirksamen Verpflichtungsgeschäfts stehe
(vgl. [X.], Urheber-
und Verlagsrecht, 6.
Aufl., S.
225; ferner [X.] aaO S.
391; [X.], [X.] Int. 1973, 230, 237; Rehbinder, [X.], 16.
Aufl., Rn.
602).
In der Rechtsprechung ist die Frage in der Vergangenheit nicht einheit-lich behandelt worden. So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt ([X.], Urteil vom 25.
Februar 1966 -
Ib
ZR
30/64, [X.] 1966, 567, 569 -
GELU; Urteil vom 21.
Januar 1982 -
I
ZR
182/79, [X.] 1982, 308, 309 -
Kunsthändler; vgl. auch [X.], [X.] 2002, 335, 336
f.). Dagegen hat der Senat in einer älte-ren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach [X.] verneint ([X.]Z 27, 90, 95
f. -
Die Privatsek-retärin; vgl. auch [X.], Urteil vom 13.
November 1981 -
I
ZR
168/79, [X.] 1982, 369, 371 -
Allwetterbad; Urteil vom 14.
Dezember 1989 -
I
ZR
56/88, [X.] 1990, 443, 446 -
Musikverleger
IV).
b) Der Senat schließt sich nunmehr der heute ganz überwiegend
vertre-tenen Auffassung an, dass das dem Lizenznehmer vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes verein-bart haben,
mit der Beendigung des [X.] ipso iure an ihn zurückfällt. Dies entspricht nicht nur der Regelung, die das [X.]sgesetz für den Fall des Rückrufs des Nutzungsrechts (§
41 Abs.
5, § 42 Abs.
5 [X.]) getroffen hat, sondern auch der als exemplarisch anzusehenden Regelung
des §
9 18
19
-
9
-
Abs.
1 [X.], die für den Verlagsvertrag ausdrücklich bestimmt, dass das [X.] mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt. Damit wird zum einen dem das Urhebervertragsrecht beherrschenden Übertragungs-zweckgedanken Rechnung getragen, dem zufolge der Urheber im Zweifel Rechte nur in dem Umfang einräumt, der für die Erreichung des [X.] erforderlich ist. Zum anderen entspricht die stärkere kausale Verknüp-fung von Verpflichtungs-
und Verfügungsgeschäft der für das Urheber-
und ge-nerell für das Immaterialgüterrecht geltenden Besonderheit, dass der Inhalt des Rechts, auf das sich die Verfügung bezieht, im Hinblick auf die Vielfalt der [X.] und das Fehlen vorgeformter gesetzlicher Typen erst durch den schuldrechtlichen Vertrag seine nähere Bestimmung und Ausfor-mung
erfährt
([X.] aaO S.
391; [X.], [X.] Int. 1973, 230, 231
f., 237).
Im Übrigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz -
ungeachtet der auch dort geführten Diskussion um die Geltung des [X.] (vgl. etwa [X.], Patentrecht, 6.
Aufl., §
41 I
1; [X.], Gewerblicher Rechts-schutz, 9.
Aufl., §
27 Rn.
3) -
stets davon ausgegangen, dass das dem [X.] eingeräumte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den [X.] zurückfällt
und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung ei-ne Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, [X.], 4.
Aufl., Rn.
404; ferner Benkard/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
15 Rn.
203
f.; Busse/Keukenschrijver,
[X.], 6.
Aufl., §
15 Rn.
102; für das Markenrecht [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
30 Rn.
72; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
30 Rn.
33; Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
30 [X.] Rn.
50
f.; E.-[X.]
v.
[X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO §
30 [X.] Rn.
13; vgl. auch [X.], Urteil vom 21.
Juli 2005 -
I
ZR
312/02, [X.] 2006, 56 Rn.
26 = [X.], 96 -
BOSS-Club).
20
-
10
-
3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Unterbrechung der Lizenzkette habe
nicht dazu
geführt, dass der [X.] das durch Vertrag der
M.

eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software ver-
loren habe. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Beurteilung sei rechtlich unhaltbar und insbesondere mit der Senatsentscheidung

Reifen Pro-gressiv

unvereinbar.
a) Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S.
16). Der Senat hat in der Entscheidung [X.]

(Urteil vom 26.
März 2009
-
I
ZR
153/06, [X.]Z 180, 344) für den Fall, dass der [X.]nehmer dem [X.]nehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer ein-maligen Lizenzgebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches [X.], das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den
Urheber wegen Nichtausübung (§
41 [X.]) erlischt.
b) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des [X.] und
unter Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen des Hauptli-zenzgebers und des [X.]nehmers erscheint
es auch in den Fällen, in denen der [X.]nehmer dem [X.]nehmer ein einfaches Nutzungs-recht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat
und die [X.] nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, in aller Regel angemessen und [X.], 21
22
23
-
11
-
dass
das
Erlöschen der [X.] nicht zum Erlöschen der [X.] führt
(vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
41 [X.] Rn.
24; J.
Scholz, [X.] 2009, 1107, 1111; [X.], ZUM 2009, 855, 856
f.; [X.], [X.] 2010, 69, 71 und 74; [X.], [X.] 2009, 290122; Haedicke, ZGE
2011, 377, 395
f.; [X.], [X.] 2011, 384, 389). Der für das Patentrecht zuständige X.
Zivilsenat des [X.]
hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er
gegen diese Beurteilung keine Bedenken hat.
aa) Im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.] gilt der Grund-satz des [X.] (§
33 [X.], §
30 Abs.
5 [X.], §
31 Abs.
5 [X.], §
15 Abs.
3 [X.], §
22 Abs.
3 [X.]). Er besagt unter ande-rem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§
33 Satz
2 Fall
1 [X.], §
30 Abs.
5 Fall
1 [X.], §
31 Abs.
5 Fall
1 [X.], §
15 Abs.
3 Fall
1 [X.], §
22 Abs.
3 Fall
1 [X.]; vgl. zur früheren [X.] [X.], Urteil vom 23.
März 1982 -
KZR 5/81, [X.]Z 83, 251, 256
ff.
-
Veran-kerungsteil). Im [X.] ist darüber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das [X.] eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (§
33 Satz
2 Fall
2 [X.]). Das lässt darauf schließen, dass auch das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgelei-teten Nutzungsrechte führen muss ([X.]Z 180, 344 Rn.
19 -
Reifen Progres-siv). Zweck des [X.] ist es, das Vertrauen des [X.] auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. IV/270; S.
56; [X.]/Loewen-heim in [X.]/[X.] aaO §
33 [X.] Rn.
1).
24
-
12
-
bb) Das
vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse
des [X.]s an einem Fortbestand seines Rechts
überwiegt
auch in den Fäl-len
das Interesse des [X.]gebers an einem Erlöschen dieses Rechts, in denen der [X.]nehmer dem [X.]nehmer ein einfaches
Nutzungs-recht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat
und die [X.] nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen -
wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des [X.] wegen Zahlungsverzugs -
erlischt.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision führt der
Fortbestand der [X.] beim Wegfall der [X.] nicht
zu
der unbilligen Konsequenz, dass
der nicht mehr berechtigte [X.]nehmer von Lizenzzahlungen des Unter-lizenznehmers profitiert
und der wieder berechtigte [X.]geber leer aus-geht. Denn beim Erlöschen der [X.] hat der [X.]geber gegen den [X.]nehmer einen Anspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] auf Abtretung des gegen den [X.]nehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen. Ein solcher Bereicherungsanspruch bestünde auch im Falle einer Insolvenz des [X.]nehmers, wenn
der Insolvenz-verwalter gemäß §
103 Abs.
1 [X.] zwar die Nichterfüllung des [X.]ver-trages, aber die Erfüllung
des [X.]vertrages wählt. Eine derartige Ver-bindlichkeit aus einer
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen
ungerechtfertigten Bereicherung der Masse wäre nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.] eine Masseverbindlichkeit, die gemäß §
53 [X.] aus der Insolvenzmasse vor-weg zu berichtigen ist.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise
auf des-sen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Herausgabe verpflichtet. Der [X.] gemäß §
812 25
26
27
-
13
-
Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil
(etwas), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des [X.] (auf dessen Kosten) erlangen konnte
und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechts-position widerspricht
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1989 -
I
ZR
189/86, [X.]Z 107, 117, 120
f.
-
Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18.
Januar 2012 -
I
ZR
187/10, [X.] 2012, 417 Rn.
40 -
gewinn.de, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Nach dem Erlöschen der [X.] des [X.]neh-mers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den [X.]geber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des [X.]nehmers gegen den Unter-lizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem [X.]-geber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren
Verhältnis des [X.]gebers zum [X.] nach dem Erlöschen des [X.]vertrages keinen rechtlichen Grund. Der [X.]nehmer ist dem [X.]geber daher zur Herausga-be des [X.], also zur Abtretung des gegen den [X.]nehmer beste-henden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, verpflichtet. Soweit der [X.]nehmer
die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die
vom [X.]nehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des §
818 Abs.
1 Fall
2 [X.] auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
818 Rn.
15).

(2) Ein [X.]nehmer, der fortlaufend Lizenzgebühren zu entrichten hat, wie dies etwa bei einer miet-
oder pachtvertragsähnlichen Softwareüber-lassung der Fall ist, hat allerdings ein schwächeres Interesse am Fortbestand seiner Lizenz als ein [X.]nehmer, der die Lizenzgebühren bereits [X.] gezahlt hat, weil er beispielsweise bei einer kaufvertragsähnlichen Softwareüberlassung das Recht zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der [X.]
-
14
-
ware gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr erworben hat.
Der [X.], der laufende Lizenzgebühren zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenüber dem Anspruch seines [X.]s auf Zahlung von Lizenzgebühren auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen trägt der [X.], der die Lizenzgebühren bereits vollständig beglichen hat, das [X.], gegenüber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Lizenzgebühr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu können.

(3) Es kommt für die Frage des [X.] der [X.] beim [X.] der [X.] im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptli-zenzgebers einerseits und des [X.]nehmers andererseits nicht ent-scheidend darauf an, ob
die [X.] aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§
41 [X.]) oder
aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre des [X.]nehmers liegen
-
wie hier infolge einer wirksamen Kündigung des [X.]vertrages durch den [X.]geber
wegen Zahlungsverzugs des [X.]nehmers -
erlischt
(vgl. [X.], ZUM 2009, 855, 856).

(4) Eine
Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen
ergibt, dass das Interesse des [X.]nehmers am Fortbestand seines Nutzungs-rechts das Interesse des [X.]gebers an einem Rückfall dieses [X.]s in aller Regel überwiegt. Das
Interesse des [X.]gebers
ist
weitgehend gewahrt, da
er den [X.]nehmer nach dem Erlöschen der [X.] auf Abtretung seines
Anspruchs gegen den [X.]nehmer auf Zahlung von
Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann (s.
oben
Rn.
27
f.).
Das Vertrauen des [X.]nehmers in den Fortbestand seines Rechts verdient 29
30
-
15
-
demgegenüber größeren Schutz. Der
[X.]nehmer kann
die Ursache für die außerordentliche Auflösung
des zwischen dem [X.]geber und dem [X.]nehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Auch wenn er bei einem Fortfall seines Nutzungsrechts die weitere Zahlung von Lizenzgebühren unter Berufung auf die Einrede des nicht erfüllten [X.] dürfte, erlitte
er durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Erlöschen des Nutzungs-rechts könnte
sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist. Es wäre daher auch unter Berücksichtigung der Interessen des [X.]gebers unbillig, wenn der [X.] mit dem Erlöschen der [X.] seine [X.] verlöre (vgl. [X.]Z 180, 344 Rn.
16 -
[X.]).

c) Dieser Beurteilung steht
nicht entgegen, dass das [X.] Erfurt in einem anderen Rechtsstreit die
Klage der M.

NetCom gegen den Insolvenz-
verwalter über das Vermögen der M.

eCom auf Abtretung von deren Lizenz-
ansprüchen gegen den [X.]n rechtskräftig abgewiesen hat. Das [X.] hat seine
-

-
Entscheidung damit begründet, dass mit der Kündigung durch die Klägerin die abgeleiteten Nutzungsrechte der M.

NetCom, der M.

eCom und des Be-
klagten an die Klägerin heimgefallen seien und daher allein die Klägerin an-spruchsberechtigt sei. Die M.

NetCom hatte dem [X.]n in jenem Recht-
streit den Streit verkündet, der daraufhin der M.

eCom beigetreten war.
aa) Es kann offenbleiben, ob es
wegen dieses Urteils des [X.]s Erfurt
-
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
Schwierigkeiten bereitet, den Interessen der Klägerin durch eine Abtretung von [X.] an die 31
32
-
16
-
Klägerin Rechnung zu tragen.
Der Umstand, dass die
Durchsetzung der an
den [X.]geber
abzutretenden Lizenzansprüche
des [X.]nehmers gegen den [X.]nehmer
aufgrund der besonderen
Umstände des Einzel-falls Schwierigkeiten bereitet, kann für die Beantwortung der Frage des Fortbe-stands von
[X.]en
beim Erlöschen der [X.] nicht von Bedeutung sein.

bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der [X.] könne sich ge-genüber der Klägerin nicht auf das Fortbestehen seines [X.], weil die Rechtsansicht des [X.]s Erfurt, mit der Kündigung durch die Klägerin sei auch das
Nutzungsrecht des [X.]n an die Klägerin zurück-gefallen, zugunsten der Klägerin bindend sei. Dem [X.]n ist zwar im Ver-fahren vor dem [X.] Erfurt der Streit verkündet worden. Die Klägerin war jedoch
nicht Partei dieses Rechtsstreits. Der [X.]
ist daher, wie das [X.] mit Recht angenommen hat, nicht gemäß §§
74, 68 ZPO daran gehindert, sich gegenüber der Klägerin
darauf zu berufen, das [X.] [X.] habe den Rechtsstreit unrichtig entschieden. Eine Drittwirkung der Streit-verkündung zugunsten der am Rechtsstreit beim [X.] Erfurt unbeteilig-ten Klägerin,
kommt entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
4.
Die Revision macht vergeblich geltend, das
Berufungsgericht habe den zwischen der Klägerin und der M.

NetCom geschlossenen [X.]-
vertrag rechtsfehlerhaft nicht ergänzend dahin ausgelegt, dass die M.

Net-
Com nicht befugt gewesen sei, die [X.] überdauernde [X.]en einzuräumen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die [X.] zwischen der Klägerin und der M.

NetCom sowie der M.

NetCom
und der M.

eCom nur mündlich abgeschlossen worden. Es ist weder vom Be-
33
34
-
17
-
rufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, welchen Inhalt diese Lizenzverträge hatten. Es gibt daher keine hinreichende Grundlage für ei-ne ergänzende Vertragsauslegung. Allein der Umstand, dass einer Konzernge-sellschaft eine Konzernlizenz mit dem Recht der [X.]ierung an konzern-abhängige Unternehmen eingeräumt worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass den konzernabhängigen Unternehmen nur [X.]en eingeräumt wer-den konnten, die bei einem Wegfall
der [X.] gleichfalls erlöschen (aA
J.
Scholz, [X.] 2009, 1107, 1110).
Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte der Schuldnerin aufgrund der zwischen der M.

eCom und der Schuldnerin
getroffenen Ver-
einbarungen
vom Bestand des Nutzungsrechts der M.

eCom abhängig wa-
ren. Die einzige Vertragsunterlage, die das Verhältnis zwischen der M.

eCom
und der Schuldnerin betrifft, nämlich die Vereinbarung zum Projekt
4GL

vom 1./22.
November 2001, enthält keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der [X.] Nutzungsrechte für den Fall, dass die M.

eCom ihr Nutzungsrecht verliert.
Der (nicht unterschriebene)

Rahmenvertrag EDV-Leistungen

regelt nur, dass die Nichtzahlung der Entgelte durch die Schuldnerin zur Kündigung des [X.] berechtigt und zum Erlöschen des Nutzungsrechts führt.
35
-
18
-
II[X.] Danach ist die Revision gegen
das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2006 -
2 O 120/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2010 -
6 U 76/06 -

36

Meta

I ZR 70/10

19.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10 (REWIS RS 2012, 4480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 W 14/15 (Oberlandesgericht Köln)


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