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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Planfeststellung; Schutz gegen Baulärm
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der [X.] im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im [X.] von Ladengeschäften zu bestimmen.
Meta
7 B 29/11, 7 B 29/11 (7 C 29/11)
21.11.2011
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Januar 2011, Az: 22 A 09.40045, Urteil
§ 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 22 Abs 1 BImSchG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2011, Az. 7 B 29/11, 7 B 29/11 (7 C 29/11) (REWIS RS 2011, 1259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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