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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140616BIXZR72.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/14
vom
14. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am 14. Juni 2016
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21.
April 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21.
April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach §
63 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 GKG nicht in Betracht. [X.] gilt §
6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des [X.]. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände [X.] zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus §
6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von [X.] wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000
1
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3
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Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2013 -
8 C 599/12 (IV) -
LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
5 [X.]/13 -
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZR 72/14 (REWIS RS 2016, 10034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 72/14 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger
III ZR 284/14 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 33/19 (Bundesgerichtshof)
II ZR 137/15 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 13/16 (Bundesgerichtshof)