Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZR 72/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10034

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140616BIXZR72.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 72/14

vom

14. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 14. Juni 2016
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21.
April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21.
April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach §
63 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 GKG nicht in Betracht. [X.] gilt §
6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des [X.]. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände [X.] zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus §
6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von [X.] wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000

1
-

3

-
Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

Kayser

[X.]

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2013 -
8 C 599/12 (IV) -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
5 [X.]/13 -

Meta

IX ZR 72/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. IX ZR 72/14 (REWIS RS 2016, 10034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10034

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