Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. XII ZR 54/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5548

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610 a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern-teils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen [X.] gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte [X.] (im [X.] an Senatsurteil vom 17. September 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 1109, 1111). d) [X.] anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden. [X.], Urteil vom 21. Januar 2009 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 3. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 12. Januar 2005 auf die Berufung des [X.] abgeändert [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. 1 Die am 15. Oktober 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des [X.] aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolg-reich beendete. Von August 2000 bis Juli 2001 besuchte sie die [X.] - 3 - le und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst ver-geblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Prakti-kum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an der [X.] Sozialwesen und absolvierte in der [X.] vom 3. Mai bis 15. Oktober 2004 ein weiteres Praktikum. Die Klägerin wohnte zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter, in deren Haushalt außerdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, nämlich die Tochter [X.], geboren am 5. März 1986, und der [X.], geboren am 23. Februar 1989, lebten. Der Vater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. [X.] befand sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schul-ausbildung. Seit 1. Oktober 2005 absolviert sie eine Ausbildung als medizi-nisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweijährige Fachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft. Die Mutter der Klägerin, die ein ei-genes Haus bewohnt, ist bei der Stadt [X.]beschäftigt. 3 Der [X.] ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am 1. Juli 1988 geborene Tochter [X.] hervorgegangen ist. Seine Ehefrau erzielt seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1. Januar 2005 bezieht sie Altersrente für Frauen. Der [X.] lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehö-renden Haus. 4 Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 23. März 1999 wurde der [X.] verurteilt, der Klägerin statt seinerzeit durch [X.] titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM (282,23 •) monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem [X.] am 11. August 2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil 5 - 4 - abgeändert und der [X.] verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67 •) an die Klägerin zu entrichten. Grundlage des [X.]s waren [X.] des [X.] von 3.100 DM und der Mutter der Klägerin von 2.800 DM. Auf die am 16. April 2002 eingereichte [X.] des [X.], der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29. April 2002 begehrte, änderte das [X.] durch Urteil vom 1. November 2002 den Vergleich dahin ab, dass der [X.] der Klägerin für die [X.] von April bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Abänderung des Vergleichs mit der Begründung begehrt, der [X.] sei aufgrund seines gestiegenen [X.] sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur [X.] in [X.] zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie hat für die [X.] von Februar 2002 bis November 2003 rückständigen Unterhalt von 3.317,28 • sowie ab Dezember 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von ([X.]) 419 • begehrt. 6 Der [X.] hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich da-hin abzuändern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch für das Studium an der [X.], das eine Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Aber auch der Höhe nach schulde er angesichts seines zu-rückgegangenen Einkommens keinen Unterhalt mehr. 7 Das Amtsgericht hat den [X.] in Abänderung des Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 • ab Januar 2004 sowie zur [X.] rückständigen Unterhalts für die [X.] von Oktober 2002 bis (richtig) [X.] 2003 von 2.109,96 • verurteilt. Die weitergehende Klage und die [X.] - 5 - derklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der die Wi-derklage nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, die Abände-rungsklage für die [X.] bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und für 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen sowie der Abänderungswi-derklage - außer für das [X.] - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur [X.] an die Vorinstanz. 9 A. Das [X.] hat Klage und Widerklage für zulässig gehalten und in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Bedarf der Klägerin sei mit dem Betrag anzunehmen, der für eine Volljährige mit eigenem Hausstand zugrunde zu legen sei, auch wenn sie tatsächlich im Haushalt ihrer Mutter lebe. Die mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend gemachten hohen Fahrtkosten würden zu einem höheren Unterhaltsbedarf füh-ren als er bei Begründung eines Wohnsitzes am Studienort bestehe. Die Kläge-rin müsse sich deshalb im Verhältnis zum [X.] darauf verweisen lassen, 10 - 6 - in [X.] zu wohnen, zumal sie einem Wohnungswechsel allein entgegengehalten habe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in [X.] kosteten inklusive [X.] mindestens 250 • monatlich. Bemühungen um [X.] habe sie nicht dargetan. Für den danach zunächst mit 575 • und ab 1. Juli 2005 mit 590 • zu bemessenden Bedarf hätten die Eltern der Klägerin anteilig aufzu-kommen. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durch-schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des [X.] auszugehen, das sich für 2000 auf 2.128 •, für 2003 auf 2.099 • und ab 2004 auf 2.174 • belau-fen habe. Hiervon seien die berufsbedingten Aufwendungen, die in Form von Fahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der [X.] von seinem Wohnort aus die Schule, in der er tätig sei, nicht mit öf-fentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, habe die Klägerin nicht bestritten. Die Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend von einer (einfachen) Entfernung von 50 km zu errechnen, da dem [X.] zuzubilligen sei, nicht die kürzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zu-sätzlicher Fahrten andererseits ergäben sich 173 Fahrten pro Jahr, so dass die Kosten zunächst mit 317 • (50 km x 2 x 0,22 • x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit 360 • (bei einer Kilometerpauschale von 0,25 •) anzusetzen seien. Die weite-ren berufsbedingten Aufwendungen könnten - mit Ausnahme derjenigen für das nicht anzuerkennende häusliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanz-amt akzeptierten Umfang berücksichtigt werden. Der [X.] habe durch Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Ar-beitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur Vorbereitung auf den Unterricht in den aufgeführten Fachgebieten zur Verfü-gung gestellt würden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 ergäben sich neben den Fahrtkosten Aufwendungen 11 - 7 - von 4.071 • bzw. 4.494 •. In Abzug zu bringen seien deshalb für 2002 weitere 339 • monatlich und für 2003 weitere 375 • monatlich. Von dem zuletzt ge-nannten Betrag sei auch für die Jahre 2004 und 2005 auszugehen. 12 Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattun-gen, nämlich in 2002 (für 2001) ein Betrag von 3.484,47 • (monatlich gerundet 290 •), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zu versteuernden Einkünfte zu den [X.] ergebe, und in 2004 (für 2002 und 2003) von 7.305,82 • (mo-natlich gerundet 609 •) und 6.968,87 • (monatlich gerundet 581 •), zusammen monatlich 1.190 •. Für 2004 sei von einer Steuererstattung wie für 2003 (mo-natlich 581 •) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu berücksichti-gen; die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Kosten über den tatsächlichen Wohnwert lägen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht abzusetzen: Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegenüber; die Kreditkos-ten für den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale enthal-ten. Da die minderjährige Tochter [X.] des [X.] der Klägerin im Rang vorgehe, sei der für sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen. [X.] sei allein der [X.], da die Mutter nicht erwerbstätig sei und ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege und Erziehung erfülle. [X.] sei der Tabellenunterhalt der dritten Alters-stufe, der sich nach dem jeweiligen Einkommen des [X.] ergebe. Auch gegenüber dessen Ehefrau sei die Klägerin als volljähriges, nicht privilegiertes Kind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb ebenfalls vorweg in Abzug zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der Differenz zu dem (auch um den Unterhalt für [X.]) bereinigten Einkommen des [X.] und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente 13 - 8 - bestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe grundsätzlich subsidiär sei, müsse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkom-men behandelt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der [X.] der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des [X.] gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. berücksichtigt worden sei. Da das Einkommen der Ehefrau sich 2002 auf 849 •, 2003 auf 718 •, 2004 auf 675 • und 2005 auf 738 • (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch, der zwischen Beträgen von 191 • und 784 • monatlich liege. Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Klägerin sei nur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage für die [X.] von Ok-tober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 •; ab Juli 2005 sei von einem angemesse-nen Selbstbehalt von 1.010 • auszugehen (jeweils nach den maßgeblichen Un-terhaltsleitlinien des [X.]). Eine [X.] sei unter dem Gesichtspunkt der [X.] angezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten würden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf des [X.] verringere. Die [X.] setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Für den [X.] sei daher von einem angemessenen Selbstbehalt von 809 • (925 • x 87,5 %) bis einschließlich Juni 2005 und von 884 • (1.010 • x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem angemes-senen Selbstbehalt liegende Einkommen des [X.] belaufe sich dann auf 331 • für 2002, 107 • für Januar bis Juni 2003, 99 • für Juli bis Dezember 2003, 649 • für 2004, 407 • für Januar bis Juni 2005 und 306 • ab Juli 2005 (jeweils monatlich). 14 - 9 - Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Kläge-rin habe im Jahr 2002 1.976 •, 2003 2.018 • und 2004 1.979 • (jeweils gerun-det) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für 2005 auszuge-hen. An berufsbedingten Aufwendungen seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund 9 km und 220 Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 • bzw. ab Juli 2005 von monatlich 83 • ausmachten. Hinzuzurechnen seien die Steuererstattungen, die im Jahr 2002 (für 2000 und 2001) monatlich 69 •, 2003 (für 2002) monatlich 22 • und 2004 (für 2003) monatlich 44 • (jeweils gerundet) betragen hätten. Von einer Erstattung von monatlich 44 • sei auch für das [X.]. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht an-zusetzen. 15 Von dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt für die beiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderjährig seien und der Klägerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23. Februar 1989 gebo-renen [X.], der ab Oktober 2002 durchgängig der dritten Altersstufe ange-höre, für den gesamten [X.] zu. Die am 5. März 1986 geborene Tochter [X.] sei im März 2004 volljährig geworden. Sie habe im [X.] 2005 die Schule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Berücksichtigung der ihr danach zustehenden Erholungsphase könne die allgemeine Schulausbildung als im August 2005 abgeschlossen angesehen werden. Seit September 2005 sei [X.] deshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Klägerin im Rang gleich. Ein Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die Mutter sei den Kindern [X.] und A. allein barunterhaltspflichtig, da der Vater ver-storben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet 102 •, die [X.] zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei von einem Bedarf der Kinder in Höhe des sich aufgrund des Einkommens der Mutter [X.]. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes 16 - 10 - wegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme nicht in [X.]. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige überlebende Elternteil vorhanden sei, komme die Halbwaisenrente allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund müsse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und nicht zur Hälfte berücksichtigt werden. Der für die Kinder anzusetzende einfa-che Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der hälftigen Halbwaisenrente vom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten Einkommens schulde sie den Kindern durchgängig Unterhalt nach [X.]gruppe 5 der jeweiligen [X.]. Unter Berücksichtigung des der Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 • bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 • belaufe sich deren in die [X.] einzustellendes Einkommen auf Beträge, die für die [X.] von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 • und 561 • lä-gen; für Juli bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 • und ab [X.] 2005 auf 659 •. Der sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern erge-bende Bedarf der Klägerin liege, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten zum [X.] Studienorts bedarfserhöhend angesetzt würden, über dem festen [X.]sbetrag für im eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder. Das addierte Einkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - für Oktober bis [X.] 2002 auf 2.626 • belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1. Januar 2002 geltenden [X.] entsprochen. Der Unterhaltsbedarf für die vierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 •. Die Fahrtkosten beliefen sich, da die Klägerin von ihrem Wohnort 35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und von dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn nach [X.] fahren könne, auf rund 154 • monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten im Jahr veranschlagt würden. Dieser Betrag liege deutlich über dem Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt. 17 - 11 - Die vorzunehmende [X.] führe zu den folgenden, auf den [X.] entfallenden Beträgen: 213 • für 2002, 93 • für Januar bis Juni 2003, 92 • für Juli bis Dezember 2003, 325 • für Januar bis Februar 2004, 341 • für März bis Dezember 2004, 275 • für Januar bis Juni 2005, 283 • für Juli bis [X.] 2005 und 187 • ab September 2005. Hiervon sei das Kindergeld zu 1/2, also in Höhe von 77 • monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der [X.] auch auf die Widerklage - unter Berücksichtigung des teilweise dahinter zurückbleibenden [X.] - abzuändern. 18 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 19 [X.] Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit von Klage und Widerklage ausgegangen. 20 1. Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11. August 2000, nicht dagegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2002, denn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich für die [X.] ab Oktober 2002 unberührt gelassen. 21 2. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, der [X.] verfüge inzwi-schen über ein höheres Einkommen, darüber hinaus sei ihr Bedarf angesichts der ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche Ände-rungen der Geschäftsgrundlage des Vergleichs geltend gemacht (§ 323 Abs. 1, 22 - 12 - 4 ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der [X.] ihr zu [X.] Unterhaltsleistungen verpflichtet. 23 3. a) Auch der [X.] hat sich auf einen erheblichen Abänderungs-grund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde schon dem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt für das Studium als Zweitausbil-dung, mit Rücksicht auf die Regelungen des Vergleichs als schlüssiger [X.] zu beurteilen ist. Denn der [X.] hat außerdem geltend ge-macht, sein Einkommen habe sich seit dem [X.] erheblich reduziert. Die-ser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung zu begründen. Der Geltendmachung dieser Änderung steht die Abänderungsklage, die der [X.] vor dem [X.]
erhoben hat, nicht entgegen. Denn in jenem Verfahren hat die letzte mündliche Verhandlung am 1. November 2002 stattgefunden. Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits ein-getreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsur-teile vom 17. Mai 2000 - [X.] ZR 88/98 - [X.], 1499, 1500 und vom 23. November 1994 - [X.] ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Das war hin-sichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung nicht der Fall. 24 b) Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann diese auch rückwirkend für die [X.] vor Rechtshängigkeit der betreffenden Ab-änderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in ei-nem [X.] vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Be-schränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft 25 - 13 - entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abände-rungsklage gewährleistet (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 177/06 - [X.], 1911, 1913 und vom 11. April 1990 - [X.] ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). [X.] 1. Dass der [X.] der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. [X.] zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Er hat nicht länger auf Wegfall des titulierten Unterhalts angetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutref-fende Schlussfolgerung aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezo-gen, durch die es der Klägerin ermöglicht werden sollte, das Fachabitur zu er-langen, um anschließend ein Studium zu absolvieren. 26 2. Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem Einkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, sie müsse sich wegen der andernfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten von monatlich mindestens 154 • im Verhältnis zum [X.] darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 27 Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestal-tungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu [X.] und Rücksicht verpflichtet (§ 1618 a [X.]). In dem sich daraus im Einzel-fall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen kommt es [X.] - 14 - gebend darauf an, wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Um-stände gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen Seite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich hierauf einzulassen. 29 Die Klägerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot am [X.] sei nicht groß, außerdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 • an. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht zu Recht mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin habe Bemühungen um [X.] zu annehmbaren Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand be-schränkt, es sei schwierig, [X.] in einem Studentenwohnheim zu erhal-ten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin eine Übersiedlung nach [X.] zu einem akzeptablen Mietzins nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie außer-dem vorgetragen hat, sie müsse immer wieder Praktika absolvieren, die regel-mäßig nicht in [X.] stattfänden, lässt sich auch hieraus kein gewichtiges Argu-ment gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in [X.] ausgeschlossen ist; zum anderen wird nicht erkennbar, ob das auch für die nähere Umgebung von [X.] gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch erforderliche Praktika - etwa: tägliche Präsenzpflicht; die Klägerin räumt selbst ein, sich während eines Praktikums wöchentlich zur Praktikumbegleitung zum Studienort begeben zu müssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter Weise beeinträchtigt würde. Demgegenüber ist auf Seiten des [X.] ein erhebliches Interesse gegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung der Kläge-rin in Grenzen zu halten. Der [X.] lebt nicht in großzügigen wirtschaftlichen 30 - 15 - Verhältnissen; er muss neben der Klägerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle verloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls erheb-liche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung nicht nur durch die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichts-punkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern hierfür aufzukommen hatten (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.], 1100, 1103 und vom 4. März 1998 - [X.] ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der [X.] - abgesehen von dem [X.]raum von April bis September 2002, für den seine Abänderungsklage vor dem Amtsgericht [X.]Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt für die Klägerin geleistet hat, z.B. auch für einen mehrmonatigen [X.]raum zwischen [X.] und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei im Verhältnis zum [X.] eine Übersiedlung nach [X.] zuzumuten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegen die des [X.] diejenigen der Klägerin deutlich. Danach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Klägerin von zunächst 575 • und ab 1. Juli 2005 von 590 • auszugehen. Diese Beträge lie-gen - entgegen der Auffassung der Revision - über dem Tabellenunterhalt, den die Klägerin aus dem zusammengerechneten Einkommen ihrer Eltern [X.] könnte. Selbst wenn - wie noch auszuführen sein wird - von einem höheren unterhaltsrelevanten Einkommen des [X.] auszugehen sein soll-te, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern ergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien des [X.] für die [X.] ab 1. Januar 2002 ent-spricht. Danach beträgt der Unterhalt über die 4. Altersstufe z.B. für die [X.] bis 31 - 16 - Juni 2003 monatlich 498 •. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten ergäbe sich deshalb ein höherer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte [X.]. 32 3. Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt. Da die Eltern ihren volljährigen Kindern in der Regel unterschiedliche [X.] am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verhältnis des anteilig geschuldeten [X.] in Betracht. Um den unter-schiedlichen Beiträgen der Eltern zum [X.]bedarf des volljährigen [X.] gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten ([X.] anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 34/03 - [X.], 99, 101 ff. m.w.N. = [X.] 164, 375, 383). Der Bedarf der Klägerin hätte deshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 • reduzierten Betrag in die [X.] eingestellt werden müssen. 33 I[X.] Für den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Er-werbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.]). 34 1. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des [X.] ein-schließlich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 35 - 17 - 2. Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten in Höhe von (richtig) 317 • bzw. ab 1. Juli 2005 von 360 • wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Klägerin nicht bestritten, dass der [X.] für die Fahrt zur [X.] keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist auch weder anzusinnen, [X.] am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine doppelte Haushaltsführung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. [X.] den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkos-ten zum Hauptwohnsitz an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 • bzw. ab Juli 2005 auf 90 • monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32 Tage + 12 zu-sätzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 • : 12). Wenn für das Zim-mer eine Warmmiete von 200 • unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von 37 •. Schon diese geringe Höhe lässt die weiteren Nachteile, nämlich die Tren-nung des [X.] von seiner Familie während der Woche, als unzumutbar erscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht erwartet werden. Das er-gibt sich schon daraus, dass der [X.] mit seiner Familie in dem Elternhaus seiner Ehefrau lebt. Diese Immobilie aufgeben zu müssen, allein um einen fi-nanziellen Engpass während der restlichen Ausbildungsdauer der Klägerin zu überbrücken, wäre unangemessen. 36 Auch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstan-dungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt ([X.] Urteil vom 21. Juni 2006 - [X.] ZR 147/04 - [X.], 1182, 1183; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 [X.]. 99). [X.] begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr genutzt werden kann. 37 - 18 - 3. Die Revision beanstandet weiter, die Berücksichtigung von Aufwen-dungen für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten in Höhe von insgesamt 339 • bzw. 375 • sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Be-rufungsgericht hätte den berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuer-bescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen, sondern die vom [X.] geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf überprüfen müssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsfähig seien. 38 [X.] ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der [X.] Lebensführung abgrenzen lassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2006 - [X.] ZR 24/04 - [X.], 193, [X.]. 14). Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge (Senatsurteil vom 23. April 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 770). Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. [X.] Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen. 39 Konkreter Sachvortrag des [X.] zur Erforderlichkeit der im Rahmen seiner Steuererklärungen aufgelisteten Werbungskosten fehlt; auf die Ergän-zungsbedürftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche Relevanz überprüft worden wären. Als von den allgemeinen Lebenshaltungs-kosten nicht abgrenzbar fallen ohne weiteres die von der Revision monierten Punkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontoführungskosten - auf. Dasselbe gilt - jedenfalls ohne Erläuterung - für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, 40 - 19 - "Fachzeitschriften", Druckerpapier u.ä. Auch die Notwendigkeit zur Anschaffung von vielfältigem Computerzubehör erschließt sich aus der kurz gefassten [X.] nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass der [X.] als Lehrer in die-sem Bereich tätig ist. Unter solchen Umständen kann die Prüfung der [X.] nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden. 41 Hinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erklärungen liegen für den seinerzeit maßgebenden [X.] allein für die Jahre 2002 und 2003 vor; die Unterlagen für 2003 weisen höhere Kosten aus. Aus welchen Er-wägungen geschlussfolgert werden kann, in dem höheren Umfang fielen auch für die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand ha-ben. Die Angaben sind so wenig aussagekräftig, dass sie sich auch als Schät-zungsgrundlage nicht eignen. 4. Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt für [X.] vorweg von dem Einkommen des [X.] in Abzug gebracht hat, entspricht dem Vorrang dieses Kindes vor der Klägerin (§ 1609 Abs. 1 [X.] a.F.; seit 1. Januar 2008: § 1609 Nr. 1 [X.]). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damali-gen [X.]n bestehen keine Bedenken. [X.] war nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. für die [X.] ab 1. Januar 2008: § 1612 b Abs. 1 Satz 1 [X.]). 42 5. Die Revision rügt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den [X.], der der Ehefrau des [X.] gegen diesen zu-steht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg. 43 a) Der [X.] schuldet seiner Ehefrau nach den §§ 1360, 1360 a [X.] Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Dieser Unterhaltsanspruch lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum 44 - 20 - Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung ei-ner - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Um-fang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a [X.] alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf-nisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 [X.] als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-deren Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 177/06 - [X.], 1911, 1914; vom 25. April 2007 - [X.] ZR 189/04 - [X.], 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). b) Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestim-men, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflich-ten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem [X.] zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem [X.] Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau grundsätzlich der auf den [X.] entfallende Anteil des Unterhalts für die (volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des [X.] abzuziehen. 45 - 21 - Bei der hier vorzunehmenden [X.] nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesun-terhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht fest-steht. Er soll durch die [X.] erst ermittelt werden. Weder der [X.] des vollen, noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die [X.] sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des [X.] als ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Min-destbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert. 46 c) Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten und vom [X.] auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 • heranzuziehen, zumal diese Mittel für den Lebensunterhalt des [X.] und seiner Ehefrau tatsäch-lich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen [X.] Mittelabfluss geprägt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich eben-falls in Betracht kommender Berechnungsmöglichkeiten ist danach zu [X.], ob sich der Bedarf des volljährigen Kindes abhängig oder unabhängig vom Einkommen der Eltern bemisst. Wird für ein volljähriges Kind der dem Ein-kommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zunächst allein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich Familienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende Tabellenbetrag ist - nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils ab-zuziehen und sodann der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt zu ermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils wiederum nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem hälftigen 47 - 22 - Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedli-chen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint. 48 Das gewonnene Ergebnis ist darauf zu überprüfen, ob sich ein Missver-hältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzuneh-men, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau - unter Berücksichtigung der durch das [X.] der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis (vgl. unter [X.]) - durch die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865; so auch [X.]/ [X.] aaO § 3 [X.]. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Eltern-teil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemesse-nen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Deshalb ist insoweit - vor der [X.] nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] - der Fehlbetrag (d.h. der um die häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzüglich eines eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen. d) Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des [X.] abgezogen hat und damit nicht berücksichtigt hat, dass die Lebensverhältnisse des [X.] und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht für die Klägerin mitbestimmt worden sind. 49 6. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der [X.] des Unterhalts der Ehefrau des [X.] nicht berücksichtigt, dass diese grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt der Einwand allerdings ohne Erfolg. 50 - 23 - Gemäß § 1360 [X.] sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufs-tätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise aus-zuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinder-betreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach [X.] und Glauben unter Umständen verwehrt sein (Senatsurteil vom 25. April 2007, [X.], 1081, 1082 f.). 51 Im Verhältnis zu der volljährigen Klägerin muss es indes bei der [X.] im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstä-tigkeit nachzugehen, damit der [X.] ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um an die Klägerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu können. 52 7. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der [X.] nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des [X.] in Betracht kommt, sondern eben-falls bezüglich des Bedarfs seiner Ehefrau. Es hat zwar ausgeführt, die Haus-haltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleich-mäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Part-53 - 24 - ner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Umgesetzt hat es diese Erwägung jedoch nur zum Teil, nämlich in Form einer Reduzierung des Selbstbehalts des [X.] um 12,5 %. Die weitere tatrichterlich für [X.] erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau des [X.] aus, der entsprechend zu kürzen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - [X.], 594 [X.]. 34; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 73, 77; [X.] FamRZ 2005, 53). [X.] 1. Gegen die Feststellung der Einkommensverhältnisse der Mutter wen-det die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den Bedarf ihrer minder-jährigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die Mutter deshalb sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe, richte sich der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den über-lebenden Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz zu berech-nen. 54 Auch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ih-ren Kindern A. und [X.] (letzterer bis einschließlich August 2005) Bar- und Betreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der [X.] Elternteil für den vollen Bedarf der Kinder, d.h. für den Bar- und den Betreu-ungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den Fällen, in denen der überle-bende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. August 2006 - [X.] ZR 138/04 - [X.], 1597, 1598), bedarf es zur Be-rücksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner Bewertung der Betreuungsleistung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe 55 - 25 - des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die Minderung der [X.] durch die Waisenrente in voller Höhe zugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig anzusehen sind (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]), mindert die Rente jeden Unter-haltsteil zu [X.] Sie ist deshalb für die [X.] der Minderjährigkeit der Kinder nicht in voller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte auf den Barunterhalt und mit der ande-ren Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Unterhalt für A. und [X.] ist deshalb insoweit mit einem höheren Betrag als vom Berufungsgericht an-gesetzt vom Einkommen der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 •). Im Übrigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen Bedenken Anlass. 2. Bezüglich der Tochter [X.], die im März 2004 volljährig geworden ist, hat das Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. Auch das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. 56 Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] privilegiert ist (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 166/04 - [X.], 542, 543). 57 Das Kindergeld für [X.] hätte deshalb ab Eintritt der Volljährigkeit - ebenso wie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang vom [X.] werden müssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt werden dürfen. 58 - 26 - V. 59 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es [X.] weiterer Feststellungen zum Einkommen des [X.] bedarf. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 60 1. Die Klägerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen Kindes geworden zu sein. Die mögliche Unterhaltspflicht nach § 1615 l [X.] geht derjenigen gegen den [X.] vor (§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 [X.]). 61 2. Das Berufungsgericht wird abschließend eine Angemessenheitsprü-fung vorzunehmen haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - [X.] ZR 161/98 - [X.], 1492 und vom 13. Oktober 1999 - [X.] ZR 16/98 - [X.], 358; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 450). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter auch gegenüber der Tochter [X.] unterhaltspflichtig ist, die mit der Klägerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang 62 - 27 - gleich stand und die nach dem in Bezug genommenen Parteivorbringen eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert. Hahne [X.] Wagenitz Dose [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 F 44/03 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 10 UF 17/05 -

Meta

XII ZR 54/06

21.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. XII ZR 54/06 (REWIS RS 2009, 5548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5548

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