Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2020, Az. AnwZ (Brfg) 36/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1360

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassungsversagungsgrund der Beteiligung am Erlass hoheitlicher Maßnahmen im öffentlichen Dienst


Leitsatz

1. Das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO kann auch einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen.

2. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind.

3. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung ergibt sich hierbei insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar.

4. Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen.

4. Einer Zulassung des Leiters des Personaldezernats einer Universität, in welchem hoheitliche Entscheidungen getroffen werden, als Syndikusrechtsanwalt steht das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 16. Februar 2014 ist er als "Dezernent Personal und Organisation" bei der [X.]       (fortan: [X.]) angestellt. Das vom Beigeladenen geleitete [X.] ist, wie sich aus dem [X.]-Auftritt der [X.] ergibt, Teil der Zentralen [X.]sverwaltung, welche einerseits aus dem Kanzler nebst sechs Stabsstellen - darunter das [X.] - besteht, andererseits aus sechs Dezernaten (Studentische Angelegenheiten, [X.]sentwicklung, Personal, Forschung und Transfer, Finanzen, Gebäudemanagement). Das [X.] besteht aus den vier Abteilungen "Wissenschaftliches Personal", "Personal in Technik und Verwaltung", "Personalentwicklung", "Organisationsentwicklung". In ihm sind den Angaben des Beigeladenen zufolge etwa 40 Personen beschäftigt. Unter ihnen ist dieser der einzige Volljurist. Er ist aufgrund einer ihm von der Rektorin erteilten Vollmacht berechtigt, die [X.] gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. In einem am 29. Februar 2016 geschlossenen Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag heißt es:

"Herr Dr. P.    ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Dezernent Personal in der dort beschriebenen Weise als Syndikusrechtsanwalt tätig. Seine in der Tätigkeitsdarstellung beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten umfassen, gewichtet je nach konkret anfallendem [X.], stets mindestens 75 bis 90 % seiner Tätigkeit als Dezernent Personal, zu der darüber hinaus weitere allgemeine Führungs- und Verwaltungsaufgaben gehören. Es wird bescheinigt, dass Herr Dr. P.    nicht hoheitlich tätig wird, insbesondere keine Bescheide unterzeichnet."

2

Am 29. Juni 2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Klägerin widersprach. Die Beklagte ließ den Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Januar 2017 hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der [X.] D.        als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Klage der Klägerin führte zur Aufhebung des [X.]. Der [X.] hat die Berufung der Beklagten zugelassen.

3

Die Beklagte meint weiterhin, die Tätigkeit des Beigeladenen im öffentlichen Dienst stehe einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht von vorneherein entgegen. Der Beigeladene werde nicht hoheitlich tätig. Die Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] seien erfüllt. 75 bis 90 % der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten seien anwaltlicher Natur. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, abzuändern und die Klage abzuweisen.

4

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Sie hält den Ausschlussgrund des § 7 Nr. 8 [X.] für erfüllt. Dazu trägt sie vor, der Beigeladene sei als Leiter des [X.]es notwendig auch mit beamtenrechtlichen Angelegenheiten befasst. Der im [X.] veröffentlichte Haushaltsplan des [X.]              für das [X.] weise - ohne den Fachbereich Medizin und die [X.]skliniken - 850 Stellen für Arbeitnehmer, 68 Stellen für Auszubildende und 504 Stellen für Beamte aus. Bei den Beamten entfielen 212 Stellen auf Professoren und 292 Stellen auf sonstige Beamte der [X.] bis [X.] In beamtenrechtlichen Angelegenheiten müsse der Beigeladene Entscheidungen treffen, die durch Verwaltungsakt umgesetzt würden. Der Beigeladene habe bei seiner Anhörung vor dem [X.] in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragestellungen erklärt, dass er inneruniversitär die letzte Instanz sei, also für die [X.] entscheide. Gleiches müsse in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gelten. Dazu gehörten etwa der Erlass von Bescheiden in Beihilfe-, Reisekosten- und Trennungsgeldangelegenheiten, die Genehmigung einer Nebentätigkeit, die Genehmigung einer Teilzeittätigkeit, die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung, die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die Beförderung eines Beamten. Der Beigeladene arbeite nicht in einer Stabs- oder Servicestelle, welche die Entscheidungen der Fachabteilungen nur vorbereite. Vielmehr habe er als Leiter des zuständigen Dezernats selbst Entscheidungen zu treffen oder zu verantworten.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das angefochtene Urteil und auf die vom [X.] beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Einer Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt steht das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] entgegen.

8

1. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des [X.], insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

9

a) Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen kann das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] auch einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 16 mwN). Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 17 mwN). Bei dieser Prüfung sind die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] nach §§ 46 f. [X.] zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 18 ff. mwN).

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 [X.] und damit ein Ausschluss der Zulassung ergibt sich hierbei insbesondere dann, wenn der Antragsteller am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt ist. Mit einer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist eine solche hoheitliche Tätigkeit nicht vereinbar. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist den staatlichen Organen als solchen vorbehalten. Derjenige, der hoheitlich tätig wird, nimmt spezifische Staatsfunktionen wahr und ist deutlich enger in die Staatshierarchie eingebunden als nicht hoheitlich tätige Angestellte des öffentlichen Dienstes. Der hoheitlich tätige Angestellte handelt - auch aus Sicht der Rechtsuchenden - gleichsam als Staat im Rahmen der der staatlichen Stelle zukommenden Hoheitsgewalt, nicht jedoch als Berater oder Vertreter seines Arbeitgebers und damit nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 21).

c) Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit des Antragstellers kommt es hierbei nicht entscheidend an. Insbesondere muss die hoheitliche Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellen. Der [X.] des § 7 Nr. 8 [X.] stellt nicht auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ab, sondern nur darauf, ob zu dem Tätigkeitsfeld des Antragstellers Aufgaben gehören, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sind ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 22). Nicht entscheidend ist auch, ob der Antragsteller nach außen hin als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Die Unvereinbarkeit folgt nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild, sondern aus der Tätigkeit als solcher. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen werden, welcher der Antragsteller angehört, und wenn der Antragsteller hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO Rn. 23). Fungiert der Antragsteller dagegen lediglich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 [X.] ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 38/18, aaO mwN).

2. Der Beigeladene leitet das [X.], in welchem hoheitliche Entscheidungen getroffen werden.

a) Die zum [X.] gehörende Abteilung "Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete" ist unter anderem für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der [X.] und für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten zuständig. Der Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar erklärt, diese Zuständigkeit sei nicht umfassend. Disziplinarverfahren, Ernennungen und Entlassungen seien anderweitig zugeordnet und fielen nicht in die Zuständigkeit des [X.]s. Die grundsätzliche Zuständigkeit des von ihm geleiteten [X.]s für Beamtinnen und Beamten hat er jedoch nicht in Zweifel gezogen. Außerdem ist der Abteilung "Personal in Technik und Verwaltung, Sondergebiete" und damit dem [X.] die [X.] zugeordnet, die für Umzugskosten und [X.] zuständig ist.

b) Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ergehen die den Beamten belastenden oder begünstigenden Maßnahmen, die eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auslösen und damit das Statusverhältnis (Grundverhältnis) betreffen, in der Form eines Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG (vgl. BVerwGE 36, 218, 220). Der Dienstherr ist in dem durch das Über- und [X.] geprägten Beamtenverhältnis berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten des Beamten durch Verwaltungsakt zu regeln ([X.], Urteil vom 28. September 2016 - 7 K 3965/14, juris Rn. 28). Verwaltungsakte sind neben der Ernennung und Entlassung des Beamten etwa die Abordnung, die Versetzung, die Versetzung in den Ruhestand, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Urlaub oder auf Teilzeitbeschäftigung, die Rückforderung überzahlter Bezüge, die Anerkennung eines Dienstunfalls, die Zusage einer Umzugskostenvergütung oder einer Trennungsentschädigung, die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Auch in dem vom Beigeladenen geleiteten [X.] werden entsprechende Bescheide erlassen.

c) Wer diese Bescheide verfasst und unterzeichnet, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Der Beigeladene ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Personalabteilung und damit diesen gegenüber weisungsbefugt. Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Richtlinien sind allgemeine Vorschriften, die sich auf eine unbestimmte Zahl von Fällen beziehen, ohne sie in allen Einzelheiten zu regeln. Dienstliche Anordnungen betreffen konkrete und individuell bestimmte Sachverhalte, wobei sie generell (allgemeine Weisung) oder speziell (Einzelweisung) erfolgen können ([X.]/[X.], Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl., § 62 Rn. 4). Der Beigeladene kann jede einzelne Entscheidung, die in seinem Dezernat getroffen wird, durch Richtlinien und durch allgemeine oder spezielle Weisungen beeinflussen. Umgekehrt gibt es damit keine im [X.] getroffene Entscheidung, die er in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter nicht zu verantworten hätte. Er wird unabhängig davon hoheitlich tätig, ob er die fraglichen Bescheide selbst entwirft und/oder unterzeichnet.

d) Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beigeladene erklärt, alle beamtenrechtlichen Fragen würden von den beiden insoweit zuständigen Abteilungsleitern selbständig bearbeitet. Beispielsweise sei eine Versetzung - die höchst selten vorkomme - vom Abteilungsleiter vorbereitet und vom Kanzler gezeichnet worden, ohne dass er, der Beigeladene, damit befasst worden sei. Für ihn seien das nur "Durchlaufposten". Rechtlich sei er zwar zum Eingreifen befugt. Tatsächlich sei das aber nicht seine Aufgabe.

Dieses Vorbringen ist aus Rechtsgründen unerheblich. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, nicht nach der tatsächlichen Handhabung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 LBG NW; vgl. auch § 3 Abs. 4 [X.] und die entsprechenden Vorschriften anderer Landesbeamtengesetze). Der Beigeladene ist der Vorgesetzte der beiden Abteilungsleiter, die für beamtenrechtliche Fragen zuständig sind. Dass alle beamtenrechtliche Entscheidungen nicht im [X.], sondern in der [X.] getroffen werden, hat der Beigeladene nicht behauptet.

3. Der [X.] vom 29. Februar 2016, in welchem es heißt, der Beigeladene werde gerade nicht hoheitlich tätig, steht der Anwendung des § 7 Nr. 8 [X.] nicht entgegen. Ob eine Tätigkeit als hoheitlich anzusehen ist und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließt, ist eine Rechtsfrage, welche der Disposition der Vertragsparteien entzogen ist.

4. [X.] ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Liebert

        

Wolf     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 36/18

03.02.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 14. Mai 2019, Az: AnwZ (Brfg) 36/18, Beschluss

§ 7 Nr 8 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2020, Az. AnwZ (Brfg) 36/18 (REWIS RS 2020, 1360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1360

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 38/18 (Bundesgerichtshof)

Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber


AnwZ (Brfg) 81/18 (Bundesgerichtshof)

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassungsversagung wegen hoheitlicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst


AnwZ (Brfg) 31/17 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids zur Zulassung eines Syndikusanwalts; Tätigkeit im öffentlichen Dienst als …


AnwZ (Brfg) 38/17 (Bundesgerichtshof)

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit in einem Jobcenter


AnwZ (Brfg) 68/17 (Bundesgerichtshof)

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt trotz Tätigkeit im öffentlichen Dienst


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.