Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 1 StR 379/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 554

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom9. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 9. November 2000beschlossen:Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom10. November 1995 wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Antragsteller am 10. November 1995 [X.] räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser hat auf Rechtsmittel hierge-gen verzichtet; das Urteil wurde am Tage der Verkündung rechtskräftig. Am 14.Juni 2000 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.Der Antragsteller macht geltend, er sei zum Rechtsmittelverzicht durchTäuschung bestimmt worden. Sein damaliger Verteidiger habe ihm nach [X.] mit dem Vorsitzenden der [X.] und der Sitzungsvertreterin [X.] gesagt, er könne "auf sicher" davon ausgehen, daß "[X.] der übrigen Voraussetzungen im üblichen Rahmen während [X.] § 456a StPO zum [X.] zur Anwendung komme,wenn er auf Rechtsmittel verzichte". Von der Nichteinhaltung des von ihm daringesehenen Versprechens will er erst durch Zustellung eines Beschlusses [X.] vom 19. Mai 2000 erfahren haben. Dieser ist in- 3 -einem Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] ergangen, in welchem der [X.] die Ablehnung der Staatsanwaltschaft angegriffen hatte, von der weite-ren Strafvollstreckung gegen ihn nach § 456a StPO abzusehen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.Der Antragsteller hat die [X.] nicht unverschuldet ver-säumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelver-zicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Die-ser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grund-sätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. zuletzt Senat, [X.], 542,543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. [X.] aaO), liegt nach demeigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Danach soll die ihm durchseinen Verteidiger übermittelte Erklärung des Vorsitzenden der [X.]und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Vorbehalt enthalten haben, "[X.] der übrigen Voraussetzungen" komme "im üblichen Rahmen" § 456aStPO zum [X.] zur Anwendung. Der Antragsteller [X.] keine feste Zusage; es ging vielmehr um eine Einschätzung. Aus ent-täuschten Erwartungen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtsindessen nicht hergeleitet werden ([X.] StV 1994, 64; NStZ-RR 1997, 173 f.;[X.], 542, 543).Nach allem bedarf nicht der Klärung, ob der Vorsitzende der [X.] und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die behaupteten Äußerungentatsächlich abgegeben haben. Dagegen dürfte hier schon sprechen, daß derAntragsteller seine dahingehende Darstellung weder in seiner Beschwerde ge-- 4 -gen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft noch in seinem Antrag [X.] nach den §§ 23 ff. [X.] vorgetragen hatte.Der Senat bemerkt weiter, daß der Beschluß des [X.] vom 19. Mai 2000 - 3 VAs 16/00 -, der im Verfahren nach den§§ 23 ff. [X.] ergangen ist, und demzufolge auch die Entschließung [X.] zu einem etwaigen Absehen von der weiteren Vollstreckungder Strafe bei Auslieferung und Ausweisung (gemäß § 456a StPO) nicht [X.] durch den [X.] unterliegen. Die Entscheidung [X.] ist insoweit endgültig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.]).SchäferNackSchluckebierKolzSchaal

Meta

1 StR 379/00

09.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 1 StR 379/00 (REWIS RS 2000, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 554

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.