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PDF anzeigen[X.]/00vom9. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 9. November 2000beschlossen:Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom10. November 1995 wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Antragsteller am 10. November 1995 [X.] räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser hat auf Rechtsmittel hierge-gen verzichtet; das Urteil wurde am Tage der Verkündung rechtskräftig. Am 14.Juni 2000 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.Der Antragsteller macht geltend, er sei zum Rechtsmittelverzicht durchTäuschung bestimmt worden. Sein damaliger Verteidiger habe ihm nach [X.] mit dem Vorsitzenden der [X.] und der Sitzungsvertreterin [X.] gesagt, er könne "auf sicher" davon ausgehen, daß "[X.] der übrigen Voraussetzungen im üblichen Rahmen während [X.] § 456a StPO zum [X.] zur Anwendung komme,wenn er auf Rechtsmittel verzichte". Von der Nichteinhaltung des von ihm daringesehenen Versprechens will er erst durch Zustellung eines Beschlusses [X.] vom 19. Mai 2000 erfahren haben. Dieser ist in- 3 -einem Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] ergangen, in welchem der [X.] die Ablehnung der Staatsanwaltschaft angegriffen hatte, von der weite-ren Strafvollstreckung gegen ihn nach § 456a StPO abzusehen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.Der Antragsteller hat die [X.] nicht unverschuldet ver-säumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelver-zicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Die-ser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grund-sätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. zuletzt Senat, [X.], 542,543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. [X.] aaO), liegt nach demeigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Danach soll die ihm durchseinen Verteidiger übermittelte Erklärung des Vorsitzenden der [X.]und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Vorbehalt enthalten haben, "[X.] der übrigen Voraussetzungen" komme "im üblichen Rahmen" § 456aStPO zum [X.] zur Anwendung. Der Antragsteller [X.] keine feste Zusage; es ging vielmehr um eine Einschätzung. Aus ent-täuschten Erwartungen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtsindessen nicht hergeleitet werden ([X.] StV 1994, 64; NStZ-RR 1997, 173 f.;[X.], 542, 543).Nach allem bedarf nicht der Klärung, ob der Vorsitzende der [X.] und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die behaupteten Äußerungentatsächlich abgegeben haben. Dagegen dürfte hier schon sprechen, daß derAntragsteller seine dahingehende Darstellung weder in seiner Beschwerde ge-- 4 -gen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft noch in seinem Antrag [X.] nach den §§ 23 ff. [X.] vorgetragen hatte.Der Senat bemerkt weiter, daß der Beschluß des [X.] vom 19. Mai 2000 - 3 VAs 16/00 -, der im Verfahren nach den§§ 23 ff. [X.] ergangen ist, und demzufolge auch die Entschließung [X.] zu einem etwaigen Absehen von der weiteren Vollstreckungder Strafe bei Auslieferung und Ausweisung (gemäß § 456a StPO) nicht [X.] durch den [X.] unterliegen. Die Entscheidung [X.] ist insoweit endgültig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.]).SchäferNackSchluckebierKolzSchaal
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09.11.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 1 StR 379/00 (REWIS RS 2000, 554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 554
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