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Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.03.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2018, Az: 4 ZB 17.1801, Beschluss
Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2021, Az. 1 BvR 1794/18 (REWIS RS 2021, 7369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7369
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