Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. VIII ZR 278/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8804

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII [X.]R 278/13
Verkündet am:

1. Juli 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.][X.]:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 573 Abs. 1 Satz 1, § 573d
Abs. 1, § 1056, § 2135

a)
Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis
außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kün-digungsfrist nach §§
2135, 1056 Abs. 2 [X.] zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§
573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
b)
Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im [X.] zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grund-sätzlich nicht entgegen.
c)
Dem Nacherben ist nach [X.] und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs.
2 [X.] allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§
2135, 1056 Abs. 1 [X.] persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ord-nungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der [X.] gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzu-stimmen (Bestätigung und Fortführung des [X.] vom 12. Oktober 2011
-
VIII [X.]R 50/11, [X.], 558 Rn.
13 mwN).
[X.], Urteil vom 1. Juli 2015 -
VIII [X.]R 278/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
[X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli
2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie [X.]
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Bünger
und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Kläger wird das Urteil der 21. [X.]ivilkammer des [X.] vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als bezüglich des Räumungsanspruchs zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger verlangen als Nacherben von der Beklagten die Räumung ei-nes vom Vorerben an die Beklagte vermieteten Einfamilienhauses sowie die [X.]ahlung von Miete.
Frau S.

G.

war Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit Einfa-milienhaus in [X.].

. Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom 15. April 1975 setzte sie ihren Ehemann zum Vorerben und
ihre Nichte und ih-ren Neffen (die Kläger)
als Nacherben
ein. Nach dem Tod der Frau G.

ver-mietete der Vorerbe das Einfamilienhaus mit Vertrag vom 16. Februar 2009
an 1
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die Beklagte.
Gemäß §
3 Abs. 1 des Vertrages ist die monatliche Miete von 675

Die Be-klagte verpflichtete sich im Mietvertrag ferner zur Vornahme verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Investitionen, denen die Parteien gemäß § 11 Abs.
2 des Mietvertrags einen Wert von 70Das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung ist gemäß §
2 Abs. 2 des Mietvertrags
bis zum 29. Februar 2024 ausgeschlossen. [X.]udem enthält § 3 Abs. 1 des [X.] einen Verzicht des Vermieters auf das Recht zur Erhöhung der Miete bis zum 15.
Februar 2024. Aufgrund der vorzunehmenden
Investitionen
ist die monatliche Miete gemäß §
11 Abs. 3 des Mietvertrags für die Dauer des Aus-verringert
und der Mieterin in §
11 Abs. 4 des Mietvertrags für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung das Recht zugestanden, pro Monat "des noch zu erfüllenden Vertrages"
eine

Der Vorerbe verstarb am 28. Dezember 2011 und wurde von seinem [X.] beerbt. Die Kläger teilten der Beklagten am 25. Januar 2012 unter Vorla-ge des gemeinschaftlichen Testaments aus dem [X.] mit, dass der Nach-erbfall eingetreten sei,
und baten sie am 17. Februar 2012, die Miete künftig auf das Konto der Kläger zu überweisen. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 und 7. März 2012 auf, ihr die Rechtsnachfolge nachzuweisen,
und kündigte an, die Miete sodann auf das von den Klägern mitgeteilte Konto zahlen zu wollen. Am 23. März 2012 sandte der spätere Pro-zessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte
per Fax ein auf die Kläger als Rechtsnachfolger des Vorerben umgeschriebenes Versäumnisurteil, welches der Vorerbe in einem Verfahren vor dem [X.] (6
C
605/09) gegen die Beklagte erwirkt hatte. Die Beklagte zahlte die Miete weiterhin auf das im Mietvertrag angegebene
Konto.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 erklärten die Kläger die fristlose Kündi-gung des Mietvertrags wegen Verzugs mit den Mietzahlungen für die Monate März und April 2012. In der Berufungsinstanz
erklärten die Kläger mit Schreiben vom 27. März 2013
erneut die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung und begründeten diese mit [X.]ahlungsverzug wegen der Monate Mai und Juni 2012 sowie unpünktlichen Mietzahlungen. Den von ihnen geltend gemachten Räumungsanspruch stützten sie mit Schriftsatz vom 2. April 2013 -
der [X.] am 8. April 2013 zugestellt -
auch auf diese Kündigung. Die Beklagte zahlte die ausstehenden Mieten
während des Berufungsverfahrens an die Kläger, nämlich für April und Mai 2012 am 4. April 2013 und für Juni 2012 am 29. Mai 2013.
Die Kläger haben mit ihrer Klage ursprünglich die Räumung des Hauses sowie die [X.]ahlung der Miete für die Monate Januar bis Mai 2012 nebst vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten
und [X.]insen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht bezüglich
der [X.]ahlung der Miete für die Monate April und Mai 2012 die
Erledi-gung der
Hauptsache festgestellt und
die Beklagte verurteilt, auf den für erledigt erklärten Teil entfallende [X.]insen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
und hat die Klagabweisung im Übrigen bestätigt.
Mit der
vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger
den Räumungsan-spruch weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Mietvertrag sei nicht gemäß §
105 [X.] nichtig, denn eine Ge-schäftsunfähigkeit des
Vorerben bei Vertragsschluss sei nicht bewiesen. In dem von den Klägern vorgelegten ärztlichen Attest sei nicht vermerkt, ab wann für den Vorerben komplexe [X.]usammenhänge nicht mehr verständlich gewesen seien, so dass aufgrund des Attests
-
unabhängig von seiner Beweiskraft -
nicht zuverlässig auf den geistigen [X.]ustand des Vorerben bei Unterzeichnung des [X.] geschlossen werden könne.
Weitere Beweisangebote seien sei-tens der für die Geschäftsunfähigkeit beweisbelasteten Kläger nicht erfolgt.
Die fristlose Kündigung vom 3. Mai 2012 wegen Verzugs mit den Miet-zahlungen für März und April 2012 sei unwirksam, da die Beklagte zu diesem [X.]eitpunkt nicht mit Mietzahlungen für zwei Termine, sondern maximal mit der Miete für April 2012 in Verzug gewesen sei. Bis die Beklagte sichere Kenntnis von den neuen Vermietern und deren Bankverbindung gehabt habe, sei die [X.]ahlung auf das im Mietvertrag angegebene Konto eine vertragsgerechte Erfül-lung gewesen. Die erforderliche sichere Kenntnis habe sie frühestens mit Über-sendung des Versäumnisurteils am 23. März 2012 gehabt, so dass erst die
Aprilmiete auf das von den Klägern mitgeteilte Konto zu zahlen gewesen sei.
Auch die auf [X.]ahlungsverzug hinsichtlich der Miete für die Monate Mai und Juni 2012 und eine unpünktliche [X.]ahlung gestützte Kündigung vom 27.
März 2013 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Die außerordentliche 6
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Kündigung aufgrund der [X.]ahlungsrückstände sei gemäß §
569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unwirksam geworden, da die Beklagte bis
zum 29. Mai 2013 und damit binnen der Frist des §
569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] den gesamten Rückstand bis ein-schließlich Juni 2012 ausgeglichen habe. Eine ordentliche Kündigung sei nach dem Mietvertrag ausgeschlossen. Dass mit diesem Kündigungsausschluss die Kündigungsmöglichkeit aus §
573 [X.] zu Lasten des Vermieters beschränkt werde, begegne keinen Bedenken, da nach §
573 Abs. 4 [X.] lediglich eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam sei.
Die Kläger hätten auch nicht wirksam von dem ihnen gemäß §
2135 [X.] in Verbindung mit §
1056 [X.] zustehenden Sonderkündigungsrecht des [X.]n, das eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kün-digungsvorschriften ermögliche, Gebrauch gemacht. Es sei -
wie bei jedem an-deren Kündigungsgrund -
erforderlich, dass dieses besondere Kündigungsrecht in der Kündigung erwähnt werde oder dass sich sonst aus den Umständen er-gebe, dass der Eigentümer sich auf dieses Kündigungsrecht berufe. Anderen-falls
würde dem Mieter die Möglichkeit genommen, sich spezifisch hiergegen zu verteidigen und beispielsweise geltend zu machen, dass die Voraussetzungen des §
2135 [X.] oder des §
1056 Abs. 2 [X.] nicht vorlägen, sich auf §
1056 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berufen oder einzuwenden, dass der Eigentümer sich selbst verpflichtet habe. Das Kündigungsrecht des Nacherben sei aber erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erwähnt und zuvor weder im Prozess noch au-ßergerichtlich thematisiert worden. Eine Kündigung der Kläger nach §
2135 [X.] in Verbindung mit §
1056 [X.] ergebe sich auch nicht aus schlüssigem Verhalten, da zwischen den Parteien auch noch zwei Monate nach der [X.] nicht klar gewesen sei, dass ein besonderes Kündi-gungsrecht nach §
2135 [X.] in Verbindung mit §
1056 [X.] bestehe und die Kläger sich hierauf berufen wollten.
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II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der [X.] Kündigung vom 27. März 2013 und somit die Begründetheit eines
hierauf gestützten
Räumungsanspruchs der Kläger
nicht verneint werden.
1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht bereits wegen Fehlens der nach §
540 Abs. 1 Nr. 1 [X.]PO erforderlichen Mindestangaben im [X.] gehindert, weil das Berufungsgericht
die [X.] nicht wieder-gegeben hat. Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil zwar regelmä-ßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und [X.]urückverweisung führen muss ([X.], Urteile vom 26. Feb-ruar
2003 -
VIII [X.]R 262/02, [X.][X.] 154, 99, 100 f.; vom 25. Mai 2011 -
IV [X.]R 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9
f.;
vom 10. November 2011 -
III [X.]R 77/11, [X.], 947 Rn. 9; vom 17. Dezember 2013 -
II [X.]R 21/12, [X.], 217 Rn. 18; jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehr-lich, wenn das Berufungsgericht bei einem klageabweisenden Urteil erster In-stanz erwähnt, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen [X.] weiterverfolgt ([X.], Urteile
vom 26. Februar 2003 -
VIII [X.]R 262/02, aaO; vom 10. November 2011 -
III [X.]R 77/11, aaO), oder wenn sich dem Gesamtzusam-menhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen lässt ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 -
II [X.]R 21/12, aaO mwN). So liegt es hier.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der von den Klägern geltend gemachte Räumungsanspruch nicht schon daraus, dass der zwischen der Beklagten
und dem Vorerben
abgeschlossene Mietvertrag wegen Ge-schäftsunfähigkeit des Vorerben nach § 105 [X.] nichtig
wäre
und der Beklag-12
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ten aus diesem Grund gegenüber einem auf § 985 [X.] gestützten [X.] kein Recht zum Besitz zustünde. Das
Attest des den Erblasser behandelnden Hausarztes, das sich nur sehr allgemein zu dessen Betreuungsbedürftigkeit und mangelnden
Verständnis komplexer [X.]usammen-hänge äußert,
ist -
wie das Berufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung angenommen hat -
von vornherein nicht geeignet
gewesen, für sich genommen die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 [X.]) des Erblassers zum [X.]eit-punkt des Abschlusses des streitigen [X.] zu belegen; weitere Be-weismittel haben die Kläger
nicht benannt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die ordentliche Kündigung vom 27. März 2013 sei mangels Hinweises
auf das Kündigungsrecht aus §§ 2135, 1056 Abs. 2 [X.]
nicht aus-reichend begründet und deshalb unwirksam, so dass den Klägern aus diesem Grund
ein Räumungsanspruch aus §
546 Abs. 1 [X.] nicht zustehe.
a)
Gemäß § 2135 [X.] findet auf ein vom Vorerben
über ein zum Nach-lass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Mietverhältnis die Vorschrift des § 1056 [X.] entsprechende Anwendung. Diese Verweisung auf § 1056 Abs. 1
[X.] und die darin angeord-nete entsprechende Anwendung des § 566 [X.] bewirken, dass der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge als Vermieter in das vom Vorerben begründete Mietverhältnis eintritt. Nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 [X.] ist der Nacherbe [X.], das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
b) Gemäß § 573d Abs. 1 [X.] sind §§ 573, 573a [X.] entsprechend an-wendbar, wenn ein Mietverhältnis -
wie hier bei der Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 [X.] -
außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden 15
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kann. Dies bedeutet, dass ein Mietverhältnis über Wohnraum auch in diesem Fall nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gekündigt werden kann.
Gemäß §
573 Abs. 3
[X.] hat der Vermieter dabei
die Gründe für ein berechtigtes Inte-resse an der Kündigung im [X.] anzugeben.
Diesem Erfordernis sind die Kläger indes nachgekommen, denn sie ha-ben die mit Schreiben vom 27. März 2013 (hilfsweise) erklärte ordentliche Kün-digung mit dem eingetretenen [X.]ahlungsverzug und unpünktlichen Mietzahlun-gen begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügten [X.] Angaben zum berechtigten Interesse; eines zusätzlichen Hinweises auf den Nacherbfall oder auf die Vorschriften der §§ 2135, 1056 [X.] im [X.] bedurfte es nicht.
Die Begründungspflicht des § 573 Abs. 3
[X.] verlangt, dass der [X.] -
das berechtigte Interesse
des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
-
so genau beschrieben ist, dass er von anderen [X.] unterschieden werden kann; der Mieter
kann sich dann darauf beschränken, diesen konkreten
Kündigungsgrund zu prüfen und sich [X.] dagegen zu verteidigen, denn nach § 573
Abs. 3
Satz 2 [X.] werden andere Gründe
als die in der Kündigung angegebenen
nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind
(Senatsurteil vom 30. April 2014 -
VIII [X.]R 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 f.
mwN). Entgegen der Auffassung des [X.] dient die Begründungspflicht nicht dazu, den Mieter schon im [X.] eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidi-gungsmöglichkeiten hinzuweisen.
c) Das den Räumungsanspruch der Kläger verneinende Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 [X.]PO).
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aa) Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag der Kläger bestand bei [X.]ugang der Kündigung vom 27. März 2013 auch ein gemäß § 573d Abs. 1,
§ 573 Abs. 1 [X.] für die Kündigung der Kläger erforderliches
berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses.
Das
Beru-fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Beklagte
bei [X.]ugang der Kündigung mit der [X.]ahlung der Miete für die Monate Mai und Juni 2012 in Verzug
befand. Denn aufgrund der eingetretenen Nacherbfolge hatte sie die Miete an die Kläger zu zahlen und konnte nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das vom Vorerben benannte Mietkonto leisten. [X.]war müssen
die Kläger die Entrichtung der Miete, soweit die Beklagte sie
vor Kenntnis vom Ein-tritt des
Nacherbfalls auf das vom Vorerben benannte Konto erbracht hat, nach § 566c Satz
1 in Verbindung
mit §§ 2135, 1056 Abs. 1 [X.] gegen sich gelten lassen.
Nach der [X.] und in der Revisionsinstanz unangegriffen gebliebenen Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch mit der Übersendung des noch vom Vorerben erwirkten und auf die Kläger [X.] im März 2012 Kenntnis vom Eintritt des [X.] erlangt, so dass sie die Miete für die Monate Mai und Juni nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das im Mietvertrag angegebene Konto leisten konnte.
bb) Dass die Beklagte die für Mai und Juni 2012 ausstehenden
Mietzah-lungen im April und Mai 2013 und somit noch innerhalb der Schonfrist beglichen hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach §
569 Abs. 3 Nr. 2 [X.], denn diese für die fristlose Kündigung vorgesehene Heilungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die ordentliche Kündigung nicht (analog) anwendbar (Senatsurteile vom 16. Februar 2005 -
VIII [X.]R 6/04, N[X.]M 2005, 334 unter [X.] a-d
mwN; vom 10. Oktober 2012 -
VIII [X.]R 107/12, [X.][X.] 195, 64 Rn. 28).
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Vergeblich macht die Revisionserwiderung in diesem [X.]usammenhang geltend, die Beklagte
habe die Mieten bis August 2012
bei "nicht unkomplizier-ter Rechtslage"
an einen nicht mehr Empfangsberechtigten gezahlt; hieraus ergibt sich nicht, dass es sich bei der -
ungeachtet der Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge -
unterbliebenen Mietzahlung für die Monate Mai und Juni 2012 um eine nur unerhebliche und deshalb im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht kündigungsrelevante Pflichtverletzung gehandelt habe.
[X.])
Der Umstand, dass der mit dem Vorerben abgeschlossene Mietver-trag einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis Ende Februar 2024 [X.], steht einer Kündigung der Kläger als Nacherben gemäß §§ 2135, 1056 Abs. 2, § 573d Abs.
1,
2
[X.], wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
gleichfalls nicht entgegen. Denn diese
gesetzliche Regelung
räumt dem [X.]n grundsätzlich die Möglichkeit ein, das Wohnraummietverhältnis
bei Be-stehen eines berechtigten Interesses außerordentlich unter Einhaltung der ge-setzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Für den vergleichbaren Fall des [X.], auf den das Mietverhältnis nach Beendigung des Nießbrauchs gemäß §
1056 Abs. 1 [X.] übergeht, hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsur-teil vom
12. Oktober 2011 -
VIII [X.]R 50/11, [X.], 558 Rn. 12).
Für den in das Mietverhältnis nach §§ 2135,
1056 Abs. 1 [X.] eintretenden Nacherben gilt nichts anderes.
Allerdings ist dem in das Mietverhältnis gemäß
§ 1056 Abs. 1 [X.] ein-tretenden Eigentümer nach der Rechtsprechung des [X.] nach [X.] und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs.
2 [X.] verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 [X.] persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, etwa wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten war oder
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Alleinerbe
des
Vermieters geworden ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011
-
VIII [X.]R 50/11, aaO Rn. 13 mwN).

Diese Grundsätze sind
auf den hier vorliegenden Fall des Eintritts eines Nacherben in das Mietverhältnis nach §§
2135, 1056 Abs. 1 [X.] zu übertra-gen. Eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 [X.] ist dem Nacherben etwa auch dann verwehrt,
wenn er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vor-erben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus
einer ordnungsgemäßen
Verwaltung
des Nachlasses (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10.
Februar 1993 -
IV [X.]R 274/91, NJW 1993, 1582 unter 3) entsprochen hat,
so dass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem
Mietvertrag zuzustimmen

2120 Satz 1 [X.]; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
2135 Rn. 3;
[X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 10. Aufl.,
§
2135 Rn. 5; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. Mai
2015, § 2135 Rn. 1; [X.]/B.
Hamdan/
[X.], 7.
Aufl., § 2135 Rn. 14; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2135 Rn. 7;
[X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 2135 Rn.
2; RGRK/[X.], 12. Aufl., §
2135 Rn. 5).

Insoweit käme es -
da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine [X.]ustimmung der Kläger zum Mietvertrag nicht vorliegt -
darauf an, ob
der hier vom Vorerben mit ungewöhnlichen Bedingungen (langjähriger Kündi-gungsausschluss zu Lasten des
Vermieters, langjähriger Verzicht auf das Recht zur Mieterhöhung, Herabsetzung der Miete im Hinblick auf vorgesehene -
die Gesamtsumme der Mietherabsetzung betragsmäßig nicht erreichende -
Mieter-investitionen) abgeschlossene Mietvertrag unter Berücksichtigung der
Pflicht des Vorerben zur Erhaltung des Nachlasses in seiner [X.] wirtschaft-lich betrachtet angemessen und daher als Maßnahme ordnungsgemäßer Ver-waltung anzusehen war und schließlich darauf, ob die vorgesehenen
Investitio-26
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-
13
-
nen tatsächlich getätigt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht -
vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig
-
keine Feststellungen getroffen. Den Parteien wird insoweit Gelegenheit zu neuem Sachvortrag zu geben sein.

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit bezüglich des Räumungsanspruchs zum Nachteil der Kläger entschieden [X.] ist; es ist daher insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 [X.]PO). Im Umfang der Aufhebung ist die nicht entscheidungsreife Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO).
Dr. Milger
Dr.
Achilles
Dr. Schneider

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
6 C 592/12 (15) -

LG [X.], Entscheidung vom 14.08.2013 -
21 [X.] -

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Meta

VIII ZR 278/13

01.07.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. VIII ZR 278/13 (REWIS RS 2015, 8804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8804

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