25. Senat | REWIS RS 2017, 2669
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Markenbeschwerdeverfahren – "Adamas" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 057 343.1
hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markenanmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 aufgehoben.
I.
Die Bezeichnung
[X.]
ist am 12. August 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung für Immobilien; Durchführung von Immobilienauktionen; Buchführungsberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung in Bezug auf Besteuerung von Immobilien;
Klasse 36:
Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Auswahl und Erwerbung von Immobilien im Auftrag Dritter; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung in [X.]; Beratung über Immobilien; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in [X.]; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Bewertung von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Bewertung von [X.] von Immobilien; Bewertungs- und Finanzdienstleistungen im Rahmen von [X.]; Bewertungen in [X.] [finanziell]; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Dienstleistungen betreffend das [X.] im Immobilienbereich [[X.]]; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [[X.]]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des [X.] in Bezug auf Immobilien [[X.]]; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen des [X.]s; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines [X.]; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Dienstleistungen im Bereich [X.]; Dienstleistungen zur Abtretung von [X.] [[X.]]; Dienstleistungen zur Verlängerung von [X.] [[X.]]; Einziehung von Forderungen aus [X.]; Ermitteln von [X.]; Erstellung von Kapitalanlageplänen bezüglich Immobilien; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt; Erteilen von Auskünften über Immobilien; Erteilen von Auskünften über Liegenschaften [Immobilien]; Erteilung von Auskünften über Immobilien mittels miteinander verlinkter Websites; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Vermögenswerten und Immobilien; Finanzielle Bewertungen in [X.]; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Finanzierung von Immobilien; Finanzierung von Immobiliendarlehen; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Finanzierung von Immobilienerschließungen; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; [X.] mit Immobilien; Gewährung von Krediten für Immobilien; Immobilien verwalten; Immobilienberatung; Immobilienbewertung; Immobilienbewertung [finanziell]; Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobiliendienstleistungen; Immobilienerwerb für Dritte; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Immobilienfinanzierung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Immobilieninvestmentdienste; Immobilienplanung [Finanzgeschäfte]; Immobilienplanung [finanziell]; Immobilienschätzung; Immobilienvermietungsdienste; Immobilienvermittlung; Immobilienverpachtung; Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften; Immobilienverwaltung durch Treuhänder; [X.]; Investieren in Immobilien; Investment- und Leasinggeschäfte für Immobilien; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Leasing von Eigentum [Immobilien]; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Planung von Kapitalanlagen in Immobilien; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [[X.]]; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Immobilien [finanziell]; Schätzung von Immobilien [Preisfestsetzung]; Treuhandverwaltung von Immobilien; Übernahme von [X.] als Sicherheit für Immobiliengeschäfte; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen von Immobiliengesellschaften [Finanzdienstleistungen]; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien [Finanzdienstleistungen]; Vergabe von Hypotheken auf Immobilien und Grundstücke; Vergabe von Konsortialkrediten für Immobilien; Vergabe von Krediten für Immobilieninvestitionen; Vermietung von Ausstellungsräumen [[X.]]; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Immobilien; Vermitteln von Immobilienversicherungen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Vermittlung von Finanzierungen für den Immobilienerwerb; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Vermittlung von [X.]; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien; Vermittlung von Leasingverträgen für Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung von Pachtverträgen [für Immobilien]; Vermittlung von Verpachtungen und Vermietungen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer; Verpachtung von Immobilien; Versicherungsdienstleistungen für strohgedeckte Immobilien; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Verwaltung von gartenbaulichen Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von [X.]; Verwaltung von Immobilienportfolios; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von landwirtschaftlichen Immobilien; Verwaltung von zeitweilig genutzten Immobilien; Wertermittlung von Immobilien; Wohnungsvermittlung [Immobilien].
Mit Beschlüssen vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.] die unter der Nummer 30 2014 057 343.1 geführte Anmeldung zurückgewiesen, da der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe. Bei „[X.]“ handle es sich um eine geographische Herkunftsangabe. Denn [X.] sei der Name des am Hafen liegenden Hauptortes der durch die weltbekannte [X.] in den inländischen [X.]en bekannten [X.] [X.] [X.]. Aufgrund des nachweislich fortschreitenden touristischen Ausbaus der Insel sei sowohl für die relevanten Fachkreise, die sich mit dem Erwerb und Handel von Immobilien als Renditeobjekte befassen, als auch für den Immobilien als Wohn- und Erholungsobjekt nutzenden Endverbraucher von einer mindestens zukünftigen Bekanntheit des Ortes [X.] auszugehen. Die angemeldete Bezeichnung eigne sich somit zur unmittelbaren Beschreibung der geographischen Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. Folglich könne für diejenigen angesprochenen [X.], die an Immobilien in [X.] interessiert seien, die angemeldete Marke als Bezeichnung sämtlicher Dienstleistungen dahingehend dienen, dass sie Immobilien in oder bei [X.] auf [X.] zum Gegenstand haben, dort erbracht bzw. vermittelt werden. [X.] sei ein beliebtes Reiseziel [X.] Touristen, so dass jedenfalls eine zukünftige Eignung von „[X.]“ als erkennbare geographische Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist zum einen darauf, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ nicht um den korrekten Namen des [X.] Dorfes auf der Insel [X.] handele, sondern um die Abkürzung des früher gebräuchlichen Namens. Die korrekte Bezeichnung und Übersetzung des [X.] sei vielmehr „[X.]“ bzw. „Adamandas“. Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um den tatsächlichen Namen eines Ortes handele, sei die Fallkonstellation vergleichbar mit der durch das [X.] erfolgten Eintragung der Wortmarke „[X.]“ ([X.] 014321962). Bei „[X.]“ handele es sich um einen überaus gebräuchlichen Namen für „[X.]“. Als Bezeichnung eines tatsächlich nicht bestehenden Ortes seien der Eintragung von „[X.]“ als Wortmarke auch für Finanzdienste (Börsen- und Finanzplatz [X.]) keine Schutzhindernisse entgegengestanden. Zum anderen macht die Anmelderin geltend, dass nach der einschlägigen [X.] Rechtsprechung [X.] als Ortsbezeichnung den beteiligten [X.]en auch bekannt sein müsse. Auch wenn auf der [X.] Insel [X.] verstärkt auf den Wirtschaftszweig des Tourismus gesetzt werde, würde kein einziges größeres Reiseunternehmen oder Reiseportal [X.] als Reiseziel anbieten und nur wenige Reiseportale dort Unterkünfte führen, so dass von einer sehr geringen touristischen Bedeutung – auch in Bezug auf touristische Leistungen – und nicht von einer ausreichenden Bekanntheit bei den [X.] Verbrauchern auszugehen sei. Selbst wenn von einer ausreichenden Bekanntheit der Bezeichnung [X.] ausgegangen werde, sei zweifelhaft, ob die relevanten [X.]e überhaupt eine Verbindung zwischen der Bezeichnung des Ortes und den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 herstellten oder dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten sei. Die Anmelderin habe keinerlei Bezug zu dem [X.] Ort [X.] und erbringe dort weder Dienstleistungen, noch würde sie sich inhaltlich thematisch mit dem Ort beschäftigen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige und nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens [X.] als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 1 [X.] entgegen. Die angefochtenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben.
1. Die Bezeichnung stellt keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – [X.]; [X.], 146, Rn. 31 f. – [X.]). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. [X.] GRUR 1999, a. a. O. Rn. 31–34 – [X.], siehe dazu auch [X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 414 ff.).
Bei der angemeldeten Bezeichnung [X.] handelt es sich zwar um den Namen des touristischen Hauptorts der [X.] [X.] [X.] mit etwa 1400 Einwohnern. Die Bezeichnung [X.] entspricht nicht dem gegenwärtigen offiziellen Ortsnamen „[X.]“ und ist offenbar die frühere Bezeichnung des Ortes. Grundsätzlich können aber selbst veraltete Ortsnamen von der Eintragung ausgeschlossen sein, sofern sie noch als Ortsbezeichnungen verstanden werden, zum Beispiel weil sie noch gebräuchlich sind und damit zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 447), was bei der Bezeichnung [X.] nach dem Ergebnis der Recherchen des [X.] und der von der Anmelderin eingereichten Anlage zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016 der Fall ist (Anlage 3 zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016: „ … Hotel in [X.] …“ und „ … ferry port of [X.] …“).
Allerdings ist schon die [X.] [X.] weniger bekannt als beispielsweise die Nachbarinseln [X.] oder [X.] und ist der darauf befindliche mit etwa 1400 Einwohnern sehr kleine und eher unbedeutende Hafenort [X.] der weit überwiegenden Zahl der angesprochenen inländischen [X.]e nicht bekannt. Auch ein wirtschaftlicher Bezug von Relevanz ist für im Inland angebotene Dienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht ersichtlich. Es liegt fern, dass die Dienstleistungen der Klasse 36, die mit Immobilien im Zusammenhang stehen und sich an die inländischen [X.]e richten, gezielt mit der für diesen [X.] weithin unbekannten Standortangabe [X.] beworben werden oder dass ein Dienstleister sich auf in [X.] befindliche Immobilien spezialisieren oder von dort aus seine Dienstleistungen im Inland erbringen wird. Gleiches gilt für Investitionsangebote, Finanzanlagen und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf in [X.] befindliche Immobilien. Aufgrund der völlig untergeordneten Bedeutung von [X.] als [X.] ist auch in Bezug auf die weiteren standortunabhängigen Dienstleistungen kein unmittelbar beschreibender Bezug zwischen der Ortsangabe und dem konkreten Erbringungsort solcher Leistungen wie der Werbung, Kreditgewährung oder der Versicherungsdienstleistungen der Klasse 35 zu bejahen. Insoweit ist realistischer Weise weder gegenwärtig, noch mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Veränderung auch für die Zukunft, davon auszugehen, dass die Anbieter dieser Dienstleistungen die Bezeichnung [X.] verwenden werden, um auf Dienstleistungen mit einem entsprechenden geographischen Bezug hinzuweisen.
2. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den Waren hergestellt werden kann.
Angesichts der Größe der mit 1400 Einwohnern kleinen und wirtschaftlich eher unbedeutenden [X.] Hafenstadt [X.] ist es weder realistisch noch lebensnah, dass die angesprochene [X.]e damit die sehr spezielle geographische Lage einer unter der Bezeichnung angebotenen zu erwerbenden, zu verwaltenden, zu vermittelnden Immobilien verbinden. Da der überwiegende Teil der angesprochenen inländischen [X.]e [X.] als Phantasiewort auffassen wird und die Bezeichnung nicht kennt, ist es ebenso unwahrscheinlich, dass das inländische Publikum in entscheidungserheblichem Umfang auf einen im Zusammenhang mit [X.] als deren Gegenstand oder Inhalt der Dienstleistungen beschreibende Angabe schließt. Die Annahme eines engen beschreibenden Bezug ist im Übrigen nur bezüglich solcher Angaben gerechtfertigt, deren allgemein beschreibender Inhalt die beteiligten [X.]e ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen können und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistungen sehen.
Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Meta
09.11.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.11.2017, Az. 25 W (pat) 14/16 (REWIS RS 2017, 2669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2669
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