Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2018, Az. 2 BvR 2347/15

2. Senat | REWIS RS 2018, 7209

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung


Tenor

Die Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Gründe

1

1. Der Senat hat in diesem und in zehn weiteren Verfahren über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die sich gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ([X.]) richten. Die Vorschrift lautet:

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

2

2. In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

3

a) In seinem vormaligen Amt als Ministerpräsident des [X.] hatte sich [X.] wiederholt öffentlich zum Grundsatz der "Nichtverfügbarkeit des Lebens" bekannt und gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen. Ferner war er im [X.] federführend in eine vom [X.], von [X.] und [X.] getragene Gesetzesinitiative des Bundesrates eingebunden, die auf die Einführung einer mit § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ([X.]) weitgehend inhaltsgleichen Strafnorm gerichtet war ([X.] 230/06). Dabei positionierte sich [X.] als Initiator des damaligen Gesetzgebungsvorhabens auch mittels verfassungsrechtlicher Argumentation in einer klaren inhaltlichen Art und Weise gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe, die eine besonders enge, nicht nur aus einem früheren politischen Amt, sondern auch aus seiner persönlichen Überzeugung abzuleitende Verbindung zu der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 217 StGB erkennen ließ. Schließlich nahm der Gesetzentwurf mehrerer Abgeordneter des [X.], auf dem § 217 StGB in seiner aktuellen Fassung beruht (BTDrucks 18/5373), mehrfach auf die Begründung des damals von [X.] als Ministerpräsident des [X.] vorgelegten Gesetzentwurfs Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.[X.], Rn. 3-7) verwiesen.

4

b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von [X.] von der Ausübung des [X.] (§ 18 [X.]). Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) dar (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15). Das frühere politische Engagement des Richters Müller ließ aber die Besorgnis des dortigen Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen, [X.] werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von [X.] geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.[X.], Rn. 16-26) Bezug genommen.

5

1. Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat [X.] sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 [X.] selbst für befangen erklärt. Dazu hat [X.] ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

6

2. Die Verfahrensbeteiligten haben von der Gelegenheit, zur Selbstablehnung des Richters Müller Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

7

[X.] ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.[X.], Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 [X.] kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

8

Die Selbstablehnung des Richters Müller, über die der [X.] wegen zu entscheiden hat (§ 19 Abs. 1 und 3 [X.]), ist hingegen begründet.

9

1. Für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters gelten die gleichen Maßstäbe wie im Fall seiner Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 19 Rn. 11 [September 2017]). Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. [X.]E 73, 330 <335>; 82, 30 <38 f.>; 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 135, 248 <257 Rn. 23>; 142, 18 <21 Rn. 11>).

2. Dies ist hier in Bezug auf die Person des Richters Müller der Fall.

Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe. Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, [X.] werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von [X.] geprägten Rechtsfragen, die sich in [X.] zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.[X.], Rn. 21-26 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie [X.] anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt. Dies erfordert eine einheitliche Beurteilung der möglichen Befangenheit des Richters.

Meta

2 BvR 2347/15

26.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2347/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2018, Az. 2 BvR 2347/15 (REWIS RS 2018, 7209)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 558 REWIS RS 2018, 7209


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1593/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1593/16, 26.06.2018.


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Az. 2 BvR 2527/16

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Az. 2 BvR 2354/16

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Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, 27.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, 26.02.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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