Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 2/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3718

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[X.] DES VOLKESU[X.]eil4 StR 2/02vom11. April 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]innen am [X.],[X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Ve[X.]reter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 12. Juli 2001 mit [X.] aufgehoben.II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer rrischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Be-wrung veru[X.]eilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Frerschein [X.] und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von [X.] keine neue Fahrerlaubnis zu e[X.]eilen. Gegen dieses U[X.]eil wendetsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Veru[X.]eilungauch wegen erpresserischen [X.] erstrebt. Sie [X.] die Verletzungformellen und materiellen Rechts. Das vom [X.] ve[X.]reteneRechtsmittel hat bereits mit der [X.], so daß es eines Eingehensauf die Verfahrensricht bedarf.1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarrenge-scft eine "[X.]", fuhr mit seinem Pkw nach [X.]-[X.] undfaßte den Entschluß, die do[X.]ige Sparkasse zrfallen. Bei deren Betretenrief er: "Überfall, schnell Geld her!" und richtete hierbei die Pistole zwischen- 4 -den Kassierer A. und die [X.], die sich ebenfalls im [X.] befand. Der Angeklagte warf eine [X.] auf den Schalte[X.]isch und befahl:"Schnell, Geld rein!". Daraufhin schob der Kassierer das im Kassenbereich [X.] Geld durch die "Durchreiche", das Frau [X.] sodann in die [X.]. [X.] hielt der Angeklagte die [X.] fletwa in [X.] zwischen dem Zeugen A. und der Zeugin [X.] ([X.]) und [X.] zwischen beiden hin und her ([X.]). Er nahm sodann die [X.] mit demGeld (31.890 [X.]) und flchtete.Das [X.] hat das Tatgeschehen lediglich als schwere rri-sche Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gewe[X.]et;wegen erpresserischen [X.] habe sich der Angeklagte nicht zu-stzlich schuldig gemacht, weil er sich der [X.]nicht im Sinnedes § 239 a StGB "bemchtigt" habe.2. Das U[X.]eil lt rechtlicher Überprfung nicht stand, weil die [X.] sind.Nach [X.] Rechtsprechung macht sich der [X.]r eines [X.] - tateinheitlich zum [X.] - auch wegen erpresserischen [X.] schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer ([X.] er-langte physische Herrschaft r einen Bankkunden dazu ausnutzt, den [X.] zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die er-strebte Beute zrgeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 aAbs. 1 [X.] 1, 6, 7, 8). Danach kommt es [X.] desTatbestands des § 239 a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte die [X.] [X.]an einer freien Bestimmr sich selbst gehinde[X.] hat und er- 5 -in der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begeh[X.]e unrecht-mûige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl der be-drohten Kundin zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 [X.]3, 5; [X.], 166; 2002, 31, [X.] Feststellungen des [X.] hierzu fehlen; sie erschei-nen jedoch noch möglich: Aus dem U[X.]eil ergibt sich, daû der [X.] rigen Schalterraum getrennt war, weil der Kassierer das Geld durch [X.] schob ([X.]). Da es Frau [X.]do[X.] entgegennahm und [X.] vom Angeklagten mitgebrachte [X.] packte, d[X.] es sich auf, daû siedirekt beim Angeklagten gestanden hat. [X.] sprechen auch die Erö[X.]erungendes [X.] zu der Frage, ob der Angeklagte der Kundin seine ºWaffeº anden Kopf gehalten hat. Wenn Frau [X.]somit durch die scheinbar scharfeSchuûwaffe des Angeklagten unmittelbar bedroht war, so liegt der [X.] § 239 a Abs. 1 StGB Œ objektiv und subjektiv - nahe (vgl. [X.] 239 a Abs. 1 [X.] 1, 3). Die fr § 239 a Abs. 1 StGB erforderli-che und vom [X.] verneinte stabile Bemchtigungslage ist bei [X.] - wie hier - [X.] gegeben (vgl. BGHSt 40, 350,356; [X.], 166; 2002, 31, 32; [X.], 367; [X.], 646mit krit. [X.]. Renzikowski).3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. [X.] hebt die getroffenen Feststellungen auf, um [X.] durch ern-zende Feststellungen zu vermeiden und dem neuen Tatrichter die Möglichkeitzu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskrftige Feststellungen zutreffen. Wegen der Bedenken gegen die Beweiswrdigung im Hinblick auf die- 6 -Zeugin [X.]([X.] ff.) verweist der Senat auf die Antragsschrift des [X.] vom 3. Januar 2002.[X.] [X.] [X.] Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Meta

4 StR 2/02

11.04.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. 4 StR 2/02 (REWIS RS 2002, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3718

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