Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 2 StR 418/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3695

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2010, soweit es ihn [X.], mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatsachen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen "Fälschung von Zahlungskarten mit [X.]" (gemeint: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s waren die beiden Ange-klagten für eine in [X.] ansässige, hierarchisch organisierte Organisation 2 - 3 - tätig, die international gefälschte Kreditkarten einsetzte, um hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die beiden Angeklagten in [X.] und [X.] auf und setzten in insgesamt 13 festgestellten Fällen insgesamt acht verschiedene gefälschte Kreditkarten zum Kauf von Wa-ren, Bezahlung von Bahntickets und Begleichung von Rechnungen in [X.] und Hotels ein. Der Angeklagte [X.], der in der Hierarchie der Gruppe höher angesiedelt war, händigte hierbei [X.]
die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie für welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Schäden lagen, soweit sie vom [X.] festgestellt wurden, zwischen 11 • und 4.790 •. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig. Das [X.] hat weiterhin festgestellt, dass "der Besitz der [X.] gefälschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie möglich einzusetzen" ([X.]); daher liege nur eine einzige Tat vor. So-weit auch bandenmäßige Begehung in 10 Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug angeklagt war, sei das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StGB "auf die dargestellte Tat" beschränkt worden ([X.]). 3 2. Diese rechtliche Würdigung war offensichtlich fehlerhaft. Für die An-nahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung selbständi-ger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gefälschten [X.] als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des [X.]s auch keinen Anknüpfungspunkt für einen solchen "Gesamtvor-satz". Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbständige, auf jeweils neuen Tatentschlüssen und Vorgaben beruhende Taten. 4 - 4 - Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Verurteilung zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf der rechts-fehlerhaften Bewertung beruht. Die bisherigen Feststellungen zu den Einzelfäl-len ergeben, dass die Voraussetzungen minder schwerer Fälle zumindest in einigen Fällen nicht fern lagen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer dem Angeklagten insgesamt günstigeren Entscheidung gelangt wäre; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf mögliche an die Höhe der Einzelstrafe anknüpfende Folgen. 5 3. Der Rechtsfehler betrifft zwar gleichermaßen den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] . Gegen ihn wurde aber - in Anwendung von § 46b StGB - nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der [X.] kann hier sicher ausschließen, dass diese Entscheidung auf dem Rechts-fehler beruht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den An-geklagten [X.] schied daher aus. 6 4. Die Feststellungen zu den äußeren [X.] sind rechtsfehlerfrei und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 7 Fischer [X.] [X.] Eschelbach

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2 StR 418/10

01.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 2 StR 418/10 (REWIS RS 2010, 3695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3695

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2 StR 418/10

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