Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 387/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 932

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[X.] [X.]00vom10. Oktober 2000in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.] ist unzulässig.Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach [X.] Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter [X.] - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteilverzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274StPO).Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-gefochten oder sonst zurückgenommen werden ([X.], 526; [X.] 3 -knecht/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auchkeine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin an-wesend. Aus dem [X.] ergibt sich nicht, daß der [X.] oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit [X.] sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrück-lich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der an-wesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der [X.] dem Inhalt seines in verständlichem [X.] abgefaßten [X.] geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umständevor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seineProzeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht [X.] -Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß verworfen werden.[X.] Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 387/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 387/00 (REWIS RS 2000, 932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 932

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