Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. StB 23/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16659

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BSTB23.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 23/14
vom
4. Februar 2016
in dem Strafverfahren
gegen

wegen [X.]
hier:
sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin

H.

gegen die Entscheidung des [X.] vom 18.
Februar 2014

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr.
1 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des [X.] vom 18.
Februar 2014 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, die mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim [X.] vom 7. April, 3. November und 3. Dezember 2008 angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an dem [X.]

, mit denen Erkenntnisse von der Be-schwerdeführerin erlangt wurden, seien in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden.
Es wird festgestellt,
dass die genannten Maßnahmen in rechtswid-riger Art und Weise vollzogen worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerde-führerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
I.
Der Ermittlungsrichter des [X.] ordnete in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren, das u.a. wegen des [X.] des [X.] geführt wurde, mit Beschlüssen vom 7. April 2008 ([X.].: 4 [X.] 1/2008), 3. November 2008 ([X.].: 4 [X.] 3/2008)
und 3. Dezember 1
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2008 ([X.].: 4 [X.] 4/2008) die Überwachung der Telekommunikation u.a. an dem [X.]

in der [X.] vom 8. April 2008 bis zum 7. Juni 2008 sowie vom 3. November 2008 bis zum 3. Februar 2009 an. Auf dieser Grundlage wurden zwischen dem überwachten [X.] und dem [X.] der Beschwerdeführerin insgesamt 19 Telekommunikationsereignisse aufge-zeichnet. Hiervon benachrichtigte der [X.] die Beschwerde-führerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2010.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO hat das [X.] in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 festgestellt, dass die angefochtenen [X.] rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßiger Art und Weise voll-zogen worden seien. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin form-
und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die überwachten Gespräche seien ausschließlich im Rahmen von Mandatsverhältnissen bzw. möglicherweise bevorstehenden Mandatsverhält-nissen getätigt worden.

II.
Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr.
1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde wendet sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Entscheidung des [X.], soweit dort die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahmen als recht-mäßig bewertet worden ist. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg; denn die Aufzeichnungen über die durch die verfahrensgegenständlichen Über-wachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse hätten nach § 160a Abs. 1 2
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Satz 3 i.V.m. Satz 5 StPO unverzüglich gelöscht werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn man die während der Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen sowie zum [X.]punkt der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO geltende Fassung des § 160a Abs. 1 StPO anwendet, nach der -
soweit hier von Bedeutung -
im Gegensatz zu der seit dem 1. Februar 2011 geltenden Neufassung die Norm lediglich Verteidiger, nicht aber Rechtsanwälte im [X.] erfasste. Im Einzelnen:
1. [X.] war zwar zu keinem [X.]punkt als solche mandatierte Verteidigerin des Beschuldigten. Jedoch beginnt das berufsbezo-gene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 160a Abs. 1 i.V.m.
§ 53 StPO beabsichtigt, nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesor-gungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsver-hältnis (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 18. Februar 2014 -
StB 8/13, [X.]R StPO § 53 Abs. 1 Nr. 2 Anwendungsbereich 1 mwN). Ein solches An-bahnungsverhältnis ist hier anzunehmen.

Dies ergibt sich insbesondere aus den Inhalten der Telefonate vom 24.
April 2008 ([X.], lfd. [X.]), 29. April 2008 ([X.], lfd. [X.]) und 2. Mai 2008 ([X.], lfd. Nr.
799). Gegenstand dieser Gespräche, die zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin geführt wurden, war die Suche nach einem Rechtsanwalt für den Beschuldigten. So teilte die Ehefrau des Beschuldigten in dem Telefonat vom 24. April 2008 u.a. mit, dieser wünsche sich die Beschwerdeführerin als Vertreterin. In dem [X.] vom 29. April 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den [X.] gebeten, ihr eine Vollmacht zu unterschreiben und zuzuschicken. Außerdem fragte sie nach
den Gegenständen, die bei der Hausdurchsuchung 4
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beschlagnahmt wurden und ob etwas dabei gewesen sei, was den [X.] belasten könne. Dies verneinte die Ehefrau des Beschuldigten. In der Un-terhaltung am 2. Mai 2008 wird schließlich ausgeführt, der Beschuldigte habe einem anderen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt und es sei nicht notwendig, zwei Rechtsanwälte gleichzeitig zu beauftragen. Bei einem Wunsch nach Beratung oder sonstigen Fragen könne die Ehefrau des Beschuldigten die Beschwerde-führerin aber jederzeit anrufen. Die Gespräche enthalten demnach neben Aus-führungen etwa zu ausländerrechtlichen Fragestellungen eindeutige Bezüge zu dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren und einer möglichen Mandatierung der Beschwerdeführerin in diesem, die
genügen, um den An-wendungsbereich der § 160a Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zu eröff-nen.

2. [X.], gegen die sich die Ermittlungsmaßnahmen nicht richteten, hätte über das, was ihr aus den verfahrensgegenständlichen Telefongesprächen bekannt wurde, gemäß §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfen.

Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens in funktionalem Zusammen-hang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat. Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat ([X.], aaO mwN).

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Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt der Inhalt der [X.] dem Schutz des § 53 StPO. Ungeachtet des Umstands, von wem die Initiative für die Telefonate ausging, standen die Äußerungen der Gesprächspartner jeweils in ausreichendem Bezug zu der Funktion der Beschwerdeführerin als -
möglicher -
Verteidigerin des [X.]. Hieran ändert es nichts, dass direkter Gesprächspartner der Beschwer-deführerin nicht der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befand, son-dern dessen Ehefrau war.

[X.] Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

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Meta

StB 23/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. StB 23/14 (REWIS RS 2016, 16659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16659

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