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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 294/11
vom
20. März
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß §
552a
ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur. Die Frage, ob dem Vermieter umlagefähige Kosten für
Modernisie-rungsmaßnahmen erst mit der Begleichung der ihm hierfür in Rechnung gestell-ten Bauleistungen entstehen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn offen-sichtlich entstehen diese Kosten jedenfalls -
in Form einer fälligen Verbindlich-keit gegenüber dem Bauunternehmer
-
mit der Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Die ganz herrschende Meinung in der Literatur
lässt als Nachweis der entstandenen Kosten die Vorlage der Rechnungen ausreichen ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2011, § 559b Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 559b Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.],
[X.], 2. Aufl., §
559b
Rn.19;
Schmidt-Futterer/Börsting-1
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haus, Mietrecht, 10. Aufl., § 559b [X.]
Rn. 38 mwN). Die vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung (Kinne, [X.], 868, 869; Schach
in Kin-ne/Schach/[X.], Miet-
und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 559b [X.] Rn. 3), die Kosten entstünden
dem Vermieter erst im Zeitpunkt des [X.] ([X.]), verleiht der Frage kein grundsätzliches Gewicht.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
In der Revisionsinstanz ist zwischen den Parteien nur noch im Streit, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. Dezember 2008 auch ohne Beifügung von [X.] wirksam ist, obgleich die Klägerin dem Verlangen des Beklagten -
der die Zahlung der ausgewiesenen [X.] durch den Vermieter ohne nähere Darlegung bestritten hat
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auf Vorlage von Zahlungsbelegen nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat dies rechtfehlerfrei bejaht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte (un-streitig) Einsicht in die dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegenden Rechnun-gen. Einwendungen, dass die in Rechnung gestellten Maßnahmen nicht [X.] worden wären, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Übergangenen
Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
15 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2011 -
63 [X.]/10 -
6
Meta
20.03.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. VIII ZR 294/11 (REWIS RS 2012, 7999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7999
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