Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. 2 StR 592/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11937

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210120B2STR592.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 592/19
vom
21. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu Ziffer 2 auf dessen Antrag

und des
Beschwerdeführers
am 21.
Januar 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 4.
Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975

gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit 1
2
-
3
-
zwei Mittätern [X.] an der gesamten [X.] in Höhe von 27.900

lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages [X.] hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber

auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern

zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
Juli 2018

2 StR 245/18,
juris Rn.
10 mwN).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

Vorinstanz:
[X.],
[X.], 04.07.2019 -
400 [X.]

Meta

2 StR 592/19

21.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. 2 StR 592/19 (REWIS RS 2020, 11937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11937

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