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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:210120B2STR592.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 592/19
vom
21. Januar
2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
und des
Beschwerdeführers
am 21.
Januar 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 4.
Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.975
gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] führt lediglich zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit 1
2
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3
-
zwei Mittätern [X.] an der gesamten [X.] in Höhe von 27.900
lediglich des dem Angeklagten nach Beuteteilung verbleibenden Betrages [X.] hat. In der Einziehungsentscheidung ist aber
auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern
zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18.
Juli 2018
2 StR 245/18,
juris Rn.
10 mwN).
Franke
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt
Vorinstanz:
[X.],
[X.], 04.07.2019 -
400 [X.]
Meta
21.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. 2 StR 592/19 (REWIS RS 2020, 11937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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