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Strombelieferungsvertrag zur Grundversorgung: Billigkeitskontrolle einer bereits bei Vertragsschluss veröffentlichten Preiserhöhung; Wirksamkeit einer konkludent zu Stande gekommenen Preisvereinbarung
Der auf Mittwoch, den 11. Mai 2011, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der [X.] beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob es sich bei einer erst zukünftig eintretenden, indes vor Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt gemachten Preisänderung eines Stromversorgers um den vereinbarten und damit einer Billigkeitskontrolle entzogenen Anfangspreis handelt.
Der vom Berufungsgericht bejahte [X.] einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Stromlieferungsvertrag zwischen dem im Rahmen der Grundversorgung zu beliefernden Haushalts-Kunden und dem Energieversorger zu den jeweiligen [X.]en regelmäßig dadurch zustande, dass der Kunde die in der Bereitstellung der Versorgung liegende [X.] auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Entnahme von Energie aus dem Netz des Versorgers annimmt. Der von dem Kunden zu zahlende Preis ist durch den zuvor von dem Versorger veröffentlichten [X.] eindeutig bestimmt und als solcher mit im Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien vereinbart (Senatsurteil vom 28. März 2007 - [X.], [X.], 374 Rn. 13). Das ist auch dann nicht anders, wenn zu Vertragsbeginn neben dem aktuell geltenden Anfangspreis auch bereits ein künftiger erhöhter Preis öffentlich bekannt gemacht worden ist.
2. Die Revision hat bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgericht ist der Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten die in der Bereitstellung der Versorgung liegende [X.] auf Abschluss eines Versorgungsvertrages am 1. Oktober 2007 mit der Entnahme von Energie aus dem Netz der Klägerin angenommen haben. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl der zunächst geltende Anfangspreis von 14,9 Cent/kWh als auch der ab 1. November 2007 maßgebende erhöhte Tarif von 17,3 Cent/kWh öffentlich bekannt gemacht; beide Tarife wurden damit zum vereinbarten Preis.
Aus der dem Vertragsschluss folgenden Vertragsbestätigung vom 9. Oktober 2007 lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes herleiten, denn sie hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine vertragskonstitutive Wirkung. Für die Wirksamkeit der konkludent zustande gekommenen Preisvereinbarung kommt es entgegen der Auffassung der Revision weder auf [X.] Bestimmungen (§§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch darauf an, ob die Klägerin den Beklagten den ab 1. November 2007 geltenden erhöhten Preis auch brieflich bekannt gegeben hat. Denn § 5 StromGVV bezieht sich nur auf einseitige Änderungen des [X.]es, nicht auf Preisvereinbarungen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. Mai 2010, Az: 9 S 472/09
§ 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 315 BGB, § 5 Abs 2 StromGVV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 127/10 (REWIS RS 2011, 7637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7637
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 127/10 (Bundesgerichtshof)
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