Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2022, Az. EnZR 54/21

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 3190

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Gegenstand

Unberechtigte Stromentnahme durch einen Letztverbraucher: Begründung eines Versorgungsverhältnisses nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf; Zuordnung des Stroms; Ansprüche des Ersatzversorgers - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld


Leitsatz

Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

1. Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).

2. Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind.

3. Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt regionale Stromverteilernetze. Sie begehrt vom Beklagten, dessen landwirtschaftlicher Betrieb über drei Anschlussstellen an ihr Niederspannungsnetz angeschlossen ist, Zahlung für an einer Anschlussstelle aus ihrem Netz entnommene Strommengen.

2

Der Betrieb des Beklagten wurde bis zum [X.] an allen drei Anschlussstellen auf Grundlage eines Vertrages zwischen seiner Ehefrau und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefert. Dieser Vertrag wurde zum Ende des Jahres 2012 gekündigt. Mit Antrag vom 26. November 2012 an die [X.] bat der Beklagte um Abschluss eines Stromlieferungsvertrages für die drei Anschlussstellen zum 1. Januar 2013. Die [X.] erklärte mit Schreiben vom 7. Dezember 2012, sie werde mit dem zuständigen Netzbetreiber die Liefermöglichkeiten für die [X.] des Beklagten klären, was mehrere Monate dauern könne; sodann werde sie dem Beklagten eine Auftragsbestätigung übersenden, ihn über die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen informieren und ihm seine Kundennummer mitteilen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende 2012 oder Anfang 2013 erhielt der Beklagte eine schriftliche Auftragsbestätigung der [X.]. In dieser waren - was dem Beklagten nicht auffiel - lediglich zwei der drei Verbrauchsstellen seines landwirtschaftlichen Betriebs aufgeführt. Die an der dritten, von der Auftragsbestätigung nicht erfassten Anschlussstelle mit der [X.] 8425 (im Folgenden: [X.]) entnommenen Strommengen, die jährlich deutlich über 10.000 [X.] lagen, wurden in den Folgejahren weder von der [X.] noch von dem in diesem Zeitraum im Netzgebiet der Klägerin zuständigen Grundversorger, der [X.] (im Folgenden: Streitverkündete), noch von einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgerechnet; der Beklagte leistete dafür keine Zahlungen. Mit Rechnung vom 31. Januar 2018 verlangte die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 126.292,74 € für die Entnahme von Strom aus ihrem Netz an der [X.] im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, da sie die betreffenden Strommengen mangels anderweitiger Zuordnungsmöglichkeit in ihrem [X.] verbucht habe.

3

Das [X.] hat die auf Zahlung dieses - geringfügig nach unten korrigierten - Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 68) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Stromlieferungen an den [X.] scheide aus, weil die Klägerin als [X.]in nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. [X.] Kunden nicht wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom beliefern könne. Der vom [X.] in den Jahren 2015 bis 2017 an der [X.] verbrauchte Strom lasse sich auch keinem Stromversorgungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen zuordnen; insbesondere sei ein solcher nicht, wie im November 2012 vom [X.] beantragt, mit der [X.] zustande gekommen. Der fehlgeschlagene Vertragsschluss habe für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 zu einer übergangsweisen Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den örtlichen Grundversorger geführt; diese habe jedoch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach drei Monaten Ende März 2013 und damit vor dem 1. Januar 2015 geendet. An das beendete [X.] habe sich weder ein Vertragsschluss mit dem örtlichen Grundversorger nach den Grundsätzen einer sogenannten [X.] noch ein weiteres [X.] angeschlossen.

6

Der Klägerin stehe gegen den [X.] jedoch dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die kontinuierliche Duldung beziehungsweise unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom in den Jahren 2015 bis 2017 an der [X.] nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Solchen Ansprüchen stünden die Entflechtungsvorschriften der §§ 6 ff. [X.] nicht entgegen, da die geduldete Stromentnahme einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei. Der ohne vertragliche Grundlage Strom aus dem Netz entnehmende Netznutzer nehme nicht am Strommarkt teil, sondern habe eine Rechtsbeziehung nur noch zum Netzbetreiber. Mit der ununterbrochenen Hinnahme von [X.] durch den [X.] an der betreffenden [X.]stelle in den Jahren 2015 bis 2017 habe die Klägerin ein Geschäft jedenfalls auch für den [X.] geführt. Der erforderliche [X.] werde auch in einem solchen Fall vermutet. Der langjährige Irrtum der Klägerin über die Situation an der betreffenden [X.]stelle stehe einem [X.]n nicht entgegen. Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin habe auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des [X.] entsprochen, weil nur ohne [X.] und durch die Aufrechterhaltung der [X.] die ununterbrochene Versorgung der [X.] mit Strom sichergestellt gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Ersatz derjenigen Aufwendungen für die Geschäftsführung, die sie nach den Umständen für erforderlich habe halten dürfen. Als solche kämen die Aufwendungen für den Ausgleich der durch die [X.] des [X.] bedingten Energieverluste in ihrem Netz in Betracht. Der genaue Umfang des Verbrauchs und des dafür notwendigen Ausgleichs sei eine Frage der Anspruchshöhe und bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten. Ein möglicher bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin werde durch den Aufwendungsersatzanspruch verdrängt. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den [X.] aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus Deliktsrecht hätten neben dem Aufwendungsersatzanspruch keine Bedeutung, da diese jedenfalls nicht höher ausfallen könnten.

7

II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen den [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch für den in den Jahren 2015 bis 2017 an der [X.] entnommenen Strom zu.

8

1. Der [X.] ist der Klägerin, wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend festgestellt hat, insbesondere nicht zur Zahlung einer vertraglichen Vergütung verpflichtet. Ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten geschlossen worden. Da es der Klägerin als [X.] nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. [X.] untersagt ist, Kunden wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, konnte der [X.] nach dem objektiven Empfängerhorizont die seit Anfang 2013 und auch im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehende Möglichkeit der Stromentnahme an dieser Verbrauchsstelle bereits nicht als (Real-)Offerte der Klägerin auf Abschluss eines [X.] verstehen (vgl. zur [X.] des Grundversorgers [X.], Urteile vom 27. November 2019 - [X.], [X.], 129 Rn. 10 f.; vom 22. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 158 Rn. 12, [X.]. [X.]). Entsprechend konnte die Klägerin die über den 31. Dezember 2012 und den 31. März 2013 hinaus fortgesetzten [X.] an der [X.] nicht als konkludente Erklärung der Annahme eines solchen Vertragsangebots durch den [X.] auffassen.

9

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin vom [X.] auch nicht Aufwendungsersatz wegen einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen. Zwar ist ein solcher Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] an der [X.] in den Jahren 2015 bis 2017 aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses mit einem (anderen) Energieversorgungsunternehmen erfolgt wären (dazu a). Die Klägerin hat aber dadurch, dass sie die [X.] geduldet und den [X.] nicht gesperrt hat, bereits kein Geschäft im Sinne des § 677 BGB geführt (dazu b). Durch die Aufrechterhaltung ihrer Netzinfrastruktur hat sie ein ausschließlich eigenes, nicht auch ein (fremdes) Geschäft des [X.] besorgt (dazu c). Die Verbuchung der entnommenen Strommengen in ihrem [X.] stellt ebenfalls keine Geschäftsführung der Klägerin (auch) für den [X.], sondern allenfalls eine solche für die Streitverkündete dar (dazu d).

a) Die [X.] erfolgten an der [X.] im Zeitraum 2015 bis 2017 nicht auf Grundlage eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

[X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass für diese Verbrauchsstelle ab dem 1. Januar 2013 zunächst ein [X.] gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen dem [X.] und der Streitverkündeten als örtlichem Grund- und [X.] zustande gekommen ist, welches nach Ablauf von drei Monaten, also zum 1. April 2013 automatisch geendet hat. Nach den (nicht angegriffenen) Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das im Jahr 2012 bestehende Stromlieferungsverhältnis für die [X.] durch Kündigung zum Ende des Jahres 2012 beendet. Der vom [X.] durch den Antrag vom 26. November 2012 zum 1. Januar 2013 angestrebte Stromlieferungsvertrag mit der [X.] ist in Bezug auf die (eigenständige) [X.] weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommen. Ebenso wenig ist ein (ausdrücklicher) Vertragsschluss mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen - etwa der Streitverkündeten als örtlichem Grundversorger - erfolgt, sodass dort ab dem 1. Januar 2013 ein gesetzliches Schuldverhältnis in Form der Ersatzversorgung zwischen dem [X.] als Betriebsinhaber und der Streitverkündeten als damaligem Grund- und [X.] bestand. Da die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ipso iure greift (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2020 - [X.] 104/19, [X.], 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte [X.]n), steht die (wohl) fehlende Kenntnis der Streitverkündeten vom Entstehen des [X.]ses dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der im Berufungsurteil festgestellte Irrtum des [X.] über den Umfang seiner mit der [X.] getroffenen Vereinbarungen.

[X.]) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] an das nach Ablauf von drei Monaten automatisch beendete (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte [X.]n) [X.] ab dem 1. April 2013 kein anderes vertragliches oder gesetzliches Stromlieferungsverhältnis für die [X.] angeschlossen hat, insbesondere kein (vertragliches) [X.] zustande gekommen ist.

(1) Allerdings kann ein an die Ersatzversorgung anschließender Vertragsschluss des [X.] mit der Streitverkündeten als örtlichem Grundversorger nach den Grundsätzen einer sogenannten [X.] nicht mit der Begründung verneint werden, der [X.] sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, mit der [X.] einen Vertrag über den Strombezug an allen drei [X.]stellen abgeschlossen zu haben; daher habe sich die Bereitstellung von Strom an der betreffenden [X.]stelle für ihn nicht als Angebot des örtlichen Grundversorgers dargestellt, das er durch Stromentnahme hätte annehmen können. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) kommt es nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers, sondern darauf an, wie dieser sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 5. Oktober 1961 - [X.], [X.]Z 36, 30, 33; vom 21. Mai 2008 - [X.], [X.], 2702 Rn. 30), wie sie also eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle verstanden hätte (vgl. [X.] in [X.], 9. Aufl., § 133 Rn. 34). Auch bei konkludenten Willenserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, nicht das subjektive Verständnis des Erklärungsgegners (vgl. Ellenberger in [X.], 81. Aufl., § 133 Rn. 11 [X.]). Dass dem [X.] die "Vertragslosigkeit" der [X.] möglicherweise nicht bewusst war, weil er nicht bemerkt hatte, dass sich die Auftragsbestätigung der [X.] nur auf die beiden anderen [X.]stellen seines landwirtschaftlichen Betriebs bezog, ist daher für das Verständnis der (unterstellten) [X.] der Streitverkündeten als Grundversorger unerheblich. Eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle hätte nämlich die auf die angestrebten [X.] bezogenen Schreiben der [X.] genau gelesen, das Fehlen einer Bestätigung für die [X.] bemerkt und bei der Würdigung der Umstände berücksichtigt, dass für diesen [X.] seit dem 1. Januar 2013 und auch am 1. April 2013 kein Stromlieferungsvertrag bestand.

(2) Die über den 31. März 2013 hinausgehende Möglichkeit der Stromentnahme an der [X.] konnte sich jedoch aus anderen Gründen für den [X.] nicht als Angebot der Streitverkündeten auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darstellen. Zwar kommt, sofern nicht ausdrücklich ein Stromlieferungsvertrag mit dem Grundversorger oder mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgeschlossen worden ist, nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung grundsätzlich ein Grundversorgungsvertrag zustande, wenn der Kunde an der [X.] weiter Strom entnimmt und sich nicht ausdrücklich gegen einen Vertragsschluss verwahrt (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Denn aus seiner Sicht stellt sich die kommentarlose Weiterbelieferung durch den - mit dem Grundversorger [X.] - [X.] regelmäßig als schlüssiges Angebot zum Abschluss eines neuen [X.]ses dar, welches er durch die (kommentarlose) Fortsetzung des [X.] annimmt. Dies gilt allerdings nur für Stromkunden, die grundversorgungsfähig sind, mit denen der Grundversorger also nach § 36 Abs. 1 [X.] kontrahieren muss.

Ein Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 [X.]), der - wie der [X.] - kein Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 [X.]) ist und bei dem daher keine Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 [X.] besteht, kann demgegenüber der über das Ende der Ersatzversorgung hinausgehenden Möglichkeit der Stromentnahme an seiner [X.] bei vernünftiger Würdigung der Umstände kein Angebot des Grund- und [X.]s zum Abschluss eines [X.] entnehmen. Denn anders als im Verhältnis zu grundversorgungsfähigen und -berechtigten Haushaltskunden bestehen in einer solchen Konstellation schon nicht zwingend "Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung" (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]), auf deren Grundlage das konkludente Angebot des Grund- und [X.]s bei Haushaltskunden erfolgt. Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die der Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) [X.] des [X.]s mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrags. Auch wenn dem [X.] der Umstand bewusst gewesen wäre, dass die Stromlieferungen an der [X.] seit dem 1. Januar 2013 nicht aufgrund eines [X.] mit der [X.], sondern aufgrund eines [X.]ses mit der Streitverkündeten als örtlichem Grundversorger erfolgten, hätte er nach dem objektiven Empfängerhorizont die auch nach dem 31. März 2013 fortbestehende Möglichkeit, an der [X.] Strom zu entnehmen, also nicht als konkludente Offerte der Streitverkündeten auf Abschluss eines [X.] verstehen können.

(3) Die [X.] des [X.] an der [X.] ab dem 1. April 2013 sind auch nicht auf Grundlage eines fortgesetzten oder neu zustande gekommenen [X.]ses mit der Streitverkündeten erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Ersatzversorgung als Übergangsregelung für Situationen geschaffen, in denen die Energieversorgung in Niederspannung ohne vertragliche Grundlage allein aufgrund der Entnahme durch den Letztverbraucher erfolgt, und diese Übergangsphase bewusst zeitlich begrenzt (vgl. Entwurf eines [X.] des [X.], BT-Drucks. 15/3917, [X.]). Damit wäre die Annahme einer (gegebenenfalls unbegrenzten) Verlängerung des [X.]ses nicht vereinbar (vgl. [X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 38 [X.] Rn. 15).

cc) Danach bestand für die [X.] ab dem 1. April 2013 weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem [X.], welches die rechtliche Grundlage für seine fortgesetzten [X.] hätte bilden können (vgl. zur Möglichkeit eines solchen rechtlosen Zustands [X.], [X.], 275 Rn. 17 f., 23 f. - Unberechtigt genutzte [X.]n).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der ununterbrochenen Hinnahme von [X.] an der betreffenden [X.]stelle und dem Unterlassen der Sperre dieses [X.]es ein Geschäft auch für den [X.] geführt, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Insofern kann dahinstehen, ob es bei dem hier in Rede stehenden Unterlassen, Dulden oder [X.] bereits an der Besorgung eines Geschäfts im Sinne des § 677 BGB fehlt. Auch wenn die Ermöglichung der [X.] durch den [X.] an der [X.] als eine solche Geschäftsführung einzuordnen wäre, hat dieses Geschäft jedenfalls nicht die Klägerin geführt. Vielmehr wäre es als Geschäft der Streitverkündeten als Grund- und [X.] anzusehen. Denn die Strommengen, die Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Verbrauchsstelle aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, sind bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem [X.], sondern dem Grund- und [X.] zuzuordnen (dazu [X.]). Das gilt auch bei unberechtigten [X.] von Letztverbrauchern, die keine Haushaltskunden sind (dazu [X.]), und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind (dazu cc).

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] greift ein Letztverbraucher, der trotz Beendigung der Lieferbeziehung zum Grund- oder [X.] an dieser [X.] weiterhin - nunmehr unberechtigt - Strom entnimmt, in den Rechtskreis des Grundversorgers ein. Inhaber von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen gegen den Letztverbraucher für unbefugt entnommene Strommengen ist der Grundversorger, nicht der Netzbetreiber (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 25 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Denn ihm stehen die entnommenen Strommengen wirtschaftlich und vermögensrechtlich zu.

(1) Die wirtschaftliche Zuordnung des an einer bestimmten [X.] entnommenen Stroms zu einem konkreten Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgt über [X.]e. Diese Zuordnung ist nicht allein buchhalterischer Natur. Vielmehr folgt aus ihr die wirtschaftliche Einstandspflicht des [X.] für diese Quantitäten, da er sie unabhängig davon, ob er sich bei dem Nutzer der [X.] schadlos halten kann oder nicht, auf eigene Kosten beschaffen oder dem Übertragungsnetzbetreiber als Ausgleichsenergie vergüten muss. Eine solche Einstandspflicht setzt voraus, dass die betreffenden Strommengen dem Vermögen des [X.] zugeordnet sind. So führt im Normalfall, nämlich bei [X.] auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses oder eines gesetzlichen Schuldverhältnisses wie der Ersatzversorgung, die vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Stromlieferung an eine bestimmte [X.] überhaupt erst dazu, dass die dort entnommene Energie als von einem bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert gilt und dessen [X.] (oder Unterbilanzkreis) zugeschrieben wird. Die Zuordnung der an einer bestimmten [X.] aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum [X.] eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten ([X.], [X.], 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte [X.]n).

Da Bedingung für eine korrekte bilanzielle Erfassung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen die (zutreffende) Zuordnung einer Verbrauchsstelle zu einem [X.] ist, muss, worauf auch die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme vor dem [X.] hingewiesen hat, der Netzbetreiber für jede [X.] an seinem Netz ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen als zuständigen [X.] bestimmen. Dies gilt auch für [X.]n, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder [X.] besteht. Denn auch hier ist - jedenfalls, solange die [X.] nicht gesperrt ist - mit [X.] zu rechnen, und auch diese sind nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben zwingend einem [X.] zuzuordnen (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 20 - Unberechtigt genutzte [X.]n).

(2) Die bilanzielle Zuordnung einer Verbrauchsstelle ohne Lieferverhältnis und des dort unberechtigt entnommenen Stroms zu einem [X.] eines Netzbetreibers kommt nicht in Betracht. Dem stehen, wie der [X.] bereits entschieden hat, die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. [X.] entgegen, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von [X.] andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern. Danach ist Netzbetreibern ausschließlich der Transport fremden Stroms, nicht aber die Lieferung von Strom an Kunden erlaubt. Die vom [X.] zu unterhaltenden [X.]e dienen aus diesem Grund allein der Erfassung der Strommengen, die er entweder selbst verbraucht hat oder die als verbleibende Differenz keinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder anderen [X.] zuzuordnen sind. Eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen darf, wie auch § 12 Abs. 3 Satz 2 StromNZV festlegt, beim Netzbetreiber nicht erfolgen (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 24 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Dementsprechend ist es ausgeschlossen, dass durch eine (vorherige) bilanzielle Zuordnung einer Verbrauchsstelle zum [X.] eines Netzbetreibers die Grundlage für eine Verbuchung der dort erfolgenden [X.] in dessen [X.] geschaffen wird. Damit scheidet auch eine zivilrechtliche Zuordnung des an einer Verbrauchsstelle ohne Lieferverhältnis unberechtigt entnommenen Stroms zum Vermögen des zuständigen Netzbetreibers aus. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn Strom unter Umgehung regulärer [X.]n und der an diesen angebrachten Messeinrichtungen im Wege eines sogenannten Stromdiebstahls entnommen wird, bedarf hier keiner Entscheidung.

(3) Die an einer [X.] von einem Haushaltskunden entnommenen Strommengen sind im [X.] des Grund- und [X.]s auch dann zu verbuchen und diesem wirtschaftlich und vermögensrechtlich zuzuordnen, wenn kein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis (mehr) besteht und ein solches vom Nutzer der [X.] auch nicht beansprucht werden kann. Dies folgt, wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat, aus der in den §§ 36, 38 [X.] angelegten [X.] des Grund- und [X.]s (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 19 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Da bei Eintritt eines vertragslosen Zustands an einer Verbrauchsstelle gemäß § 38 Abs. 1 [X.] von Gesetzes wegen zwingend zunächst ein [X.] begründet wird, bevor die Stromentnahme unberechtigt erfolgt, ist immer der [X.] dasjenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das zuletzt mit dem Nutzer dieser Verbrauchsstelle über ein (gesetzliches) Lieferverhältnis schuldrechtlich verbunden war (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 19 und 25 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Der [X.] bleibt bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell für die [X.] und den dort entnommenen Strom zuständig; dieser stammt weiterhin aus seinem Vermögen.

Anders als die Klägerin meint, führt diese Wertung nicht zu einer Verlängerung des [X.]ses, der die gesetzliche Befristung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entgegenstünde. Vielmehr setzt der Letztverbraucher durch [X.] nach Beendigung der Ersatzversorgung dieses Lieferverhältnis faktisch ohne Rechtsgrundlage einseitig fort und greift damit unberechtigt in den Rechtskreis des Grund- und [X.]s ein. Diesem stehen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, um diesen Rechtsbruch zu beenden und seine Folgen zu kompensieren, sei es durch Beantragung und Durchsetzung einer [X.], sei es durch die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Ausgleichsansprüche.

(4) Soweit der [X.] in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer [X.]stelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des [X.] zusteht ([X.], Urteile vom 26. Januar 2005 - [X.], [X.] 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie [X.], [X.], 140 [juris Rn. 23 ff.]; vom 27. April 2005 - [X.], [X.] 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung ist zur Rechtslage vor Einführung der Entflechtungsregeln der §§ 6 ff. [X.] sowie der Regelungen über die Grund- und Ersatzversorgung in §§ 36 ff. [X.] durch das am 13. Juli 2005 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Neuregelung des [X.] ergangen, also zu einer Rechtslage, nach der die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 [X.] in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung (aF) regelmäßig vom örtlichen Netzbetreiber durchgeführt wurde. Der [X.] hat auch in diesen Entscheidungen zur alten Rechtslage den Ersatzanspruch [X.]eils ausdrücklich mit der Stellung des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Gebietsversorger und dessen aus § 10 [X.] aF folgender [X.]- und Versorgungspflicht begründet, ist also ebenfalls davon ausgegangen, dass die unberechtigt entnommenen Strommengen wirtschaftlich und zivilrechtlich dem Träger der Allgemeinen Versorgung zuzuordnen sind.

[X.]) Die vorstehende Beurteilung gilt nicht nur für Verbrauchsstellen von Haushaltskunden und den dort nach Beendigung der Ersatzversorgung ohne anschließende vertragliche Lieferbeziehung zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen entnommenen Strom. Vielmehr sind auch die Strommengen, die ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer (nicht gesperrten) regulären [X.] aus dem Niederspannungsnetz entnimmt, rechtlich und wirtschaftlich dem Grund- und [X.] zuzuordnen. Denn auch für eine solche [X.] kann nach Beendigung der Ersatzversorgung nur dieser bilanziell verantwortlich bleiben, da auch in einer solchen Konstellation die letzte rechtliche Lieferbeziehung - in Form des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Ersatzversorgung - zwischen dem Letztverbraucher und dem [X.] besteht. Auch hier führt der Letztverbraucher dieses Schuldverhältnis durch die unbefugten [X.] faktisch fort und bezieht den Strom auf Kosten und zu Lasten des [X.]s. Dass ein solcher Letztverbraucher keinen Anspruch auf Aufnahme in die Grundversorgung nach § 36 [X.] hat, ist für die Frage, "wessen" Strom er bei einer unberechtigten [X.]nutzung verbraucht, unerheblich.

cc) Eine von den vorgenannten Grundsätzen abweichende und damit fehlerhafte bilanzielle Zuordnung einer nicht mehr mit einem vertraglichen oder gesetzlichen Stromlieferungsverhältnis versehenen Verbrauchsstelle und des dort entnommenen Stroms durch den Netzbetreiber hat auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des unberechtigt entnommenen Stroms keinen Einfluss. Sie ändert nichts an dem Umstand, dass dieser aus dem Vermögen des [X.]s stammt. Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den [X.]en von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, sondern sie folgt vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. [X.], [X.], 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte [X.]n). Insofern gilt nichts anderes als bei vertraglichen Stromlieferungsverhältnissen, bei denen eine fehlerhafte [X.]zuordnung des an einer [X.] entnommenen Stroms zu einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen als dem Vertragspartner des [X.]nutzers durch den Netzbetreiber ebenfalls nicht zur Folge hat, dass der entnommene Strom als von dem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert gilt. Vielmehr hat hier ein bilanzieller und gegebenenfalls bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen. Dass im Streitfall die Klägerin die vom [X.] an der [X.] ab dem 1. April 2013 und mithin im hier maßgeblichen Zeitraum 2015 bis 2017 entnommenen Strommengen - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - nicht dem [X.] der Streitverkündeten, sondern ihrem eigenen [X.] zugeordnet hat, wirkt sich daher auf die zivilrechtliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nicht aus.

dd) Da die Streitverkündete als Grund- und [X.] auch über das Ende des mit dem [X.] bestehenden [X.]ses hinaus bilanziell für die [X.] verantwortlich war, sind dort entnommene Strommengen auch wirtschaftlich und vermögensrechtlich ihr zuzuordnen. Durch die fortgesetzten [X.] an dieser [X.] hat der [X.] das bis Ende März 2013 in Form eines [X.]ses bestehende Lieferverhältnis mit der Streitverkündeten ohne Rechtsgrundlage einseitig fortgesetzt und damit in ihren Rechtskreis eingegriffen. Die Duldung dieses Eingriffs ist - wenn man in ihr eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB sieht - mithin eine solche der Streitverkündeten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Geschäftsführung der Klägerin (auch) für den [X.] zudem darin gesehen, dass sie als [X.], statt den [X.] zu sperren, ihre Stromnetzinfrastruktur und [X.] in einer Weise aufrechterhalten hat, die dem [X.] eine kontinuierliche Stromentnahme ermöglichte. Die Aufrechterhaltung der Stromnetzinfrastruktur und [X.] stellt ein (objektiv) ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin dar. Der Umstand, dass dies zugleich dem [X.] die Stromentnahme an der [X.] erst ermöglicht hat, rechtfertigt es nicht, von einem Geschäft auch des [X.] auszugehen.

[X.]) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Betreiber von [X.] verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht nur die technische Sicherheit von Energieanlagen gewährleisten, sondern auch für die mengenmäßig ausreichende Versorgung der Abnehmer mit Strom und Gas sorgen müssen (vgl. König in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 21; [X.] in [X.]/Kühling, Energierecht [Stand: Januar 2022], § 11 [X.] Rn. 13 f. [Stand: August 2021]; s. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks. 13/7274, [X.] und 22). Zwar obliegt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit den Netzbetreibern nur insoweit, wie sie durch den Betrieb ihres Netzes Einfluss darauf nehmen können, während es Aufgabe der Lieferanten ist, eine mengenmäßig ausreichende und nachhaltige Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Die Netzbetreiber müssen jedoch dafür sorgen, dass auch der Spitzenbedarf an Strom gedeckt werden kann und [X.] vermieden werden (vgl. [X.] [X.]O Rn. 14). Aufgrund dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung stellt die Aufrechterhaltung der Stromnetzinfrastruktur und [X.] durch die Klägerin für diese ein eigenes Geschäft dar.

[X.]) Die Maßnahmen der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs, zu denen auch die Beschaffung von Ausgleichsenergie gehört (§ 22 Abs. 1 [X.]), erweisen sich auch nicht deshalb als Geschäft des [X.] im Sinne eines "auch-fremden" Geschäfts, weil der funktionierende Netzbetrieb und die fehlende Sperre der in Streit stehenden [X.]stelle dem [X.] dort die - weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Grundlage erfolgende - Stromentnahme ermöglicht haben und ihm daher "zugute kamen". Wie ausgeführt (oben Rn. 19 ff.) sind die vom [X.] an der [X.] entnommenen Strommengen rechtlich und wirtschaftlich der Streitverkündeten als damaligem Grund- und [X.] zuzuordnen, auch wenn aufgrund der fehlerhaften bilanziellen Zuordnung möglicherweise (zunächst) die Klägerin die Kosten dafür getragen hat. Das von der Klägerin betriebene und aufrechterhaltene Stromnetz stellt ebenso wie der weiter funktionierende Netzanschluss lediglich das - rechtlich insoweit bedeutungslose - Vehikel für den Transport und die [X.] dieses Stroms dar.

d) Aus den vorgenannten Gründen kann die Führung eines Geschäfts (auch) des [X.] durch die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin - so ist zu unterstellen - den vom [X.] an der [X.] entnommenen Strom in ihrem [X.] verbucht hat. Dies wäre nicht dem [X.], sondern der Streitverkündeten zugutegekommen. Bei zutreffender bilanzieller Zuordnung hätte die Streitverkündete die entnommenen Strommengen auf dem Markt beschaffen müssen, um ihren [X.] ausgeglichen zu halten. Das ist ihr dadurch, dass die Klägerin sie (fehlerhaft) ihrem eigenen [X.] zugeordnet hat, erspart geblieben. Im Verhältnis zum [X.] wirkt sich die bilanzielle Zuordnung, wie dargelegt (Rn. 27), auf die zivilrechtliche Beurteilung nicht aus.

3. Der Klägerin steht gegen den [X.] auch kein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) zu. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Streitfall eine Leistungskondiktion oder eine Eingriffskondiktion in Betracht käme. Denn die Bereitstellung von Strom an der [X.] stellte jedenfalls keine Leistung der Klägerin an den [X.] dar, und die rechtsgrundlose Stromentnahme durch den [X.] erfolgte nicht auf Kosten der Klägerin. Vielmehr liegt insoweit eine Leistung der Streitverkündeten vor oder ein Eingriff des [X.] auf deren Kosten. Dies folgt aus der dargelegten (oben Rn. 19 ff.) wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Zuordnung von Strom zum [X.], wenn die unberechtigte Entnahme - wie hier - über eine reguläre und nicht gesperrte Stromlieferstelle erfolgt.

4. Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.] aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien bestehenden [X.]nutzungsverhältnis oder aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Die Klägerin stützt diesen Anspruch allein auf die unberechtigten [X.], die, wie ausgeführt, auf Kosten und zu Lasten der Streitverkündeten als Grund- und [X.] erfolgt; nur diese hat dadurch gegebenenfalls einen Schaden erlitten. Eine darüber hinausgehende Einbuße der Klägerin aufgrund der mit der unbefugten Stromentnahme verbundenen Nutzung des von ihr zur Verfügung gestellten Netzanschlusses ist nicht ersichtlich.

III. Da sich das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Rombach     

      

Berichtigungsbeschluss vom 30. Juni 2022

Der Tenor des am 10. Mai 2022 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2019 zurückgewiesen wird.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

EnZR 54/21

10.05.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021, Az: I-27 U 19/19, Urteil

§ 36 EnWG, § 38 Abs 2 S 1 Alt 2 EnWG, § 133 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 677 BGB, § 812 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2022, Az. EnZR 54/21 (REWIS RS 2022, 3190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3190


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. EnZR 54/21

Bundesgerichtshof, EnZR 54/21, 10.05.2022.


Az. 27 U 19/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 19/19, 10.02.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 165/18

VIII ZR 313/13

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