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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 55/13
vom
18. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des [X.]hat am 18. März 2014 durch die Richterin [X.]als Vorsitzende, [X.]Schneider, die Richterin [X.]sowie [X.]Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.]gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.]vom 11.
September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2013 zugestellte Urteil des [X.]rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Be-rufungsbegründung ist am 14. August 2013 bei dem Berufungsgericht zusam-men mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.]der am 6.
August 2013 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ein-gegangen.
Zur Begründung des [X.]hat der Prozessbevoll-mächtigte des [X.]auf die von ihm vorgelegte, in seiner Kanzlei geltende "Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb" vom 4. Februar 2008 1
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verwiesen und ausgeführt, dass die [X.]auf der ersten Seite der [X.]jeweils den Fristablauf der Berufungs-
und Berufungs-begründungsfrist sowie entsprechende [X.]notiert habe. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung habe [X.]eine Vorfrist für den 2. August 2013 ("WV") und als Fristablauf den 6. August 2013 ("FA") vermerkt. Ferner habe sie einen Erledigungsvermerk angebracht ("not.").
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte statt der zutreffend vermerkten [X.]für die Berufungsbegründung (2.
August 2013) im [X.]zunächst für die Wiedervorlage den 16.
August 2013 und sodann eine "Vorverlegung" auf den 13. August 2013 ein-getragen, ohne der Tatsache gewahr zu werden, dass als Fristablauf im Fris-tenkalender der 6. August 2013 eingetragen und nicht
gestrichen gewesen sei. Aus ebenfalls nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Angestellte [X.]nicht erkannt, dass im [X.]unter dem 6. August 2013 zwar der Fristlablauf für den [X.]notiert, jedoch an diesem Tag weder ein Ausgang des Schriftsatzes noch eine Streichung der Frist erfolgt sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.]ausgeführt, dass der
Prozessbevollmächtigte des [X.]bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift die fehlerhafte Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung nicht geprüft habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klä-gers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, §
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.]zur Fort-bildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung des [X.]als unzulässig verworfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger ohne sein
Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
1. Allerdings hält die vom Berufungsgericht gegebene Begründung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Rechtsanwalt prüfen muss, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 -
XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12. November 2013 -
II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23.
Januar 2013 -
XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 8. Februar 2010 -
II ZB 10/09, juris Rn. 7;
vom 22. Januar 2008 -
VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Dabei genügt die Anbringung entsprechender
Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristen-wesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 -
II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26. Januar 2009 -
II ZB 6/08,
NJW 2009, 1083 Rn. 11).
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Dem Prozessbevollmächtigten des [X.]ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit aber kein Versäumnis anzulasten. In den Handak-ten war die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eingetragen. Die notierte Frist war ebenso wie die Vorfrist mit einem Erledigungsvermerk versehen. Dass die Vorfrist zum 2.
August 2013 trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristen-kalender eingetragen war, war für den Prozessbevollmächtigten des [X.]nicht erkennbar, als ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift [X.]wurden; Zweifel an der Richtigkeit des Erledigungsvermerks mussten sich ihm nicht aufdrängen.
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§
577 Abs. 3 ZPO). Die Versäumung der Frist zur [X.]beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbe-vollmächtigten des [X.]bei der [X.](§
233 ZPO), welches dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener [X.]rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte eine [X.]schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen [X.]ge-hört die Anordnung, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden
Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, [X.]vom 16. Februar 2010 -
VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; vom 12. April 2011 -
VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; vom 17. Januar 2012
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VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., §
233 Rn. 66; jeweils mwN). Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.]eine entsprechende Anordnung bestand, lässt sich dem Vorbringen im 8
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Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Die vorgelegte "Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb" vom 4. Februar 2008 enthält dazu nichts. Dass es darüber hinaus allgemeine mündliche Anweisungen zur [X.]gegeben oder der Prozessbevollmächtigte des [X.]der [X.]eine den oben genannten Anforderungen entsprechende konkrete Einzelanweisung zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist erteilt hätte, hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen.
Die unzureichende Organisation der [X.]im Büro des Pro-zessbevollmächtigten des [X.]war kausal für das Fristversäumnis, denn es ist anzunehmen, dass die noch offene Berufungsbegründungsfrist am Abend des 6. August 2013 bei der Kontrolle des Fristenkalenders aufgefallen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des [X.]hätte in diesem Fall noch rechtzeitig
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einen (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen und die (verlängerte) Frist in der Folgezeit wahren können.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer
[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 29.05.2013 -
4 O 963/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.09.2013 -
14 [X.]-
Meta
18.03.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. VIII ZB 55/13 (REWIS RS 2014, 7002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7002
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 40/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Umfang der Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bei …
VI ZB 40/16 (Bundesgerichtshof)
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8 U 23/08 (Oberlandesgericht Hamm)
VIII ZB 5/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der Fristeneintragung bei zuverlässigem Kanzleimitarbeiter
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