Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZR 334/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3180

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:8. Mai 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 249 [X.], 305 a.[X.], 826Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus [X.] Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicher-heit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der [X.] nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein [X.] verlangen.[X.] § 92; BGB § 826Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen [X.], der die Ent-wertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat,kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom [X.] geltend gemacht werden.[X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2001 auf-gehoben, soweit der Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen worden ist.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die klagende "B. [X.]R" schloßam 20. Dezember 1995 mit der [X.] (nachfolgend: [X.] ) einen [X.] über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch [X.] in [X.]. Die Veräußerin trat darin die Rechte aus [X.] über das [X.], den sie zuvor mit der [X.] (nachfolgend: [X.]) geschlossenhatte, an die Klägerin ab.- 3 -Die [X.] mbH (nachfol-gend: [X.] ), die damals 75 % der Gesellschaftsanteile der [X.] hielt, hatte [X.] September 1995 gegenüber der [X.] erklärt, daß sie die Beteiligung an [X.] während der Laufzeit des Pachtvertrages aufrecht erhalten und fürdie Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft aus dem Pachtvertrag eintretenwerde. Mit Schreiben vom 28. November 1995 wurde diese Verpflichtung zu-gunsten des Rechtsnachfolgers der [X.] erweitert. Am 7. Dezember 1995 er-klärte [X.] [X.] , Alleingesellschafter der [X.] und Geschäftsführer der [X.]sowie außerdem an zahlreichen weiteren Betriebsgesellschaften der [X.] beteiligt, er trete der Patronatserklärung der [X.] in der [X.] 28. November 1995 bei.Nachdem die [X.] Anfang des Jahres 1997 die Pachtzahlungen einge-stellt und später den [X.] gekündigt hatte, schloß die Klägerin mit der[X.], der [X.] und [X.] im Januar 1998 einen außergerichtlichen Vergleich. Die[X.] bestätigte, daß es sich bei ihrer Verpflichtung vom 18. September/28. No-vember 1995 um eine Patronatserklärung handle im Sinne eines bürgschafts-ähnlichen Rechtsverhältnisses oder eines Schuldbeitritts. [X.] erklärte, seineBeitrittserklärung vom 7. Dezember 1995 sei als Schuldbeitritt zur Verpflichtungder [X.] zu verstehen.Schon vor Abschluß dieses Vergleichs hatte [X.] die Struktur der [X.] dadurch geändert, daß er Anteile der [X.] und eigene Anteilean 33 Hotelbetriebsgesellschaften auf die Beklagte übertrug, die damals überein Stammkapital von 50.000 DM verfügte. Ursprünglich hielten die [X.] und[X.] die Geschäftsanteile der [X.]; nunmehr sind dessen drei Kinder diealleinigen Gesellschafter.- 4 -Die [X.] zahlte die Pacht für die Monate Februar bis April 1999 nicht. [X.] gegen die [X.], die [X.] und [X.] erhobene Klage hatte gegenüber [X.] und [X.] als Patronatsgeber Erfolg. Über das Vermögen der [X.] wurde am 28. Mai 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat [X.] Forderung von 585.336,81 DM (Pacht für die Monate Februar bis Mai 1999zuzüglich Zinsen) angemeldet. [X.] hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben.Die Klägerin hat die Beklagte auf Abgabe einer Patronatserklärung, [X.] die [X.] geleistet hat, in Anspruch genommen und vorgetragen, [X.] habeals Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] und der [X.] die Patro-natserklärung bewußt entwertet, indem er der [X.] die wesentlichen Vermö-gensteile entzogen habe. Die Beklagte, die sich dessen Handeln zurechnenlassen müsse, sei ihr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826BGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Scha-densersatz verpflichtet und hafte daneben auch aus § 419 BGB. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzlicheUrteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt [X.] die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur [X.] -I.Das Berufungsgericht meint - insoweit in Übereinstimmung mit [X.] -, die Klägerin habe den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch schlüssig vorgetragen. Die Klägerin könne, wenn ihr Vortrag zutreffendsei, als Naturalrestitution eine Patronatserklärung verlangen. § 92 [X.] hindereden Gläubiger nicht, einen individualrechtlichen Schadensersatzanspruch, wieer hier in Betracht komme, geltend zu machen.Das [X.] habe sich jedoch nicht mit den Einwendungen der [X.] befaßt und sei auf die dazu unter Beweis gestellten Behauptungen nichteingegangen. Dieser Verfahrensmangel erfordere die Zurückverweisung.II.Da sich die Revision gegen eine kassatorische Entscheidung des [X.] richtet, kann mit ihr nur geltend gemacht werden, daß die ausge-sprochene Zurückverweisung gegen das Gesetz verstößt, weil sie [X.] erfolgt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn das Berufungsgericht beirichtiger Rechtsanwendung zu einer abschließenden Entscheidung hätte [X.] müssen ([X.], [X.]. v. 18. Februar 1997 - [X.], NJW 1997,1710 m.w.N.). Die Revisionsbegründung enthält die gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3ZPO a.[X.] erforderliche Rüge; denn sie führt aus, warum die Klage aus ihrerSicht hätte abgewiesen werden müssen.Damit hat sie auch Erfolg; denn das angefochtene Urteil hält der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.- 6 -1. Die Revision hält die Klage für unzulässig, weil ihr das [X.] fehle und der geltend gemachte Anspruch infolge der Rechtswirkun-gen des § 92 [X.] nicht gerichtlich durchgesetzt werden dürfe. Auf diese Fra-gen kommt es indes nicht an, weil der eingeklagte Anspruch schon aus [X.] nicht besteht. Steht die Unbegründetheit eines Antrags bereits fest, [X.] Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu unterbleiben ([X.]Z 130, 390, 400;[X.], Urteil vom 9. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1257, 1258). [X.] die Rechtswirkungen des § 92 [X.] nicht ein, wenn der vom einzelnenGläubiger verfolgte Anspruch schon aus sachlich-rechtlichen Gründen [X.] Insolvenzverwalter unter keinem Gesichtspunkt mit Erfolg geltend gemachtwerden kann.2. Das Klagevorbringen besagt in [X.], die Geschäftsführung der[X.] habe zielgerichtet darauf hingewirkt, das wesentliche Vermögen der[X.] dem Gläubigerzugriff zu entziehen, und dadurch deren auf die [X.] bezo-gene Patronatserklärung wirtschaftlich völlig entwertet. In einem solchen Fallkommen neben - hier nicht geltend gemachten - Ansprüchen des [X.] dem Anfechtungsgesetz auch solche aus § 826 BGB sowie aus § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer konkursrechtlichen Straftat in Betracht (vgl.[X.]Z 130, 314, 331; [X.], Urteil vom 4. Juli 2000 - [X.], NJW 2000,3138, 3139).3. Erfüllt das der [X.] zuzurechnende Verhalten die in den ge-nannten Vorschriften normierten Tatbestandsmerkmale, so kann die Klägeringleichwohl nicht verlangen, daß sie zum Ausgleich der ihr entstandenenNachteile eine Patronatserklärung der [X.] erhält. Ein solcher Anspruchfindet im Gesetz (§ 249 BGB) keine Rechtsgrundlage. Die der [X.] zur- 7 -Last gelegten unerlaubten Handlungen können ausschließlich einen auf [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch begründet haben.a) Die Klägerin beruft sich im Ansatz zu Recht darauf, daß der [X.] zur Naturalrestitution verpflichtet ist. Er hat den Zustand [X.], der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nichteingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB a.[X.]). Etwas Entsprechendes begehrt dieKlägerin im Streitfall nicht; denn sie verlangt nicht die Wiederherstellung derfinanziellen Leistungsfähigkeit der [X.] als der ihr aus der Patronatserklärungverpflichteten Person, sondern eine davon grundlegend abweichende Ver-pflichtung, die bei Schadenseintritt nicht bestanden hat: eine eigene Patronats-erklärung der [X.].aa) Allerdings kann bei Zerstörung oder Verlust von Gegenständen dieNaturalrestitution auch in der Beschaffung anderer gleichartiger und gleichwer-tiger Sachen bestehen ([X.]Z 66, 239, 247; 102, 322, 325 f; 115, 375, 377 ff).Da dieser Anspruch seiner Funktion nach ein Herstellungsanspruch ist, findet [X.] seine Grenze dort, wo die Wiederherstellung des zerstörten Rechtsgutsnicht möglich und durch die Beschaffung oder Erstellung eines Ersatzgegen-standes bei einer Gesamtbetrachtung aller in technischer und wirtschaftlich-funktionaler Hinsicht maßgeblichen Faktoren keine dem früheren Zustand ent-sprechende Lage geschaffen werden kann. In einem solchen Falle schuldet [X.] mangels eines fortbestehenden Erhaltungsinteresses des [X.] nur noch Wertersatz ([X.]Z 92, 85, 87 ff; 102, 322, 326 f).bb) Die Patronatserklärung, die die Klägerin von der [X.] begehrt,stellt keine in dem bezeichneten Sinne gleichartige und gleichwertige [X.] haftet dem Gläubiger neben dem Schuldner für die-selbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung wird allgemein als einder Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel ange-sehen ([X.]Z 117, 127, 132 m.w.N.). Einen entsprechenden Rechtscharakterder von der [X.] übernommenen Verpflichtung haben die Parteien der Ver-gleichsvereinbarung vom 29./30. Januar 1998 durch den Hinweis auf ein [X.] Rechtsverhältnis oder einen Schuldbeitritt ausdrücklichbestätigt. Der Wert solcher sich auf das gesamte persönliche Vermögen [X.] erstreckenden Haftungserklärungen hängt entscheidend vondessen Bonität sowie der Entwicklung seiner zukünftigen finanziellen [X.] ab. Da diese Umstände von individuell ganz unterschiedlichen Faktorenbeeinflußt werden, sind [X.], die von verschiedenen Personenabgegeben werden, ebenso wie im Falle von Bürgschaften und ähnlichen per-sönlichen Haftungsverpflichtungen grundsätzlich nicht gleichwertig. Ob aus-nahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Bonität der in den [X.] Personen außer Zweifel steht, mag offenbleiben; denn da-von kann jedenfalls im Verhältnis der [X.] zur [X.] keine Rede sein. [X.] zur Abgabe der Patronatserklärung könnte daher zu einer mitZweck und Funktion des Schadensersatzrechts unvereinbaren Bereicherungdes Gläubigers führen oder sich als ungeeignet zum Ausgleich der der Klägerinentstandenen wirtschaftlichen Nachteile erweisen. Schon aus diesem [X.] die verlangte Erklärung als eine dem Inhalt und Zweck des § 249 BGBa.[X.] entsprechende Naturalrestitution nicht in [X.]) Davon abgesehen ist der gemäß § 249 BGB geschuldete Schadens-ersatz von vornherein auf eine Geldleistung beschränkt, wenn der erlittene undeventuell zukünftig noch entstehende Schaden allein im Verlust von Einnahmen- 9 -oder in entsprechenden geldwerten Nachteilen besteht. In diesen [X.] die gemäß § 249 BGB geschuldete Form der Naturalrestitution([X.]Z 5, 105, 109; allgemeine Meinung). Der hier in Betracht kommendeSchaden der Klägerin besteht ausschließlich in einem solchen Einnahmever-lust.aa) Erfüllt der Schuldner die durch die Verpflichtung des Patrons gesi-cherte Verbindlichkeit nicht, so kann der Gläubiger letzteren ohne weiteres so-fort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man mitder überwiegenden Meinung des Schrifttums die Hauptleistung des Patrons inder Ausstattungspflicht ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. vor § 765 Rn. 14;Merkel in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 98Rn. 21 ff; [X.], [X.]. Rn. 464) oder deneigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungs-pflichten des Schuldners (Schäfer [X.], 153, 160 ff) sieht und die [X.] aus § 280 BGB a.[X.] herleitet. Die Möglichkeit der sofortigen Inan-spruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürg-schafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts ([X.]Z 117, 127, 132 f).bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fälle denkbar sind, in denen überdie Zahlung hinausgehende oder von ihr verschiedene, im Klagewege durch-setzbare Rechte des Gläubigers gegen [X.] in Betracht kommen; dennim Streitfall sind solche Ansprüche nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich.Hier geht es allein darum, daß die Klägerin mit einem Teil des ihr [X.] gegen die [X.] ausgefallen ist. Die ihr daraus entstandenen finan-ziellen Nachteile sollte die [X.] ersetzen. Deshalb hat die Klägerin die [X.] zunächst als Gesamtschuldner mit der [X.] vor dem LG[X.] auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses in Anspruch genommen- 10 -und den entsprechenden Betrag im Konkursverfahren über das Vermögen der[X.] zur Tabelle angemeldet. Sind wegen der Nichterfüllung der der [X.] Pflichten weitere Ansprüche gegen die [X.] entstanden und auchin Zukunft noch zu erwarten, so gehen sie ebenfalls nur auf Ausgleich der derKlägerin erwachsenen finanziellen Nachteile. Hatte somit die [X.] ausschließ-lich Geldersatz zu leisten, beschränkt sich die Verpflichtung der [X.], fallssie der Klägerin für den geltend gemachten Verlust aus §§ 823 Abs. 2, 826BGB einzustehen hat, ebenfalls auf diese Form der Ersatzleistung.III.Haupt- und Hilfsantrag der Klage, die jeweils auf Abgabe einer Willens-erklärung gerichtet sind, müssen daher abgewiesen werden.Die Sache bedarf nicht deshalb der Zurückverweisung, weil ein [X.] gegen die Beklagte begründet sein kann; denn die Klägerin istnicht befugt, diesen Anspruch einzuklagen, seitdem über das Vermögen der[X.] , die die Patronatserklärung erteilt hat, das Insolvenzverfahren eröffnetworden ist (§ 92 [X.]).1. Gemäß § 92 [X.] können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Er-satz eines Schadens, den diese durch eine Schmälerung der [X.] erlitten haben, während der Dauer des [X.] vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Das Gesetz entzieht in-soweit dem einzelnen Gläubiger die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis.Die Vorschrift hat keine Vorläuferbestimmung in der Konkursordnung; [X.] schon nach bisherigem Recht in Rechtsprechung und Lehre [X.] -daß die Befugnis, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die die Masseinsgesamt, nicht lediglich einzelne Konkursgläubiger, geschädigt haben, beimVerwalter liegt ([X.]Z 143, 246, 251 m.w.[X.] Dementsprechend findet § 92 [X.] Anwendung, wenn das Verhalten,aus dem die Beklagte in Anspruch genommen wird, die Insolvenzmasse [X.] hat. Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder [X.] insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden [X.] richten.Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur [X.] gehörenden Vermögens ein ([X.]Z aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], § 92 Rn. 9; Begründung des [X.] zu § 92 [X.], BT-Drucks. 12/2443,S. 139). Dagegen handelt es sich um [X.], soweit nur einzelneInsolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber oblie-genden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten uner-laubten Handlungen erlitten [X.] Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat das Verhalten, ausdem die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, keinen Individual-,sondern einen Gesamtschaden verursacht; denn durch die Verschiebung [X.] der [X.] ist die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen allerihrer Gläubiger entsprechend verschlechtert worden. Der Zweck des § 92 [X.],in solchen Fällen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Ver-mögen des wegen Masseverkürzung [X.] zu sichern,führt dazu, daß bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens nur der Insolvenz-verwalter einen auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen [X.] gerichtlich geltend machen darf. Ob der Verwalter Klage erhebt oderdavon absieht, weil er die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits als ungünstigbeurteilt, ist [X.] -4. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Gesellschaft, deren haftendes Kapitalder Geschäftsführer der [X.] nach dem Klagevorbringen beiseite ge-schafft hat (zur Unterbrechung des Rechtsstreits in Fällen des § 93 [X.] vgl.[X.], [X.]uß vom 14. November 2002 - [X.], [X.], 39), [X.] deshalb nicht in Betracht, weil die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhobenworden ist, als die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] bereits verloren hatte.[X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 334/01

08.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZR 334/01 (REWIS RS 2003, 3180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3180

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