Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 5 StR 162/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1597

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Der Senat hält die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung nicht für verfassungs-widrig. Er schließt sich den auch für diese Norm zutreffenden Erwägungen des [X.] in seiner zum Veranlagungszeitraum 1999 und zur Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangenen Entscheidung vom 29. November 2005 ([X.], 330) an. Bei der Prüfung der Verfassungs-mäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat die Entscheidung des [X.] vom 13. Juni 2007 über die Vorschriften zum automatisierten Kontenabrufverfahren (NJW 2007, 2464) berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b [X.]) erst mit Wirkung vom 1. April 2005 durch das [X.] vom 23. Dezember 2003 ([X.] 2928) und damit nach [X.] in [X.] gesetzt worden ist. Die vom Angeklagten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung wurde hier am 30. November 2004 beendet, als das zuständige Finanzamt die [X.] in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeit- - 3 - raum allgemein abschloss (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.). [X.] für die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist, dass die den [X.] des § 370 [X.] ausfüllende [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, aus der sich der Steueranspruch gegen den Angeklagten ergibt, schon im [X.] in [X.] getreten und im gesamten Tatzeitraum [X.] bis heute [X.] geltendes Recht war (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Geltung in diesem Sinne hat jede Vorschrift, solange sie nicht vom [X.] für nichtig erklärt worden ist (vgl. zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, wenn das [X.] lediglich die Unvereinbarkeit einer [X.] mit dem Grundgesetz festgestellt hat: BGHSt 47, 138). Daher steht der Bestrafung des Angeklagten auch das strafrechtliche Rückwir-kungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB) nicht entgegen (a. [X.] [X.], 401, 404; vgl. auch [X.], 272, 273). Dies gilt selbst dann, wenn eine temporäre Unvereinbarkeit der [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem Grundgesetz (vgl. [X.], 330, 337) bestanden haben sollte. Davon unabhängig ist die Frage, ob bei der nun vorzunehmenden Beurtei-lung der Verfassungsmäßigkeit der blankettausfüllenden [X.] für den Veranlagungszeitraum 2002 [X.] im Hinblick auf die Beseitigung des für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen strukturellen Vollzugsdefizits ([X.] 110, 94 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe [X.] [X.] die rückbezügliche Anwendbarkeit des am [X.] 2005 in [X.] getretenen Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen werden darf. Dies ist zu bejahen. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des [X.] ([X.], 330, 336 f.) an. 2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Die Wertung des [X.], der Angeklagte, der auch seine sonstigen Einkünfte nicht erklärte, habe sich nicht in einem Irrtum über die Steuerpflich-tigkeit von Spekulationsgewinnen befunden, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Schluss der [X.], der Angeklagte habe seine Ein- - 4 - künfte deswegen nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt, weil er in [X.] Fall seine Gewinne mit dem Fiskus teilen wollte, beruht auf einer tragfä-higen [X.]. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Erwartung, das [X.] werde eine [X.] für nichtig erklären, einen strafrechtlich relevanten Irrtum darstellen kann, hat daher für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Diese Frage wäre auch zu verneinen, da eine solche Erwartung weder schutzbedürftig noch schutzwürdig ist (vgl. auch [X.] wistra 2007, 133, 134). Andernfalls würde dem Steuerpflichtigen eine [X.] für Rechtsnormen eingeräumt, die nur dem [X.] zu-kommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Dem Steuerpflichtigen, der [X.]en für verfassungswidrig hält, ist zuzumuten, in seinen Steuererklärungen wahr-heitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Er hat dann die [X.], [X.] gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 [X.], § 69 FGO) [X.] gegen die auf seine Angaben hin er-gangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen sowie anschließend Klage zu erheben und dabei die Verfassungswidrigkeit der Normen geltend zu ma-chen. [X.]

Meta

5 StR 162/07

09.10.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2007, Az. 5 StR 162/07 (REWIS RS 2007, 1597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1597

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