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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/10 vom 16. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 16. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 28. Oktober 2009 auf-gehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall [X.] 16. der [X.]eils-gründe verurteilt worden sind, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, [gewerbsmäßigen] unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] - 3 - bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Sachrügen gestützten Revisi-onen, der Angeklagte [X.]erhebt darüber hinaus auch eine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall [X.] 16. der [X.]eilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ([X.] ) bzw. [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ([X.]) halten revi-sionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit lückenhaft sind. Das angefochtene [X.]eil enthält keine Angaben zur Art und Menge der Betäubungsmittel, die der Angeklagte [X.] zum Zweck gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und der - eingeweihte - Angeklagte [X.]für ihn aufbewahrt hat. In den [X.]eilsgründen wird lediglich mitgeteilt, dass es in [X.] "um eine nicht bekannte Menge von Betäubungsmitteln" ([X.]) ging. Hierzu wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen zu treffen haben. 3 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in diesem Fall zieht auch die [X.] nach sich. 4 3. Soweit das [X.] gegen den Angeklagten [X.]in den Fällen [X.] 1. bis 15. der [X.]eilsgründe Geldstrafen verhängt hat, enthält das [X.]eil keine Angabe der [X.]. Der Festsetzung der [X.] bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus [X.] und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. [X.]St 30, 93, 96 f.; [X.], [X.]. vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1; 5 - 4 - vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 40 Rdn. 6 m.w.N.). Der [X.] holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StPO) fest. 4. Soweit der [X.] in seiner Antragsschrift beanstandet, das [X.]eil erschöpfe den Eröffnungsbeschluss nicht, weil dem Angeklagten [X.] in der zugelassenen Anklageschrift 120 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an die Zeugin [X.]zur Last gelegt waren, er aber nur in 13 Fällen (Fälle [X.] 1. bis 13. der [X.]eilsgründe) deswegen verurteilt worden ist, ist dem [X.] eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren inso-weit nicht hier, sondern noch beim [X.] anhängig ist (vgl. [X.], [X.] vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, [X.]R StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4, und vom 18. April 2007 - 2 [X.], [X.], 476; vgl. auch [X.] 52. Aufl. § 352 Rdn. 1). 6 Tepperwien [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
16.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. 4 StR 48/10 (REWIS RS 2010, 8454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8454
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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