Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. X B 144/21

10. Senat | REWIS RS 2022, 5951

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Gegenstand

Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht


Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).

2. NV: Für die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich nicht der Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig. Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Berichterstatters des Klageverfahrens (…) vom 20.09.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Das Finanzgericht ([X.]) führte am [X.] im Klageverfahren (…) eine mündliche Verhandlung durch. Zu dessen Vorbereitung hatte es an die [X.]eteiligten einen sog. Sachbericht übersandt. In der Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) darauf hin, der für das Klageverfahren zuständige [X.]erichterstatter ([X.]) habe telefonisch mitgeteilt, den Sachbericht noch ergänzt zu haben. [X.] trug die Ergänzung sodann mündlich vor. Die [X.]eteiligten erzielten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung über den [X.]esteuerungssachverhalt und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

2

Mit Schreiben vom 15.09.2021 beantragten die Kläger die Ergänzung des Sachberichts zu übersenden. Sie hätten hieran ein berechtigtes Interesse, da ihnen nur die Erstfassung des [X.]erichts vorliege. Gleiches gelte für ihren derzeitigen Steuerberater und ebenso für ihren Rechtsvertreter, der mit der Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den früheren Steuerberater beauftragt sei. Darüber hinaus bestehe für ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Vollständigkeit der Akte und die wissenschaftliche Aufarbeitung des finanzgerichtlichen Verfahrens ein berechtigtes Interesse an der Übersendung des ergänzten Sachberichts.

3

Diesen Antrag lehnte [X.] mit Schreiben vom 20.09.2021 unter Hinweis auf den Abschluss des Klageverfahrens ab. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.09.2021 "Rechtsmittel" ein. Wegen des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit und -wahrheit hätten sie Anspruch auf den vollständigen [X.]. Zudem ergebe sich ihr Anspruch aus den [X.] (I[X.]) des [X.]undes sowie des [X.] [X.] (NRW).

4

Das [X.] legte die Eingabe der Kläger als [X.]eschwerde aus. Am 25.10.2021 beschlossen die drei [X.]erufsrichter des für das Klageverfahren (…) zuständig gewesenen [X.]-Senats der [X.]eschwerde nicht abzuhelfen.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,
die unter dem 20.09.2021 ergangene Entscheidung des [X.] aufzuheben und den ergänzten Sachbericht im abgeschlossenen Klageverfahren (…) zu übersenden.

6

Der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Der Senat legt das [X.]eschwerdebegehren der Kläger dahingehend aus, dass der von [X.] im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ergänzte Sachbericht zur Gerichtsakte (…) zu nehmen und sodann Einsicht in die entsprechend vervollständigte Akte zu gewähren sei. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Kläger, die für ihr [X.]egehren allerdings keine konkreten Rechtsnormen anführen, auf das Gebot einer Aktenvollständigkeit und -wahrheit berufen, also davon ausgehen, dass der ergänzte Sachbericht [X.]estandteil der Gerichtsakte sein muss.

9

Die so ausgelegte [X.]eschwerde ist zwar statthaft (dazu unten 2.), allerdings unbegründet (unten 3.).

2. Die [X.]eschwerde ist statthaft.

a) Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) kann sich ein [X.]etroffener unter dort genannten weiteren Voraussetzungen u.a. gegen die Entscheidungen des [X.]erichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, mit der [X.]eschwerde an den [X.]undesfinanzhof ([X.]FH) wenden.

b) Eine solche Entscheidung ist im Streitfall gegeben.

[X.] hat am [X.] in seiner Eigenschaft als [X.]erichterstatter des Klageverfahrens (…) den Antrag der Kläger, den von ihm ergänzten Sachbericht zur Verfügung zu stellen, abgelehnt.

Eine prozessleitende Verfügung, die das [X.]eschwerderecht nach § 128 Abs. 2 [X.]O ausschlösse, liegt schon deshalb nicht vor, da das Klageverfahren bereits abgeschlossen war und es sich deshalb nicht mehr um eine Entscheidung handeln konnte, die unmittelbar den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betraf (vgl. hierzu [X.]FH-[X.]eschluss vom 15.12.1982 - I [X.] 41/82, [X.]FHE 137, 224, [X.]St[X.]l II 1983, 230, sowie Rüsken in [X.], [X.]O § 128 Rz 52).

3. Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Für die Kläger besteht kein im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgbarer Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Überlassung des ergänzten [X.].

a) Die angegriffene Entscheidung vom [X.] beruht auf § 78 [X.]O (dazu unten [X.]). Die Entscheidung ist zwar verfahrensfehlerhaft ergangen (unten [X.]). Dies allein rechtfertigt aber nicht deren Aufhebung (unten cc).

[X.]) [X.]ei verständiger Würdigung des Inhalts der angegriffenen Entscheidung findet sich deren Rechtsgrundlage in § 78 [X.]O.

(1) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.]O können die [X.]eteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen; sie können sich nach Satz 2 der Vorschrift auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Werden die Prozessakten --wie vorliegend-- elektronisch geführt, bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift, dass Akteneinsicht durch [X.]ereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt wird.

(2) Zwar benennt die angegriffene Entscheidung weder die Norm des § 78 [X.]O, noch führt sie ausdrücklich den [X.]egriff der "Akteneinsicht" an. Allerdings geht der Senat --wie bereits oben angeführt-- von einem zumindest konkludent gestellten Antrag auf Akteneinsicht aus, über den [X.] auch entschieden hat, in dem er das [X.]egehren ablehnte und dies damit begründete, dass das Klageverfahren bereits abgeschlossen sei.

[X.]) Die so verstandene Entscheidung enthält insoweit einen Verfahrensfehler, als [X.] in seiner Eigenschaft als [X.]erichterstatter nicht dafür zuständig war, über die Ablehnung von auf § 78 [X.]O gestützten Akteneinsichtsanträgen zu befinden.

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht ist --bis auf die seit dem 01.01.2018 eingeführte Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 [X.]O in [X.]ezug auf die elektronisch geführte [X.] gesetzlich nicht geregelt. Entscheidungen über die Akteneinsicht können danach --soweit nicht am [X.] gemäß § 6 [X.]O der Einzelrichter oder bei der elektronischen Akteneinsicht der Vorsitzende nach § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 [X.]O oder der [X.]erichterstatter nach Satz 6 der Vorschrift zuständig [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.]O nur von dem Senat getroffen werden. An der Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht wirken danach gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]O drei [X.]erufsrichter mit (vgl. hierzu ausführlich [X.]FH-[X.]eschluss vom 07.06.2021 - VIII [X.] 123/20, [X.]FHE 272, 345, [X.]St[X.]l II 2021, 915, Rz 12 f.).

(2) Da im Streitfall die besondere Zuständigkeitsregel in § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 [X.]O nicht einschlägig war, wäre es der aus drei [X.]erufsrichtern bestehende Senat gewesen, der über eine mit der Regelung in § 78 [X.]O begründete Ablehnung des [X.] hätte befinden müssen. Dieser Zuständigkeitsmangel wird nicht dadurch behoben, dass das [X.] am 25.10.2021 mit drei [X.]erufsrichtern die Nichtabhilfe der [X.]eschwerde der Kläger beschlossen hat. Denn derartige [X.]eschlüsse rechnen nicht zu den Entscheidungen i.S. von § 128 Abs. 1 [X.]O, da sie keine neue und selbständige [X.]eschwer vermitteln ([X.]FH-[X.]eschluss vom 16.07.1974 - VII [X.] 31/74, [X.]FHE 113, 94, [X.]St[X.]l II 1974, 716).

cc) Der vorgenannte Verfahrensfehler war aber nicht entscheidungserheblich, sodass eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung aus diesem Grund nicht in [X.]etracht kommt. Denn die Voraussetzungen des § 78 [X.]O liegen nicht vor.

Die Vorschrift gewährt den [X.]eteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen --noch nicht abgeschlossenen-- Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen ([X.]FH-[X.]eschluss vom 01.03.2016 - VI [X.] 89/15, [X.]FH/NV 2016, 936, Rz 8; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 6).

Im Streitfall war das Klageverfahren --worauf [X.] in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat-- durch die in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 von den Klägern und dem [X.] übereinstimmenden [X.] bereits abgeschlossen. Der [X.] war somit nicht mehr betroffen.

b) Ein Anspruch auf Einsicht und Überlassung des ergänzten [X.] ergibt sich auch nicht aus anderen Normen der [X.][X.]

Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 92 Abs. 2 [X.]O ableiten. Hiernach werden der Vorsitzende oder der [X.]erichterstatter --nur-- verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung den wesentlichen Akteninhalt vorzutragen. Ein Einsichtsrecht in das Manuskript des Sachvortrags ergibt sich aus dieser Pflicht nicht ([X.]FH-[X.]eschluss vom 26.05.2010 - V [X.] 70/09, [X.]FH/NV 2010, 1837, Rz 18; [X.]randis in Tipke/[X.], § 92 [X.]O Rz 6; [X.] in [X.], [X.]O § 92 Rz 52; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 92 Rz 6).

Nichts anderes gilt, wenn --wie im [X.] das [X.] den [X.]eteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung freiwillig einen vorläufigen Sachbericht übersandt hat. Spätere Modifikationen eines solchen [X.]erichts können, müssen aber den [X.]eteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden.

c) Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Vorschriften des I[X.] sowohl des [X.]undes als auch des [X.] stützen, bleibt auch dies --unbeschadet der Frage des hierfür eröffneten [X.] im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg.

[X.]) Ein Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Überlassung des ergänzten [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 I[X.] scheidet von vornherein aus, da er sich nicht gegen eine [X.]ehörde des [X.]undes richtet.

[X.]) Ein dementsprechender Anspruch nach § 4 Abs. 1 I[X.] [X.] ist ebenfalls ausgeschlossen.

Hiernach hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 I[X.] [X.] genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Unbeschadet des in § 4 Abs. 2 I[X.] [X.] geregelten Vorrangs besonderer Rechtsvorschriften über die Gewährung von Akteneinsicht sind Gerichte --hier ein [X.] im Land [X.]-- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 I[X.] [X.] nur insoweit vom Anwendungsbereich jenes Gesetzes betroffen, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Für die angefochtene Entscheidung des [X.] kommt dies nicht in [X.]etracht.

4. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Eingabe der Kläger vom 15.09.2021 auch als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Klageverfahrens anzusehen sein dürfte.

a) Ein hierauf gerichteter Anspruch ergibt sich aus § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss in [X.]FH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.). Zuständig für die Entscheidung ist der "Vorstand des Gerichts", hier also der Präsident des [X.]. Zwar kann der Präsident die Entscheidung per Dienstanweisung auf denjenigen Spruchkörper delegieren, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hat ([X.]FH-[X.]eschluss in [X.]FH/NV 2016, 936, Rz 10; Gräber/Stapperfend, a.a.[X.], § 78 Rz 28). Hiervon hat der Präsident des [X.] Köln aber keinen Gebrauch macht, sondern die Entscheidung über die "Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren" der Gerichtsverwaltung zugeordnet (vgl. lfd. Nr. 6 des [X.] für das Dezernat 3, Geschäftsverteilungsplan für 2021 "Verwaltung und Geschäftsstelle", abrufbar unter https://www.fg-koeln.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php).

b) Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass über diesen Antrag durch die Gerichtsverwaltung des [X.] bereits entschieden worden ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine --etwaige-- Ablehnung jenes Antrags keine nach § 128 Abs. 1 [X.]O beschwerdefähige Entscheidung, sondern einen Justizverwaltungsakt darstellt, bei dessen Anfechtung der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beschreiten wäre ([X.]FH-[X.]eschluss in [X.]FH/NV 2016, 936, Rz 11 ff.).

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X B 144/21

28.09.2022

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 5 Abs 3 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 5 Halbs 1 FGO, § 92 Abs 2 FGO, § 299 Abs 2 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 InfFrG NW, § 4 Abs 1 InfFrG NW, § 4 Abs 2 InfFrG NW, § 155 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. X B 144/21 (REWIS RS 2022, 5951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5951

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