Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 4 BN 4/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 8803

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Gegenstand

Nachfrage nach Gewerbeflächen als Indikator bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zum Urteil des [X.] vom 3. Juli 1998 - [X.]VerwG 4 CN 5.97 - ([X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 4) zuzulassen.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 166.99 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die [X.]eschwerde behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme diene schon dann dem Gemeinwohl [X.]. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.], wenn mit ihr allein die Förderung der Wirtschaft und die Versorgung der Allgemeinheit mit Wirtschaftsgütern verfolgt werde. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht indessen nicht formuliert. So gibt die [X.]eschwerde die entsprechende Textpassage im Urteil des [X.] nicht richtig wieder, denn auf S. 29 des Urteilsabdrucks heißt es: "§ 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 [X.]auG[X.] setzt ein Allgemeinwohlinteresse voraus, das(s) - soweit es an einen erhöhten [X.]edarf an Arbeitsstätten anknüpft - nicht notwendigerweise vorrangig arbeitsmarktorientiert sein muss. Auch das Interesse daran, die Wirtschaft und die Versorgung der Allgemeinheit mit Wirtschaftsgütern zu fördern, kann insoweit im Vordergrund stehen.".

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

5

Grundsätzlich bedeutsam [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

6

Es kann offen bleiben, ob der [X.]eschwerde schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil sie nicht darlegt, warum die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig erscheinen. Jedenfalls zeigt sie (auch) keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen des revisiblen Rechts auf.

7

a) Die Frage, ob

"ein anderer Teil des [X.]gebiets im Sinne des § 165 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] nur dann vor(liegt), wenn für die zügige Entwicklung des der Entwicklungssatzung unterstehenden Gebiets mehrere [X.]ebauungspläne notwendig sind und auch verschiedene Grundstücke verschiedener Eigentümer überplant werden müssen sowie mehr als die bloße Entwicklung eines Gewerbegebiets angestrebt wird",

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass zur Umsetzung der angegriffenen Entwicklungssatzung nur ein [X.]ebauungsplan (und nicht mehrere [X.]ebauungspläne) erforderlich ist (sind). Nach der Rechtsprechung des [X.] scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn ein [X.]erufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] - juris und vom 28. November 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 66.05 - Zf[X.]R 2006, 159). Außerdem ist der in § 165 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.] verwendete [X.]egriff der "anderen Teile des [X.]gebietes" in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (Urteil vom 3. Juli 1998 a.a.[X.] , [X.]eschlüsse vom 9. November 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.01 [X.] 2002, 1360 und vom 27. Mai 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.04 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 14 ). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

8

b) Die weitere Frage, ob

"eine Rechtfertigung einer Entwicklungssatzung durch das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 [X.]auG[X.] nur dann vor(liegt), wenn die angestrebte Entwicklung der Deckung einer langfristig und strukturell begründeten Arbeitsplatznachfrage dient" oder ob es ausreicht, "wenn sie lediglich die Entwicklung der planenden [X.] durch Ansiedlung neuer Gewerbegebiete fördert, ohne das(s) zusätzliche Arbeitsplätze nachgefragt werden",

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Frage überhaupt einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre, lässt sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beantworten. Danach ist geklärt, dass alle für die Gesamtmaßnahme ins Feld geführten öffentlichen Interessen, und nicht nur das Interesse an der Deckung einer langfristig und strukturell begründeten Arbeitsplatznachfrage, grundsätzlich geeignet sind, dem Wohl der Allgemeinheit [X.]. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] zu dienen, denn § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] enthält nur eine beispielhafte Aufzählung ([X.]eschlüsse vom 16. Februar 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.00 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 9 und vom 9. November 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.01 - a.a.[X.]). Der Gesetzgeber konkretisiert in dieser [X.]estimmung lediglich einige der [X.]elange, die die Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen. Er geht generalisierend davon aus, dass die Verwirklichung eines der in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] genannten Tatbestände allein oder im Zusammenwirken mit sonstigen [X.] geeignet ist, dem Allgemeinwohlerfordernis zu genügen ([X.]eschluss vom 16. Februar 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.00 - a.a.[X.]). Ob ihnen allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Interessen Gemeinwohlqualität zukommt, hängt davon ab, mit welchem Gewicht sie im Verhältnis zu entgegengesetzten öffentlichen Interessen zu [X.]uche schlagen ([X.]eschluss vom 16. Februar 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.00 - a.a.[X.] ). Eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit ist nach der Rechtsprechung aller Senate des [X.] jedoch nicht gegeben, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage - wie hier - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung, ggf. mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesinterpretation beantworten lässt (z.[X.]. [X.]eschluss vom 31. März 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.98 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 2 ).

9

c) Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch die Frage, ob

"ein [X.]edarf an Arbeitsstätten in dem Sinne, dass die Nachfrage nach Arbeitsplätzen das Angebot an Arbeitsplätzen strukturell weit übersteigt, allein aufgrund einer Untersuchung ermittelt werden (kann), die den zusätzlichen [X.]edarf an Gewerbeflächen für ansiedlungswillige [X.]etriebe untersucht".

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein wichtiger Indikator dafür, dass das Angebot an Arbeitsstätten deutlich hinter der Nachfrage zurückbleibt, die Nachfrage von Unternehmen nach Gewerbeflächen ist. Denn die [X.]efriedigung dieser Nachfrage garantiert regelmäßig die Errichtung von Arbeitsstätten (Urteile vom 3. Juli 1998 - [X.]VerwG 4 CN 5.97 - a.a.[X.] und vom 12. Dezember 2002 - [X.]VerwG 4 CN 7.01 - [X.]VerwGE 117, 248 <257, 258> = [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 12 ).

d) Die von der [X.]eschwerde ferner aufgeworfene Frage, ob

"das für eine Entwicklungssatzung notwendige Gemeinwohlinteresse im Sinne von § 165 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 [X.]auG[X.] vorliegt, wenn im Rahmen einer alternativen Prüfung die Alternative eines gemeinschaftlich entwickelten alternativen Gebiets, mit dem ebenfalls die Ziele der Entwicklungssatzung erreicht werden können, eine Entwicklung nicht möglich ist, weil die Fläche auf dem Gebiet verschiedener Kommunen liegt, die die für eine gemeinsame Entwicklung notwendige Kooperationsgemeinschaft (gemeint ist wohl "Kooperationsbereitschaft") nicht erkennen lassen und ihnen lediglich Synergieeffekte fehlen",

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (S. 44 des Urteilsabdrucks), war für die "Ablehnung eines interkommunalen Gewerbegebiets" vor allem maßgeblich, dass "die inhaltlichen Anforderungen an die benötigten gewerblichen [X.]auflächen zu unterschiedlich" gewesen sind; so habe die [X.] "kleinteilig strukturierte [X.]augrundstücke für nicht bzw. nicht wesentlich störendes Gewerbe" benötigt, die Antragsgegnerin hingegen "insbesondere größere, zusammenhängende [X.]augrundstücke für stark emittierende Industriebetriebe". Eine gemeinschaftliche Entwicklung des Gebiets "[X.]" scheiterte danach jedenfalls nicht an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin und der [X.]. Vorstehende Frage wäre im Übrigen in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig, da die Anforderungen, die das [X.]augesetzbuch an die Prüfung von [X.] bei der Aufstellung einer Entwicklungssatzung stellt, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind. Die [X.]eurteilung richtet sich - unabhängig von der Einordnung unter den Maßstab der Erforderlichkeit i.S.d. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]auG[X.] oder das entwicklungsrechtliche Abwägungsgebot des § 165 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, nämlich dem Grad der Eignung der ins Auge gefassten [X.] und nach der [X.]edeutung der [X.]elange der betroffenen Eigentümer.

e) Die [X.]eschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"welche Untersuchungstiefe für die Prüfung der umweltrechtlichen [X.]elange im Rahmen der Entscheidung über eine Entwicklungssatzung zu setzen ist", und ob "bei der Untersuchung der betroffenen Umweltbelange auch die [X.]eeinträchtigungen der durch die geplante Entwicklungsmaßnahme betroffenen [X.]evölkerung erfasst und bewertet werden muss, ob ferner bei einer Umweltuntersuchung, die Grundlage für eine Entwicklungssatzung in einem Außenbereich ist, sowohl die Auswirkungen auf Menschen als auch die Auswirkungen auf Tiere, [X.] und Fauna untersucht werden müssen und ob dabei ferner auf schon vorhandene Untersuchungen des Gebiets zurückzugreifen ist sowie ob im Übrigen eine möglichst tiefgehende Untersuchung stattfinden muss, um die wesentlichen [X.]elange vollständig zu ermitteln".

Damit will sie sinngemäß geklärt wissen, in welchem Umfang Umweltbelange im weitesten Sinne bei der Entscheidung über den Erlass einer Entwicklungssatzung zu berücksichtigen sind. Die Antwort auf diese Fragestellung richtet sich jedoch nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und entzieht sich wiederum einer allgemeinen, rechtsgrundsätzlichen Klärung. Welche Anforderungen das Gesetz an die Prüfung von Umweltbelangen bei der Aufstellung einer Entwicklungssatzung stellt, kann daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.

f) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob

"die städtebauliche Entwicklungssatzung eingesetzt werden kann, wenn es letztendlich nur darum geht, dass der Alleineigentümer des Gebiets der Entwicklungssatzung enteignet wird oder ob das Instrument eine komplexere Situation verlangt",

nicht die Zulassung der Revision. Die Antwort hierauf ergibt sich ohne Weiteres aus § 165 [X.]auG[X.]. Danach kann eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die engen Voraussetzungen nach § 165 Abs. 2, Abs. 3 [X.]auG[X.] - die in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt sind (z.[X.]. Urteile vom 3. Juli 1998 - [X.]VerwG 4 CN 2.97 - [X.]VerwGE 107, 123 = [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 3 und vom 12. Dezember 2002 - [X.]VerwG 4 CN 7.01 - a.a.[X.], [X.]eschlüsse vom 5. August 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 32.02 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 11 und vom 16. Juni 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 67.09 [X.] 2010, 1894) - gegeben sind. Folglich ist das Eigentum im Rahmen des besonderen Städtebaurechts dem unmittelbaren planerischen Zugriff der [X.] nicht entzogen. Es gehört wegen seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung (Art. 14 GG) freilich zu den [X.]elangen, auf die in der Abwägung besonders [X.]edacht zu nehmen ist. Gleichwohl darf es ebenso wie sonstige abwägungserhebliche [X.]elange hinter gewichtigere gegenläufige [X.]elange zurückgestellt werden. Ist im Zeitpunkt der Planungsentscheidung nicht absehbar, ob der [X.] durch die Gestellung von [X.] ausgeglichen werden kann, die eine Enteignung überflüssig macht, so ist dies kein Planungshindernis. Vielmehr stellt § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] klar, dass sich die [X.] erforderlichenfalls auch des Mittels des zwangsweisen Zugriffs bedienen darf. Dies gilt selbst dann, wenn der planungsbedingte [X.] zu einer Existenzvernichtung führt. In diesem Falle hat der Planungsträger allerdings in der Abwägung das hohe Gewicht in Rechnung zu stellen, das einem solchen Eingriff nach der verfassungsrechtlichen Ordnung zukommt ([X.]eschluss vom 16. Februar 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.00 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 9 ). Wie viele Eigentümer letztlich von der Maßnahme betroffen sind, spielt danach ersichtlich keine Rolle.

Meta

4 BN 4/12

22.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Oktober 2011, Az: 2 D 86/09.NE, Urteil

§ 165 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 4 BN 4/12 (REWIS RS 2013, 8803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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