Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZR 109/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 195

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 305c, 307, 535, 556; [X.] § 1 Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwal-tung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Ge-schäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran [X.] sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die [X.] keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die Richte-rin Weber-Monecke und [X.] Dr. [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über Nebenkosten im Rahmen eines Mietverhält-nisses über Geschäftsräume. 1 Die Klägerin vermietete der Beklagten Geschäftsräume zum Betrieb ei-nes Restaurants ab Januar 2002. Hinsichtlich der Mietnebenkosten nimmt § 4 des Mietvertrags auf eine als Anlage beigefügte Aufstellung der Betriebskosten Bezug. Diese enthält unter Nr. 17 als sonstige Kosten unter anderem die "Kos-ten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung". 2 - 3 - Nachdem die Nebenkostenabrechnung für 2002 mit einem Guthaben zu-gunsten der Beklagten abgeschlossen hatte, rechnete die Klägerin mit den hier streitbefangenen Abrechnungen die Jahre 2003 und 2004 ab. Die Abrechnun-gen enthielten auf die Beklagte entfallende Verwaltergebühren von 4.838,31 • (2003) und 5.087 • (2004), die auf einem Entgelt für die Verwaltung von 5,5 % der Bruttomiete (Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer) beruhen. Die Kläge-rin begehrt mit der Klage die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nachzah-lungen von 3.445,95 • (2003) und 4.117,76 • (2004) und zudem den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat eine Teilzahlung geleis-tet. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom [X.] beschränkt auf die Verwaltungskosten zugelassene Revision der Klägerin. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat in seinem in [X.], 806 veröffentlichten Urteil die Auffassung vertreten, die auf die Verwaltungskosten bezogene [X.] - 4 - sel sei überraschend im Sinne von § 305 c BGB und verstoße im Übrigen ge-gen das Transparenzgebot (§ 307 BGB). Durch die Platzierung in Nr. 17 werde in Verbindung mit der fehlenden Bezifferung dieser Kostenposition beim Mieter der Eindruck erweckt, hier handele es sich um eine vergleichsweise unbedeu-tende Position. Hinzu komme ein deutlich zu niedriger Ansatz der [X.] auf die Nebenkosten im Mietvertrag. Zwar könne die Höhe der [X.] keinen Vertrauenstatbestand begründen, jedoch dürfe die tatsächli-che Höhe der Nebenkosten nicht durch eine unklare Nebenkostenregelung und eine bei weitem zu niedrig angesetzte Vorauszahlung so verschleiert werden, dass die Größenordnung der vom Mieter insgesamt zu tragenden Nebenkosten nicht einmal entfernt erkennbar werde. Das sei der Fall, wenn die Kosten der Hausverwaltung das Doppelte der Vorauszahlungen für die gesamten [X.] ausmachten. Die gegenteilige Auffassung des 1. Zivilsenats des [X.] überzeuge nicht. Zwar seien die einzelnen Elemente (Stel-lung der Klausel, Höhe der Vorauszahlungen) für sich genommen unbedenk-lich. Denkbar sei auch, dass die konkreten Verwaltungskosten in Höhe von 5,5 % der Gesamtmieten nicht unüblich seien. Die Verschleierung der von der Mieterin zu tragenden Nebenkosten, die der Klägerin ihrer Höhe nach positiv bekannt seien, ergebe sich indessen aus einer Gesamtschau der formularver-traglichen Regelungen. [X.] Die Revision ist mangels einer wirksamen Beschränkung in vollem [X.] zugelassen und dementsprechend auch eingelegt worden. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Umlagefähigkeit der [X.] beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich aber auf einen 7 - 5 - aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes. Da die Klägerin außer ihrer aus den [X.] errechneten Hauptforderung auch außergerichtliche Anwaltskosten und Zinsen geltend macht und ihren Klageantrag auf Leistung abzüglich der von der [X.] erbrachten Teilzahlung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, in welchem [X.] die Verwaltungskosten noch im Streit stehen. Ob eine Anrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB stattfindet, wovon ersichtlich der Klageantrag ausgeht, oder aber eine dem vorrangige Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getrof-fen worden ist, wofür das Parteivorbringen sprechen dürfte, hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. Weil damit nicht erkennbar ist, wie die Zahlung zu ver-rechnen ist, bleibt im Unklaren, in welchem Umfang Verwaltungskosten geltend gemacht werden, so dass die Zulassung der Revision letztlich nicht wirksam beschränkt worden ist. I[X.] In der Sache hält das Berufungsurteil im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.] zur Umlegung der Verwaltungskosten ist entgegen dem Berufungsgericht nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und benachteiligt die Beklagte als Mieterin auch nicht unangemes-sen (§ 307 BGB). 8 1. Die Einbeziehung der Klausel in den Mietvertrag scheitert nicht nach § 305 c Abs. 1 BGB. Denn die Umlegung von Verwaltungskosten auf den ge-werblichen Mieter ist nicht so ungewöhnlich, dass die Beklagte als [X.] damit nicht zu rechnen brauchte. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Art der Kosten noch aus den sonstigen Umständen. 9 - 6 - a) Dass bei der [X.] im Gegensatz zur Wohnungsmiete (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) Verwaltungskosten vertraglich auf den Mieter umgelegt werden, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Langenberg [X.]recht der Wohn- und Gewerberaummiete 5. Aufl. [X.]. [X.]; [X.] 2008, 195). Auch aus der konkreten Höhe der tatsächlich angefallenen und ab-gerechneten Kosten ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Klausel überraschend ist. 10 Die Frage der Einbeziehung der Klausel gemäß § 305 c BGB ist auf-grund des [X.] zu beurteilen. Dass die Bewertung der Klausel nicht von der Höhe der Kosten im Einzelfall und deren Verhältnis zu anderen Positio-nen abhängen kann (so zutreffend [X.] - 1. Zivilsenat - [X.], 366, 367), zeigt sich schon daran, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehen muss, welche Kosten entstehen werden. Die Beklagte ist inso-weit als Mieterin vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaft-lichkeitsgebot geschützt, das den Vermieter etwa dazu verpflichtet, den Mieter von der Umlegung nicht erforderlicher Kosten freizustellen (vgl. [X.] der Mietnebenkosten 11. Aufl. [X.]. 1053 ff., 1077 m.w.N.; [X.] 2008, 195). 11 [X.] ist demnach nur überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn sie einen - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt hat, mit dem der Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchte. Das [X.] ist hier zutreffend von dem Verständnis der Klausel ausgegangen, dass die Klägerin als Vermieterin die Verwaltungskosten im Rahmen des Orts-üblichen und Notwendigen umlegen kann. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, dass die Kosten auch nicht zu einem Überraschungseffekt führen können. Wenn sie sich im Rahmen des [X.] halten, konnten sie von der [X.] als gewerblicher Mieterin wenigstens im Groben abgeschätzt werden (vgl. 12 - 7 - Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 158/01 - [X.], 863, zum Transpa-renzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; OLG Köln [X.], 366, 367). Die konkrete Vereinbarung der Klägerin mit der Verwalterin musste der Beklagten zur Abschätzung der Kosten nicht bekannt sein, so dass es entgegen dem [X.] auch nicht ausschlaggebend ist, dass die Klägerin insoweit einen Wissensvorsprung hatte, den sie nicht offenbart hat. Überdies ist eine Angabe der konkreten Kosten in der Klausel auch deswegen nicht zu fordern, weil die Klägerin als Vermieterin wie bei anderen Nebenkosten ein legitimes Interesse daran hat, die Kosten variabel auszuweisen, um beispielsweise im Fall eines Verwalterwechsels auch geänderte Kosten ohne eine Vertragsanpassung um-legen zu können. Der Schutz des Mieters ist dadurch gewahrt, dass sich die Kosten im Rahmen des [X.] und Notwendigen halten müssen. Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf seine vorausgegangene Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, dass Verwaltungskosten von 5,5 % der Bruttomiete (Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer) üblich sind (vgl. auch [X.] [X.], 366 [LS] - [X.] Tz. 48). Demnach musste die Beklagte als gewerbliche Mieterin aufgrund der Beschreibung der Kostenposition ("Kos-ten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung") auch ohne zusätzli-che Aufklärung oder Bezifferung der Kosten damit rechnen, dass Kosten in die-ser Größenordnung anfallen werden. 13 b) Die Diskrepanz der Verwaltungskosten zu den monatlichen [X.] lässt die Klausel nicht als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB erscheinen. Zwar betragen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ohne Heizkosten nach dem Mietvertrag nur 1.000 DM (ohne Umsatzsteuer), während diese Betriebskosten im Jahr 2003 insgesamt 14.353,19 • und im Jahr 2004 9.843,74 • betrugen und die Verwaltungskosten den weitaus größten An-teil ausmachen (in 2004 mehr als die Hälfte der Betriebskosten ohne Heizkos-14 - 8 - ten). Auch daraus folgt aber noch nicht, dass die Klausel zur Umlage der [X.] überraschend ist. Denn die Beklagte durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Kosten im Rahmen der Vorauszahlungen halten würden. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangten [X.] die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, noch keinen [X.], der wegen unzureichender Aufklärung eine Schadenser-satzpflicht des Vermieters auslösen oder den Mieter aufgrund § 242 BGB zu einer Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ein solcher [X.] erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände (Senatsurteil vom 28. April 2004 - [X.] ZR 21/02 - NJW 2004, 2674; ebenso [X.] Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1102). Ob die Kostenumlegung durch [X.] oder formularvertraglich vereinbart worden ist, macht hier keinen entscheidenden Unterschied. Denn ein Vertrauenstatbestand könnte sich insoweit nur aus der - individualvertraglich vereinbarten - Höhe der Vorauszahlungen ergeben. Besondere Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten darauf rechtfertigen könnten, dass die [X.] Kosten nicht - wesentlich - über den Vorauszahlungen liegen würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch nach seiner Auffassung folgt vielmehr ein Überraschungseffekt erst aus einer Gesamtschau mit weiteren As-pekten. 15 c) Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht aus der Stellung der Klausel über die Verwaltungskosten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbe-dingungen. Durch die Platzierung der Klausel in Nr. 17 wird entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts, die insoweit revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl. Musielak/[X.] ZPO 6. Aufl. § 557 [X.]. 17), auch im Zusammenhang mit der fehlenden Bezifferung der Kosten nicht der Eindruck erweckt, dass es sich 16 - 9 - um eine vergleichsweise unbedeutende Position handele. Die einzelnen Kos-tenpositionen der Liste stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander. Es gibt - auch aus der Sicht des Vertragspartners - keinen Grund für die Annahme, dass die Kostenpositionen mit fortlaufender Nummerierung weniger bedeutsam sind. Im Übrigen stehen die Verwaltungskosten auch innerhalb der Klausel gut sichtbar an erster Stelle. Aus der Stellung der Klausel könnte sich ein Überraschungseffekt viel-mehr nur dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang stehen würde, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Das ist hier indessen nicht der Fall. Nach der Systematik des in der Vertragsanlage enthaltenen Kostenkatalogs ist die Regelung der Verwaltungskosten unter Nr. 17 für sich genommen nicht überraschend. Aus der Überschrift: "Aufstellung der Betriebskosten" und dem Umstand, dass die Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht zu den Betriebskosten gehören, folgt nichts anderes (a.[X.] Handbuch der Mietnebenkosten 11. Aufl. [X.]. 5519, 5518; [X.] 2008, 195). Zum einen sind die Verwaltungskosten ihrer Natur nach ebenfalls Betriebskosten und werden auch von der Definition in § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. Dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Verwaltungskosten von den [X.] ausnimmt, dient dem Zweck, dass die Verwaltungskosten nicht als sons-tige Kosten nach § 2 Nr. 17 [X.] auf Wohnungsmieter umgelegt werden [X.]. Die Herausnahme der Verwaltungskosten aus den Betriebskosten be-schränkt sich damit entsprechend der Reichweite der [X.] auf die [X.] bei der Wohnungsmiete. Allein wegen der im [X.] gesetzlichen Regelung wird also die Einordnung der Verwaltungskos-ten bei den Betriebskosten im Rahmen eines [X.] noch nicht ungewöhnlich. 17 - 10 - Auch dadurch, dass die Anlage 1 hier im Wesentlichen der Systematik der [X.] folgt, entsteht kein falscher Eindruck. In der Anlage befindet sich kein Hinweis auf die [X.], der den Vertragspartner glauben machen könnte, dass die Kostentatbestände nicht weitergehen als die nach der [X.] umleg-baren Kosten. Da auch sonstige Bezugnahmen auf die [X.] fehlen, konnte allein die Überschrift ("Aufstellung der Betriebskosten") die Beklagte als [X.] nicht zu der Annahme verleiten, dass die Anlage 1 keine Verwal-tungskosten enthalte. 18 d) Auch aus einer Gesamtschau mit den Begleitumständen ergibt sich nicht, dass die Klausel überraschend ist. Da die Stellung der Klausel aus den oben angeführten Gründen als taugliches Argument von vornherein ausschei-det, können in eine Gesamtwürdigung lediglich die nicht genannte konkrete Hö-he der Verwaltungskosten sowie die niedriger festgesetzten Vorauszahlungen einbezogen werden. 19 Diese beiden Faktoren ergeben allerdings - wie bereits ausgeführt - auch in ihrer Gesamtheit keinen unzulässigen Überraschungseffekt zu Lasten der Beklagten. Da die Klausel für sich genommen für die Beklagte als Mieterin von Geschäftsräumen nicht ungewöhnlich, sondern als die Umlage der üblichen Verwaltungskosten verständlich war, hatte die Beklagte in Anbetracht der [X.] vereinbarten Vorauszahlungen nicht weniger Grund für eine Nachfrage, als wenn die Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten ebenfalls individualvertraglich vereinbart worden wäre. 20 2. [X.] ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 21 Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des [X.] auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich 22 - 11 - ist (zum Verhältnis zu § 305 c Abs. 1 BGB s. [X.]/[X.] BGB [2006] § 307 [X.]. 172, 208). Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach [X.] und Glau-ben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbe-dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - [X.] ZR 13/05 - [X.], 516 m.w.N.). Die vorliegende Klausel entspricht diesen Anforderungen. a) Der in [X.] verwendete Begriff der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 2004, 21, [X.] Tz. 39; [X.], 388; [X.] [X.], 366, 367; [X.]/[X.] BGB [2006] § 305 c [X.]. 117, § 305 [X.]. 142; [X.] 2008, 195; [X.] GE 2006, 1335; a.A. OLG Rostock [X.], 507; [X.] 2008, 200; Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und [X.]. [X.]. 511; [X.] der Wohn- und [X.]. [X.]. [X.]; [X.] 2006, 614, 615). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 23 Zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten kann auf die im [X.] übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und § 26 Abs. 1 [X.] Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden ([X.] [X.], 366, 367; [X.] 2008, 195). Dass diese Regelungen für die [X.] nicht einschlägig sind, steht ihrer Heranziehung als Hilfsmittel zur näheren Bestimmung der umlegbaren Kosten nicht im Wege. Auch die He-rausnahme der Verwaltungskosten aus den umlegbaren Kosten nach der 24 - 12 - [X.] hindert nicht daran, im Bereich der [X.] zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten auf die vorhandene gesetzliche Definition zurückzugreifen. 25 Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass in den genannten Vorschriften nur ein Bruchteil der bei der [X.] denkbaren Verwaltungskos-ten aufgeführt sind und dass sich die Kosten der technischen Hausverwaltung mit anderen Kosten, etwa des Hauswarts, überschneiden können (so OLG Ros-tock [X.] 2008, 200, 202; [X.] der Wohn- und [X.]. [X.]. [X.] m.w.N.). Wenn die im Einzelfall anfallenden Verwaltungskosten auch weitere als die gesetzlich definierten Positionen [X.], so folgt daraus, dass die Kosten insoweit bei Heranziehung der gesetzli-chen Definition nicht umlegbar sind. Die Transparenz des Begriffs der Verwal-tungskosten wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Verbleibende [X.] gehen überdies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwen-ders. Wenn sich die Kostenpositionen teilweise überschneiden, ist schließlich bei der Betriebskostenabrechnung darauf zu achten, dass Kosten nicht doppelt abgerechnet werden, ohne dass sich daraus eine Intransparenz der Klausel ergibt ([X.] 2008, 195). Schließlich werden durch die technische Haus-verwaltung auch nicht teilweise Kosten erfasst, die der Instandhaltung und In-standsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zuzuordnen wären (so aber OLG Rostock [X.] 2008, 200, 202; ähnlich [X.] 2006, 614, 615). [X.] sind die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaß-nahme zu trennen (vgl. [X.] Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.] - NJW 2007, 1356, 1357; [X.], 851, 852). Anders mag es sich verhalten, wenn in den allgemeinen Geschäftsbe-dingungen in wesentlichen Bereichen gleichartige Kosten - wie etwa die des 26 - 13 - Centermanagements - neben die Verwaltungskosten gestellt werden und da-durch Unklarheiten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 158/01 - [X.], 863; [X.] 2004, 21, 22). 27 b) Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedurfte es keiner näheren Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der Festlegung einer Höchstgrenze. Vielmehr hatte die Klägerin - wie ausgeführt - ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kosten-regelung und war die Beklagte als [X.]rin in der Lage, die [X.] Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen. Soweit der Senat bei einer Klausel, die Verwaltungskosten enthielt, einen Verstoß gegen das Transparenzgebot angenommen hat (Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 158/01 - [X.], 863), waren im entschiedenen Fall die Verwaltungskosten Teil einer wesentlich umfangreicheren Regelung, die auch Versicherungs- und Instandhaltungskosten einschloss und schon im [X.] auf den Umfang des Gesamtobjekts, auf das sich die Kosten bezogen, unklar war (vgl. auch [X.] [X.], 366, 367; [X.], 851, 852 f.). Schließlich steht auch das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 (- [X.] ZR 39/04 - NJW 2006, 3057, 3058) nicht entgegen. In jenem Fall handelte es sich um die Kosten einer Werbegemeinschaft, zu welcher der Mieter nach den [X.] Geschäftsbedingungen beizutreten verpflichtet war. Die daraus [X.] Kosten waren im Gegensatz zu den hier in Rede stehenden Verwal-tungskosten auch in groben Zügen nicht ohne weiteres abschätzbar. 28 - 14 - IV. 29 Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu den entstandenen Nebenkosten, der Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtli-cher Rechtsanwaltskosten sowie zur Anrechnung der Teilzahlung getroffen. Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und sodann über den gesamten in der Berufung angefallenen Streitgegenstand (einschließlich der nicht ausscheidbaren Kosten der Treppenhausreinigung) erneut zu [X.] haben. [X.] [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unter-

schreiben.

Hahne
Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 O 276/06 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 22 U 131/07 -

Meta

XII ZR 109/08

09.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZR 109/08 (REWIS RS 2009, 195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 195

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