Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 249/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4675

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:6. Februar 2004K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] (2002) § 540 Abs. 1a)Auch das sogenannte [X.] nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich [X.] an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem [X.] wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß [X.], nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.b)Bei dem Erlaß eines [X.]s muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigenAngaben nach § 160 ZPO die [X.]eilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1ZPO und die Verkündung des [X.]eils enthalten.c) Der [X.] nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die [X.] nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächlicheBeurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen [X.] nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einemspäteren Termin verkündet wird.[X.], [X.]. v. 6. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG Burgwedel- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die[X.]in Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil der [X.] vom 4. Juli 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit seiner auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003 ergangenenEntscheidung hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen ein nachVerkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes [X.]eil des [X.]zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § [X.]. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: "Verkündet lt. [X.]: 4. Juli 2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter [X.]" und die Unterschriften der [X.].- 4 -In das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2003 hat das[X.] vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge fol-gendes aufgenommen:"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO [X.] der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgendenHinweise ein [X.]eil zu verkünden:Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließtsich die Kammer der Auffassung an, daß der Anspruch auf Zu-rückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahres-ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. [X.] nicht völlig ent-fällt, sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden desWachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt wer-den kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beimZurückschneiden immer und läßt den Anspruch nicht entfallen.Der behauptete Umstand, daß die Verschattung nur geringfügigsei, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß sich aufdem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäumebefinden".Nach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, daß [X.] zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: "[X.] verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. Der [X.] ..." Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - fürdie Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer [X.] unterzeichnet.Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstin-stanzlichen [X.]eil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen unddie Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll [X.] -Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Beru-fungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene [X.]eil ist als sogenanntes[X.] verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem [X.] in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß, daß eineEntscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Das [X.] [X.] in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,verkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß die Verkündungsogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, überdie in dem [X.] entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, daßdas Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nachWiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet([X.], NJW 2001, 2577, 2592; [X.] in: [X.]/[X.],[X.] 2002, § 540 Rdn. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings,daß die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil [X.] die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündlicheVerhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur [X.] einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines[X.]s nichts anderes als für die Verkündung anderer [X.]eile im [X.] an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 Satz 1, [X.] (sogenanntes Stuhlurteil, vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310Rdn. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach [X.], das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung be-weist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses überden Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung [X.] für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unter-schriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der [X.],die das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Beru-fungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es keinbesonderes Verkündungsprotokoll.2. Fehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht die verkündete [X.] nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6ZPO). Das ist aber bei einem [X.]eil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendig.Aus dem Protokoll muß sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob dasBerufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche [X.]eil abgeändert, aufge-hoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben [X.] § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weitgehenden Entlastung der [X.]e bei der [X.]eilsabfassung ([X.], [X.]. v. 26. Februar 2003, [X.], NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des [X.]s eineweitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später,nämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abge-faßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), [X.] [X.] nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zuwerden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.Dieses muß somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und [X.] auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die [X.]eilsfor-- 7 -mel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und [X.] nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalten. Das [X.]eil selber mitdem dann noch verbleibenden Inhalt gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO undder Unterschrift der [X.] (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß, weil auch die indas Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPOInhalt des [X.]eils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrückli-chen Hinweises in dem [X.]eil auf das Protokoll (vgl. [X.], [X.], 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auchnicht die Verbindung.3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen ([X.],[X.]. v. 26. Februar 2003, [X.], NJW 2003, 1743; [X.], [X.]. [X.] Oktober 2003, [X.], [X.] 2003, 1049; [X.], [X.]. v. 13. Januar2004, [X.], Umdruck S. 5 [zur [X.] bestimmt]). Sie ergebensich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollur-teil. Daß hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sonderndurch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeich-nete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrens-weise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendba-ren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Protokoll keine ausrei-chenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kannzwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn- 8 -das erstinstanzliche [X.]eil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muß es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Än-derungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen [X.] ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier ver-säumt. In seinem am Beginn des [X.] erteilten Hinweis ist [X.] lediglich die Rede davon, daß eine Partei (welche?) behauptet hat, eineVerschattung sei nur geringfügig, und daß sich auf dem Grundstück der [X.] ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem [X.] zugrunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich darausnicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprü-fung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage([X.], [X.]. v. 6. Juni 2003, [X.], [X.], 2424, 2425; [X.], [X.]. [X.] Dezember 2003, [X.], Umdruck S. 3 [zur [X.] be-stimmt]). Der [X.] nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat insoweit für das[X.] dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen [X.] in einem später verkündeten [X.]eil; an ihn sind deshalb inhaltlich keinegeringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540Rdn. 8; [X.], aaO, § 540 Rdn. 11).c) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für dieZurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daßdas Berufungsgericht zwar am Beginn des [X.] einen rechtli-chen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, daß es [X.] darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein [X.] [X.] wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge ge-stellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche [X.] 9 -sung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverän-dert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichenEntscheidung war. Bei dem Erlaß eines [X.]s muß sich jedoch ausdem Sitzungsprotokoll ergeben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung- wie bei jedem [X.]eil - aufgrund des Ergebnisses der mündlichen [X.] hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß die nach § 540 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhe-bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nachder Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, daß streitig ver-handelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vorder Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und- wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu [X.]. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß sie es den Parteien [X.], ihr Prozeßverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen.Bleibt das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung bei seinerAuffassung, muß es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.4. Diesen Anforderungen an ein [X.] (§ 540 Abs. 1 Satz 2ZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt essich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO dar.Aber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO),sondern nur die [X.]eilsformel enthält.Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).- 10 -5. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des [X.] erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, daßes davon ausgegangen ist, daß der Anspruch auf Zurückschneiden einesBaumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. [X.] nichtvöllig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werdenkönne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. [X.] jedoch nicht richtig. In seinem [X.]eil vom 14. November 2003 ([X.] [X.] - auch in [X.]Z - bestimmt) hat der [X.] entschieden,daß der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. [X.] vor-geschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nach-barn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. [X.]grundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurück-schneiden muß. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.b) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der [X.] das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die [X.] unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts-verhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurück-schneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht wer-dende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. [X.] dul-den müssen. Hierzu hat der [X.] in seinem [X.]eil vom 14. November 2003(aaO, Umdruck S. 7 f.) ausgeführt, daß das in Betracht kommen kann, wennder Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nichtmehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das [X.] -den dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von derlandesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen könnensich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem [X.] auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlichvorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, andersals in dem der [X.]sentscheidung vom 14. November 2003 (aaO) zugrundeliegenden Fall, gegeben sind, muß das Berufungsgericht aufklären.[X.] [X.] [X.]Schmidt-Räntsch [X.]

Meta

V ZR 249/03

06.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 249/03 (REWIS RS 2004, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4675

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