Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. AK 13/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12727

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BAK11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 11-13/17
vom
6. April 2017
in dem [X.]rafverfahren
gegen

1.
2.
3.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
[X.]rafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am
6. April 2017 gemäß §§
121, 122 [X.]PO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Die Angeschuldigten wurden am 13. September 2016 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7. September 2016 (2 [X.] 612/16 -
614/16) in Untersuchungshaft.
Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten sich jedenfalls in der [X.] von Mitte September 2015 (der Angeschuldigte

[X.]

) bzw. von
Anfang Oktober 2015 (die beiden anderen Angeschuldig-ten) bis zumindest Dezember 2015 -
die Angeschuldigten M.

und

[X.]

als Jugendliche mit Verstandesreife (§§ 1, 3 JGG) -
an der Vereini-gung "Islamischer [X.][X.]t" als Mitglied beteiligt und damit an einer Vereinigung, 1
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-
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-
deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 [X.]GB) oder Totschlag (§
212 [X.]GB) oder Völkermord (§
6 [X.]) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§
7 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1
Sätze
1 und 2 [X.]GB).

II.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermitt-lungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdäch-tig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der "Islamische [X.][X.]t" ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.][X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie
Paläs-tina -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errich-ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder 3
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-
ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mit-tel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer [X.][X.]t im [X.] und in [X.]" in "Islamischer [X.][X.]t" umbenannte -
wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" Abstand nahm -, hat der "Emir" [X.] inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime welt-weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein [X.]ellvertreter sowie "Mi-nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei-genen Twitterkanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den [X.] verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf [X.] Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die meh-reren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher [X.]rukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der 7
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-
Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
bb) Die Angeschuldigten sind
in [X.] geboren. Der zur Tatzeit
16-jährige Angeschuldigte

[X.]

schloss sich spätestens Mitte September 2015, die zur Tatzeit 25 bzw. 17 Jahre alten Angeschuldigten A.

und M.

schlossen sich spätestens Anfang Oktober 2015 in [X.] dem [X.] an. Der Angeschuldigte

[X.]

erhielt in der [X.] [X.]adt [X.], einer Hochburg des [X.], zumindest eine kurze Unterweisung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff. Zusammen mit weiteren Rekruten des [X.] hielt er sich in einer Wohnung in [X.] auf; alle Bewohner hatten sich für Operationen des [X.] ein-schließlich Selbstmordattentaten zur Verfügung gestellt und hielten sich zum jederzeitigen Abruf durch Vorgesetzte bereit. Für den Angeschuldigten

[X.]

, der in [X.] auch unter dem Decknamen
F.

in Erscheinung trat, und die anderen in der genannten Wohnung aufhältigen [X.]-Rekruten war

S.

verantwortlich, ein mutmaßlich im Februar 2016 getöteter hochrangiger [X.]-Funktionär, der zudem für Operationen und Anschläge außer-halb des vom [X.] kontrollierten Gebiets zuständig war.
Diesem gegenüber verpflichteten sich zu einem nicht genau bekannten [X.]punkt, spätestens jedoch Anfang Oktober 2015, alle drei Angeschuldigten, sich nach [X.] zu begeben, um dort entweder einen ihnen bereits mitgeteil-ten Auftrag zu erledigen oder auf weitere Weisungen zu warten. Um ihnen die Reise nach [X.] zu ermöglichen, ließ

S.

Passbilder der Angeschuldigten aufnehmen und sandte diese an einen im Auftrag des [X.] arbeitenden [X.]. Neben den von diesem hergestellten gefälschten und auf Aliaspersona-9
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lien lautenden Ausweispapieren erhielten die Angeschuldigten größere Bar-geldbeträge in [X.] Währung sowie Mobiltelefone, auf denen der "Messengerdienst" [X.] vorinstalliert war; mit diesem sollte der weitere Kontakt zu

S.

aufrecht erhalten werden.
So ausgestattet begaben sich die Angeschuldigten über die [X.] und [X.] nach [X.], wo sie am 18./19. November 2015 eintrafen und auf weitere Anweisungen warteten. Nachdem sie kurzzeitig voneinander getrennt waren, trafen sie am 2. Dezember 2015 in der [X.] wieder zusammen und versicherten sich gegenseitig ihre [X.], weiter für den [X.] tätig sein zu wollen. Ob die Angeschuldigten in der Folge konkrete Anweisungen oder Aufträge erhielten, konnte nicht festgestellt werden.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung [X.] aus Auswertungen des [X.] und insbesondere
aus Gutachten des Sachverständigen Dr. [X.].

.
Die Angeschuldigten haben sich bislang im [X.]rafverfahren nicht zur
Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, dass sie sich in der dargestellten Art in den [X.] eingliederten und im Auftrag des hochrangigen [X.]-Funktionärs

S.

mit gefälschten Pässen und Bargeld ausgestattet nach [X.] begaben, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Beweis-mittel:
Die Angeschuldigten

[X.]

und A.

sind von einem Zeugen, der sich ebenfalls unter dem Kommando von

S.

in der genannten Wohnung in [X.] aufhielt, als [X.]-Kämpfer (der Angeschuldigte

[X.]

)
bzw. als Helfer oder Kamerad von

S.

identifiziert worden. Der Zeuge hat auch bestätigt, 11
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-
dass

[X.]

Anfang November 2015 von Mitgliedern des [X.] aus der [X.] in [X.] abgeholt worden sei; er habe den Eindruck vermittelt, als habe er damit gerechnet und nur auf seinen Auftrag gewartet. Aus mehreren Behör-denzeugnissen des [X.] ergibt sich, dass

S.

mit der Passfälschung für die Angeschuldigten denselben Passfälscher beauftragte, der auch die Fälschung der Pässe von [X.]-Mitgliedern besorgte, die zu den Attentätern vom 13. November 2015 in [X.] gehörten und vor dem [X.]ade de France als Selbstmordattentäter von ihnen getragene Sprengstoffgür-tel zur Detonation brachten. Auch mit Blick auf die Ausstattung der Angeschul-digten einerseits mit hohen Bargeldbeträgen, gestückelt in 100 US$-Noten, und andererseits mit Mobiltelefonen, auf denen der "Messengerdienst" [X.] vorinstalliert war, ergeben sich Parallelen zu den Attentätern von [X.] bzw. zu zeitgleich mit diesen aus [X.] ausgeschleusten [X.]-Mitgliedern, die in [X.] auf weitere Weisungen ihrer Vorgesetzten vom [X.] warten sollten: Wie bei jenen haben auch bei den Angeschuldigten M.

und A.

hohe Geldbeträge in identischer [X.]ückelung sichergestellt werden können (1.500 US$ in 100 US$-Noten); die Angeschuldigten

[X.]

und M.

wurden von ihren [X.] mit Mobiltelefonen ausgestattet, auf denen [X.] vorinstalliert war. Aus [X.], die auf dem Mobiltelefon des Angeschuldigten

[X.]

gefunden worden sind, ergeben sich zudem weitere dringende Hinweise auf seine Einbindung in die [X.]rukturen des [X.]. Aus Telekommunikationsdaten, die auf den Mobiltelefonen der Angeschuldigten gesichert worden sind, ergibt sich zudem, dass sie während der Reise nach [X.] Kontakt untereinander hielten und spätestens am 2. Dezember 2015 in einer Aufnahmeeinrichtung in [X.] wieder zusammentrafen, in der ihnen [X.] wurde. Am folgenden Tag berichtete wiederum der Angeschuldigte

[X.]

in einem Chat von diesem Treffen dahingehend, dass sie sich auf alles geeinigt hätten, woraus sich der dringende Verdacht ergibt, dass sich die -
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-
Angeschuldigten gegenseitig ihres gemeinsamen Auftrags oder jedenfalls ihrer Bereitschaft dazu, einen solchen auszuführen, versicherten. Wegen der weite-ren Einzelheiten zur Verdachtslage nimmt der Senat Bezug auf die Darstellun-gen in den Haftbefehlen sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des [X.] gegen die Angeschuldigten vom 26.
Januar 2017.
2. In rechtlicher Hinsicht besteht danach der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]GB strafbar gemacht haben, indem sie sich in den [X.] eingliederten und in dessen Auftrag nach [X.] reisten, um hier jedenfalls auf weitere Wei-sungen zu warten. Bei dem [X.] handelt es sich um eine terroristische Vereini-gung im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1 [X.]GB. Ob sich die Angeschuldigten [X.] auch wegen der Begehung von Urkundsdelikten
strafbar gemacht ha-ben, wovon der [X.] in der Anklageschrift ausgeht, und wie dies gegebenenfalls konkurrenzrechtlich zu beurteilen wäre, kann der Senat im Rahmen dieser Haftprüfung offen lassen, weil der Haftbefehl darauf nicht ge-stützt ist und schon der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] die [X.] trägt.
[X.] [X.]rafrecht ist anwendbar: Dies folgt aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 [X.]GB, weil die Angeschuldigten sich in [X.] befinden (vgl. zum [X.]rafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 [X.]GB BGH, Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn.
34 ff.). Jedenfalls einen Teil der mit-gliedschaftlichen Beteiligungshandlungen begingen sie zudem in [X.], so dass unabhängig von der Frage, ob ein ihnen gegebenenfalls erteilter Auf-15
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9
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trag sich auf Aktionen in [X.] bezog, auch §
129b Abs. 1 Satz 2 Varian-te 1 [X.]GB einschlägig ist.
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.]GB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer [X.][X.]t im [X.] und [X.]" sowie als "Islamischer [X.][X.]t" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt -
als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung -
seit dem 13.
Oktober 2015 vor.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]PO).
Die Angeschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung wegen Mitglied-schaft im [X.], bei dem es sich um eine besonders gefährliche und grausame terroristische Vereinigung handelt, mit einer empfindlichen Freiheits-
oder Ju-gendstrafe zu rechnen, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Diesem stehen keine fluchthindernden Umstände gegenüber. Die Angeschuldigten, die mut-maßlich im Auftrag des [X.] als Flüchtlinge in die Bundesrepublik [X.] eingereist sind, verfügen hier über keine [X.] Bindungen.
Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer [X.]raftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 [X.]GB auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 [X.]PO) vor. Die genannten Umstände [X.] die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. [X.]/[X.], [X.]PO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.

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4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]PO) sind gegeben; der Umfang der [X.] und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 13. September 2016 sind weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, insbesondere die Auswertung der bei den Angeschuldigten sichergestellten Mobiltelefone und anderer [X.] elektronischer Asservate. Ergänzend haben weitere Zeugen vernommen werden müssen. Das [X.] hat die Akten zwei Monate nach der Verhaftung dem [X.] vorgelegt und weitere Aktenteile mit mehreren Nachlieferungen noch bis Ende Dezember 2016 nachgereicht. Der [X.] hat die Anklageschrift am 26. Januar 2017 fertig gestellt; sie ist am 1.
Februar 2017 beim [X.] eingegangen. Der Vorsitzende des dortigen 3. [X.]rafsenats hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklage verfügt und ihre Übersetzung in die [X.] in Auftrag gegeben; zugleich hat er eine Erklärungsfrist nach §
201 Abs.
1 Satz
1 [X.]PO gesetzt, die am 20.
April 2017 abläuft. Für den Fall der Eröffnung des [X.] soll die Hauptverhandlung am 13.
Juni 2017 beginnen und in der Folge an jeweils zwei Verhandlungstagen pro Woche stattfinden.
Angesichts dessen ist das Verfahren
bislang mit der in Haftsachen gebo-tenen Beschleunigung geführt worden.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden [X.]rafen.
[X.]

[X.]Tiemann

24

Meta

AK 13/17

06.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. AK 13/17 (REWIS RS 2017, 12727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12727

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