Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZR 53/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9562

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 286 Abs. 1 1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird [X.] mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen [X.] es dazu nicht (im [X.] an [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.] 175, 161). [X.] § 286 Abs. 4 2. a) Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. b) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausrei-chende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden In-formationen zu erlangen. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2010 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.] - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Zahlung von Verzugszinsen auf die von der [X.] erstinstanzlich anerkannte Hauptforderung. 1 Die Klägerin beauftragte die [X.]. Bauunternehmung GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]uldnerin) im Juni 2007 mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines Ärztehauses. Die Beklagte hat sich unter dem 25. Juni 2007 mit zwei selbstschuldnerischen Bürgschaften gegenüber der Klägerin für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der [X.]uldnerin aus dem Bauvertrag bis zu einer Gesamthöhe von 80.000 • verbürgt. 2 - 3 - Nachdem die [X.]uldnerin die Betonierarbeiten und die Arbeiten an der [X.] mangelhaft ausgeführt hatte, kündigte die Klägerin den Bauvertrag und beauftragte bei einem erwarteten Kostenaufwand von mehr als 650.000 • Drittfirmen mit der Ersatzvornahme. 3 4 Mit anwaltlichem [X.]reiben vom 7. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift zur Zahlung der Bürgschaftssumme bis 25. Juli 2008 auf. Der Entwurf nahm auf insgesamt drei-ßig Anlagen Bezug, die der [X.] nicht vorgelegt wurden. Die Beklagte ver-langte mit einem Standardschreiben vom 14. Juli 2008 die Vorlage folgender Unterlagen: 1. Bauvertrag über die verbürgte Leistung einschl. sämtlicher Ver-tragsbedingungen und, soweit Vertragsbestandteil, des [X.]smusters; 2. Baubeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis; bei erheblichem Umfang auch nur auszugsweise die verbürgte Leistung betref-fend; 3. einvernehmlich, ggf. auch durch Gutachten festgestellter Bau-tenstand; 4. Teil-[X.]lussrechnungsblatt mit [X.]lusszahlungsbetrag und entsprechendem [X.]; 5. Auszahlungsnachweise über die durch Bürgschaft abgelösten vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungseinbehalte; 6. Kündigungsschreiben an den [X.]uldner bzw. an die Insol-venzverwaltung; 7. Nachweis der Restfertigstellungsaufwendungen durch Drittun-ternehmen im Rahmen der Ersatzvornahme; 8. Vorlage der [X.]; 9. ggf. Nachweis darüber, dass keine Vorsteuerabzugsberechti-gung gegeben ist. - 4 - Sie kündigte an, nach Erhalt und Prüfung der Unterlagen auf die Angele-genheit zurückzukommen und behielt sich die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 5 6 Die Klägerin kam dem Verlangen der [X.] nicht nach. Sie hat nach Ablauf der gesetzten Frist Klage auf Zahlung von 80.000 • nebst Zinsen einge-reicht, die der [X.] am 3. September 2008 mit der Aufforderung zugestellt worden ist, ihre [X.] binnen einer Notfrist von zwei [X.] anzuzeigen und binnen weiterer acht Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern. Die Beklagte hat mit Fax vom 12. September 2008 ihre [X.] angezeigt und mit [X.]riftsatz vom 14. Oktober 2008 die den [X.] betreffende Klageforderung anerkannt. Das [X.] hat die Beklagte mit am 20. Februar 2009 zugestelltem Teilanerkenntnisurteil vom 13. Januar 2009 antragsgemäß zur Zahlung von 80.000 • verurteilt und die Kostenentscheidung dem [X.]lussurteil vorbehalten. Die Beklagte hat den aus-geurteilten Betrag am 20. März 2009 bezahlt. Mit [X.]lussurteil vom 12. Mai 2009 hat das [X.] die Beklagte verurteilt, auf den Betrag von 80.000 • Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits der [X.] aufer-legt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, auf den Betrag von 80.000 • Zin-sen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2008 bis zum 19. März 2009 zu zahlen und die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechterhalten. Mit der vom Berufungsgericht zur Klärung der Frage der Fäl-ligkeit der [X.] bei fehlender Übersendung von Unterlagen und des Ausschlusses des Verzugseintritts des Bürgen gemäß § 286 Abs. 4 [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Sie will außerdem mit der Begründung, sie habe erstinstanzlich ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, erreichen, dass der Klägerin auch die - 5 - durch die Hauptforderung veranlassten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt werden. Entscheidungsgründe: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach Ablauf der mit Zahlungsaufforderung gesetzten Frist in Verzug gekommen, der erst durch den Zahlungseingang am 20. März 2009 beendet worden sei. 8 Die Klägerin habe die Beklagte wirksam gemahnt. Aus dem [X.]reiben der [X.] vom 14. Juli 2008 ergebe sich nicht, dass die Zahlungsaufforde-rung wegen der fehlenden Originalvollmacht zurückgewiesen worden sei, son-dern lediglich, dass Überprüfungsbedarf hinsichtlich der Berechtigung der gel-tend gemachten Forderung gesehen worden sei. Der Klägerin habe gegen die [X.]uldnerin wegen deren mangelhafter Leistungen ein fälliger [X.]adenser-satzanspruch in einer 80.000 • weit übersteigenden Höhe zugestanden. Mit dem Anspruch gegen die [X.]uldnerin sei auch der Anspruch aus der [X.] fällig geworden. Die Fälligkeit sei nicht von der Übersendung von [X.] an die Beklagte abhängig gewesen; die erforderliche schlüssige Begrün-dung des Anspruchs sei durch den der Zahlungsaufforderung beigefügten Ent-wurf der Klageschrift erfolgt. Der Verzugseintritt sei nicht mangels Verschuldens der [X.] ausgeschlossen. Ein solcher [X.] komme 9 - 6 - zwar im Einzelfall in Betracht, solange der Bürge keine zur Forderungsprüfung ausreichenden Unterlagen erhalte. Voraussetzung sei insoweit aber, dass dem Bürgen zur Beurteilung des Eintritts des [X.] zwingend erforderli-che Unterlagen, die er von dem Hauptschuldner nicht erhalten könne, vom Gläubiger trotz Anforderung vorenthalten würden. Diese Voraussetzungen [X.] nicht gegeben. Die angeforderten Unterlagen - Bauvertrag, [X.] und Kündigungserklärung - hätte die Beklagte von der [X.]uldnerin [X.] können. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche benötigt habe. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass es sich bei dem [X.] um ein Standardschreiben gehandelt habe, sondern auch daraus, dass die [X.] die Forderung im laufenden Verfahren anerkannt habe, obwohl die ange-forderten Unterlagen zum großen Teil auch im Prozess nicht vorgelegt worden seien. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte befand sich vom 26. Juli 2008 bis 19. März 2009 in Zahlungsverzug und ist dementsprechend zur Verzinsung des [X.] verpflichtet. 10 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Beklagte mit [X.]reiben vom 7. Juli 2008 wirksam gemahnt hat. 11 a) Die Forderung aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften der [X.]n war bei Abfassung dieses [X.]reibens fällig. Das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die von der Klägerin gel-tend gemachten [X.]adensersatzansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig 12 - 7 - waren. Zeitgleich damit wurden auch die Forderungen aus den Bürgschaften fällig; einer zusätzlichen Leistungsaufforderung bedurfte es dazu nicht ([X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.] 175, 161, 169). 13 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin die Beklagte mit [X.]reiben vom 7. Juli 2008 gemahnt hat und diese Mahnung nicht deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte mit [X.]reiben vom 14. Juli 2008 die Vorlage der Originalvollmacht der anwaltlichen Vertreter der Klägerin gefordert hat. Gemäß § 174 Satz 1 [X.] ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein [X.] einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der [X.] eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechts-geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Auf die Mahnung als geschäftsähnliche Handlung ist § 174 [X.] entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 25. November 1982 - [X.], NJW 1983, 1542). Die Revision führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], NJW 1981, 2374, 2375) zutreffend aus, dass die Zurückweisung der Mahnung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde nicht ausdrücklich erfolgen muss. Erforderlich ist aber, dass sich die Zurückweisung der Mahnung aus der dafür gegebenen Begründung oder aus sonstigen Umständen eindeutig und für den [X.] zweifelsfrei erkennbar ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das [X.]reiben vom 14. Juli 2008 dahin ausgelegt, dass die Beklagte die Vorlage der Vollmacht lediglich im Rahmen der von ihr vorzu-nehmenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche angefordert hat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Auslegung des Tatrichters revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.] ZR 213/08, [X.], 1921 = NZBau 2010, 622, Rn. 13; Urteil vom 10. September 2009 - [X.] ZR 255/08, [X.], 1908 = - 8 - NZBau 2009, 781 = [X.] 2010, 94, Rn. 18 m.w.N.). Derartige Umstände legt die Revision nicht dar. 14 2. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit [X.]reiben vom 7. Juli 2008 gesetz-ten Frist in Verzug geraten, § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil die von ihr geforder-te Leistung nicht gemäß § 286 Abs. 4 [X.] infolge eines Umstandes unterblie-ben ist, den sie nicht zu vertreten hat. a) Gemäß § 286 Abs. 1 [X.] kommt der Bürge grundsätzlich in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Etwas Anderes gilt ge-mäß § 286 Abs. 4 [X.] nur dann, wenn die Leistung aufgrund von Umständen unterbleibt, die der Bürge nicht zu vertreten hat. Dass solche den [X.] ausschließende Umstände vorlagen, hat der Bürge darzulegen und [X.] zu beweisen ([X.] in: [X.], [X.], 12. Aufl., § 286 Rn. 58; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2009], § 286 Rn. 132 und 171). Gemäß § 276 [X.] hat der Bürge Vorsatz und Fahrlässigkeit zu ver-treten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des [X.]uldverhältnisses zu entnehmen ist. Er handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] lässt. 15 aa) Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umstände gegeben sind, un-terliegt der Beurteilung im Einzelfall. Der Bürge kommt, wie jeder andere [X.]uldner, nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertre-tende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten For-derung gehindert ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 3271, 3272). Zu berücksichtigen ist, dass ein Bürge nicht Partei des Ver-trages ist, aus dem der Gläubiger einen von ihm, dem Bürgen, abgesicherten Anspruch gegen den [X.]uldner erhebt. Er ist häufig nicht über die Umstände informiert, die diesen Anspruch begründen können. Fehlen dem Bürgen die [X.] - 9 - formationen, die ihm eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die [X.] begründenden Tatsachen vorliegen, so ist es an dem Gläubiger, ihm diese Informationen zu erteilen sowie ihm gegebenenfalls dazu erforderliche Unterlagen zugänglich zu machen. Werden die notwendigen Informationen nicht erteilt, gerät der Bürge nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschul-den daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. [X.]) Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst aus-reichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden In-formationen zu erlangen. Reichen dem Bürgen die ihm mit der Mahnung zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend ge-machten Forderung nicht aus, darf er entgegen der Auffassung der Revision nicht untätig bleiben. Er muss vielmehr zur Vermeidung des Verzugseintritts dem Gläubiger von dem Leistungshindernis Mitteilung machen ([X.]/ [X.], [X.], 70. Aufl., § 286 Rn. 32) und die zur Prüfung aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen anfordern. Diese Anforderung muss ausreichend deutlich machen, welche fallbezogenen Unterlagen fehlen, so dass der [X.] ohne weiteres in die Lage versetzt wird, darauf zu reagieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Bürge im Prozess die ihm nicht bekannten Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 - [X.]/00, NJW 2002, 1946, 1947). Denn die prozessuale Möglichkeit, mit Nichtwissen zu bestreiten, besagt nichts über die materiell-rechtlichen Anforde-rungen an den [X.]uldner zur Vermeidung des Verzugs. 17 b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Bürge auch verpflichtet ist, zumutbare Erkundigungen beim [X.]uldner einzuholen, wie das Berufungsge-richt gemeint hat. Denn die Beklagte hat die unterbliebene Leistung an die Klä-gerin schon deshalb zu vertreten, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die aus ihrer 18 - 10 - Sicht zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausreichend deutlich angefordert hat. 19 Die Beklagte hat mit ihrem [X.]reiben vom 14. Juli 2008 nicht die Vorlage der den Vortrag der Klägerin stützenden Unterlagen gefordert, sondern nur sol-che Dokumente, die sie bei Geltendmachung von [X.]en standardmäßig verlangt. Das Standardschreiben nahm auf die Darstellung der Klägerin im Entwurf der Klageschrift in keiner Weise Bezug. Es enthielt stan-dardisierte Anforderungen, die zum Teil in keinem Zusammenhang mit der gel-tend gemachten Forderung standen. Das betrifft beispielsweise die Forderung nach Vorlage eines Teil-[X.]lussrechnungsblattes oder der [X.]. Die Beklagte hat sich weder mit dem geltend gemachten Anspruch, noch mit den darauf bezogenen detaillierten Behauptungen der Klägerin, noch damit auseinandergesetzt, dass der ihr übersandte Entwurf einer Klageschrift auf An-lagen Bezug nahm, die ihr nicht vorgelegt worden waren. Sie hat insbesondere nicht deutlich gemacht, welche der in dem Entwurf der Klageschrift als Anlage aufgeführten Unterlagen ihr zur Prüfung der Berechtigung ihrer Inanspruch-nahme fehlten. Die Begründetheit des Anspruchs hing erkennbar davon ab, dass die Werkleistung der [X.]uldnerin die von der Klägerin behaupteten [X.] aufwies und zu deren Beseitigung der verbürgte Betrag erforderlich war. Die im [X.] dazu in Bezug genommenen Anlagen hat die Beklagte nicht angefordert. Ihrem Verlangen nach Vorlage von Unterlagen zum [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, dass damit die im [X.] genannten gutachterlichen Stellungnahmen, Sachstandsbe-richte und [X.] gemeint sein sollten. Auch aus der [X.] von Nachweisen der Restfertigstellungsaufwendungen erschließt sich nicht, dass sich dies auf Unterlagen zu den zur Mangelbeseitigung erforderli-chen Aufwendungen bezogen haben soll, wie sie in den Anlagen [X.] ff. [X.] sind. Mit dem Standardschreiben hat die Beklagte daher nicht die [X.] - forderungen erfüllt, die an die Sorgfalt des [X.]uldners einer Forderung für den Fall zu stellen sind, dass ihm ausreichende Informationen zur Beurteilung des gegen ihn erhobenen Anspruchs fehlen. 20 3. Das Berufungsgericht hat damit zu Recht festgestellt, dass die [X.] zur Zahlung von Verzugszinsen für den ausgeurteilten Zeitraum verpflichtet ist. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht der [X.] die gesamten Kos-ten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat. Ein sofortiges Teilanerkennt-nis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO hat die Beklagte nicht abgegeben, da sie im Hinblick auf den Zahlungsverzug Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 35 O 100/08 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2010 - [X.]/09 -

Meta

VII ZR 53/10

10.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZR 53/10 (REWIS RS 2011, 9562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9562

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