Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 464/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 174

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Gegenstand

Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Übersendung der Verfahrensakten in Papierform


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Mit Blick auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]:

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO darin sieht, dass das [X.] zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit abgelehnt habe, ist die Rüge nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig. Denn die Revision hat versäumt, den Inhalt des Beweisantrags ([X.] und Beweismittel) nebst Begründung sowie des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorzutragen (vgl. zu den [X.] bei der [X.] etwa [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2021 – 5 [X.]/21; vom 9. April 2019 – 4 StR 38/19 und vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 Rn. 2). Das mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 ergänzte Beschwerdevorbringen zur Erwiderung auf den Antrag des [X.], Beweisantrag und Gerichtsbeschluss seien vom [X.] nicht (rechtzeitig) mit dem schriftlichen Urteil und der Protokollabschrift übersandt worden, hilft darüber nicht hinweg. Das fertiggestellte und zu den Akten genommene [X.] (§ 271 StPO) unterliegt zwar gemäß § 147 StPO dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 1980 – StB 43/80, [X.]St 29, 394); einen Anspruch auf Übersendung der in Papierform geführten Akte, erst recht innerhalb einer kürzeren Frist als der des § 345 Abs. 1 StPO, sieht § 32f Abs. 2 StPO aber nicht vor (vgl. [zur insoweit unveränderten Rechtslage vor Inkrafttreten des § 32f StPO] [X.], Beschluss vom 12. September 2007 – 1 [X.]; dazu [X.], Beschluss vom 14. September 2011 – 2 BvR 449/11). Dass das [X.] die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Einsicht in die Verfahrensakten in den Diensträumen versagt oder nur erschwert habe, behauptet die Revision nicht. Sollten die Ausführungen vom 21. Dezember 2022 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Verfahrensrüge zu verstehen sein, hätte dieser mithin keinen Erfolg. Ein Ausnahmefall zur Nachholung oder Ergänzung von Verfahrensrügen liegt ersichtlich nicht vor (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 [X.] Rn. 9 ff. und vom 6. Mai 1997 – 4 [X.]/97).

Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet, denn der Ablehnungsbeschluss des [X.]s weist keinen Rechtsfehler auf.

Jäger     

  

Bär     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 464/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Konstanz, 11. Juli 2022, Az: 1 KLs 31 Js 30658/21

§ 32f Abs 2 StPO, § 147 StPO, § 271 StPO, § 345 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 464/22 (REWIS RS 2023, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 174

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