Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2014, Az. V ZR 45/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1865

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V ZR
45/13
Verkündet am:

24. Oktober 2014

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1157 Satz 2
Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug [X.] hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darle-gungslast über die
Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von [X.], Urteil vom 15. Januar 1988 -
V [X.], [X.], 72, 82).

[X.], Urteil vom 24. Oktober 2014 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
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-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und [X.] Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger zeichnete Anfang März 2000 eine atypische stille Beteiligung an der [X.], einer Gesellschaft mit Sitz in der [X.], in Höhe von 60.000
DM, für die die [X.] eine Verzinsung in Aussicht stellte. Der Einla-gebetrag sollte zu 100
% finanziert werden. Zur Sicherung der von der S.

AG zu vermittelnden Finanzierung sollte der Kläger u.a. eine Grundschuld an einem Grundstück bestellen, dessen Miteigentümer er und sein Bruder zu je
½ waren. Seinen Gesellschaftsanteil sollte der Kläger bis zur Höhe von 1
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30.000
DM beleihen können, um auf diese Weise liquide Geldmittel zu erhal-ten.
Mit notarieller Urkunde vom 14.
März 2000 bestellten der Kläger und sein Bruder eine mit 10
% p.a. zu verzinsende [X.] in Höhe von 60.000
DM zugunsten der [X.] und unterwarfen sich hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) trat die Grundschuld am 18.
Mai 2000 an die Beklagte ab, um damit eigene [X.] gegenüber der Beklagten abzusichern.
Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld. Der Kläger will diese verhindern. Er trägt vor, dass die [X.] die [X.] nicht zu den von ihr erklärten Zwecken, sondern allein zur Geldbeschaffung für sich habe verwenden wollen. Die [X.] habe zahl-reiche Grundschulden von Grundstückseigentümern durch betrügerische Ma-chenschaften erworben. Die Beklagte, welche die meisten der von der [X.] erlangten Grundschulden durch Abtretung erworben habe, habe hiervon [X.]. Die Beklagte erwidert, sie sei ebenfalls von der [X.] betrogen [X.] und habe noch erhebliche Forderungen gegen diese.

vollstrec

März 2000 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu verurteilen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg ge-blieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-ne Anträge weiter.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Grundschuld gut-gläubig einredefrei erworben. Selbst wenn die [X.] -
etwa wegen betrugs-bedingter Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung -
zur Übertragung der Grundschuld nicht berechtigt gewesen sei, liege jedenfalls ein wirksamer Zweiterwerb der Beklagten vor. Der Kläger habe die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bewiesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht; den Erwerber treffe auch keine Erkundigungspflicht.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die angefochtene Entscheidung ist schon deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht unter Verletzung seiner materiellen Prozessleitungspflicht nach §
139 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Klage nur nach den für die [X.] geltenden Grundsätzen geprüft hat.
Dass der Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO er-heben wollte, liegt nahe, weil er Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aus der Grundschuld nach §
1192 Abs. 1, § 1147 [X.] vorgetragen hat. Sein Klageantrag bezieht sich allerdings auf die von dem Notar der Beklagten [X.] Vollstreckungsklausel. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären, ist bei einer Klauselgegen-klage nach §
768 ZPO zu stellen (vgl. [X.]/K.
Schmidt/[X.], 4. Aufl., § 768 ZPO Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 768 Rn.
9). Mit dieser Klage macht ein Schuldner geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Notar nach §§
726 ff. ZPO 5
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erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2012 -
V [X.], juris Rn. 11; [X.], Urteil vom 14. Mai 1992 -
VII ZR 204/90, [X.]Z 118, 229, 234).
Unter Anwendung des Auslegungsgrundsatzes, dass eine [X.] mit ih-ren Prozesshandlungen im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben
der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen
Interessenlage entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2004 -
V [X.], NJW-RR 2005, 371, 372 mwN), ist davon auszugehen, dass der Kläger beide Rechtsschutzzie-le verfolgt. Ein solches Vorgehen ist möglich; die Klagen nach §
767 ZPO und nach §
768 ZPO haben zwar unterschiedliche Streitgegenstände, sie können aber miteinander verbunden werden (KG, [X.], 591, 592; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 768 Rn. 2). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich für beide Rechtsbehelfe als rechtsfehlerhaft.
2. Die Begründung für die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage (§
767 ZPO) ist nicht tragfähig.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich der Kläger gegen den Anspruch aus der abgetretenen Grundschuld nach §
1192 Abs.
2, § 1147 [X.] nur dann auf die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit der [X.] zustehenden Einreden berufen kann, wenn die Beklagte bei dem Erwerb der Grundschuld in Ansehung dieser Einreden bösgläubig war. Das folgt aus der Verweisung in § 1157 Satz 2 [X.] auf §
892 Abs. 1 [X.]. Danach kann der Grundstückseigentümer die nicht im Grundbuch eingetragenen Einreden aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten dem [X.] nur entgegensetzen, wenn dieser die Einrede bei dem Erwerb der [X.] kannte.

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[X.]) Anders verhielte es sich auch dann nicht, wenn die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs der [X.] gegen den Kläger bestellt worden sein sollte, es sich also um eine Sicherungsgrundschuld im Sinne der jetzigen Begriffsbestimmung in §
1192 Abs. 1a [X.] (zu dieser: [X.], [X.] 2013, 405
f.; [X.], [X.], 3606) handelte. Die Vorschrift des §
1192 Abs.
1a [X.], nach der ein gutgläubiger Erwerb bei [X.] ist, findet nämlich hier keine Anwendung, weil die Abtretung der Grundschuld vor dem 19.
August 2008 erfolgte (vgl. Art.
229 §
18 Abs.
2
EG[X.]).
(1) Für die vor diesem [X.]punkt erfolgten Abtretungen von Sicherungs-grundschulden entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass der Zessionar in Bezug auf die sich aus dem [X.] er-gebenden Einreden nur dann als bösgläubig anzusehen ist, wenn er im [X.]-punkt des Erwerbs nicht nur den Sicherungszweck der Grundschuld gekannt, sondern auch gewusst hat, dass die gesicherte Forderung nicht besteht oder einredebehaftet ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1972 -
V [X.], [X.]Z 59, 1, 2 und vom 15. Januar 1988 -
V [X.], [X.], 72, 82 und [X.], Urteil vom 30. März 2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 36).
(2) Daran ist
für Altfälle auch vor dem Hintergrund der Neuregelung in §
1192 Abs. 1a [X.] festzuhalten. Der von der Revision unter Berufung auf ei-ne Entscheidung des [X.] (Urteil vom 6. April 2004 -
7 [X.], Seite 6, unveröffentlicht) und Stimmen in der Literatur (Fridgen, [X.], 1862, 1867 mwN; ähnlich [X.], [X.], 353, 356 f.) vertretenen Ansicht, der Zessi-onar müsse in Ansehung der Einreden gegenüber einer Sicherungsgrund-schuld bereits dann als bösgläubig angesehen werden, wenn er -
obwohl er von
dem Sicherungscharakter der Grundschuld wisse -
sich nicht darum kümmere, 12
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ob einer Geltendmachung des Anspruchs aus der Grundschuld Einreden aus dem [X.] entgegenstünden, kann nicht beigetreten werden.
Die Vorschriften über den gutgläubig einredefreien Erwerb von [X.] (§ 1157 Satz 2, § 892 Abs.
1 [X.]) sind nicht anders als bisher aus-zulegen. Die Bestimmung des § 1192 Abs. 1a [X.], nach der der Eigentümer des haftenden Grundstücks seine Einreden aus dem [X.] stets gegenüber dem
Zessionar (unabhängig von dessen guten Glauben) entgegen-setzen kann, findet -
wie bereits ausgeführt -
nur auf die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgten Abtretungen Anwendung. Die für die Annahme
einer Bösgläubigkeit des [X.]s maßgeblichen Rechtsvor-schriften sind demgegenüber unverändert geblieben. Ein Vorschlag, die §§
1157, 892 [X.] um eine Regelung zu ergänzen, nach der der Zessionar dann nicht als gutgläubig anzusehen sein sollte, wenn ihm die Einrede infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Stürner, Festschrift [X.] [2009], 513, 517; ders., [X.], 774, 778), wurde im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] (vom 18. August 2009, [X.]l. I S. 1666) nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, aus Anlass der Einführung von §
1192 Abs. 1a [X.], die Anforderungen an einen gutgläubig einredefreien Er-werb von Grundschulden nach den unverändert gebliebenen § 1157 Satz 2, §
892 Abs.
1 [X.] (rückwirkend) zu verschärfen.
[X.]) Eine Möglichkeit, der Beklagten die Einreden aus dem [X.] entgegenzuhalten, ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers.
(1) Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf ein Urteil des Se-nats (vom 26. März 1976 -
V [X.], [X.]Z 66, 165) zum früheren (durch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite vom 17. Dezember 1990 15
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[X.]l. I, [X.], 2846 aufgehobenen) Abzahlungsgesetz. Danach konnte ein Käufer, der eine Sache unter Gewährung eines Ratenkredits gekauft hatte, sei-ne
Einwendungen auch gegenüber dem [X.] geltend ma-chen, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung von Forderungen aus dem Ab-zahlungsgeschäft bestellt worden war und der an dem finanzierten Geschäft in enger Weise wirtschaftlich beteiligte Zessionar das wusste ([X.], Urteil vom 26. März 1976 -
V [X.], [X.]O, 172 f.) Im Schrifttum wird vertreten, diese Entscheidung beruhe auf dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass der Zessionar, der an einem durch ein grundpfandrechtlich gesichertes
Verbraucherdarlehen finanzierten Geschäft wirtschaftlich eng beteiligt sei, [X.] schutzwürdig und deshalb seine Kenntnis von dem Sicherungscharakter der Grundschuld ausreichend sei ([X.]/[X.]/Rohe, [X.], 3. Aufl., §
1192 Rn. 154; [X.]/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 45 III Rn. 67 [X.]. 2).
(2) Auch dem kann nicht beigetreten werden. Dagegen spricht bereits, dass auf die im [X.] von dem Kläger abgeschlossenen Verträge das [X.] anzuwenden wäre. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]
fan-den die Bestimmungen über den Einwendungsdurchgriff bei den sog. verbun-denen Geschäften (§ 9 Abs. 3, 4 [X.]) aber gerade keine Anwendung auf die Realkreditverträge
(vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2006 -
XI ZR 29/05, [X.]Z 167, 223 Rn. 20; Urteil vom 24. April 2007 -
XI [X.], NJW 2007, 2404 Rn. 25 für die kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Beklagte auf Grund des nach dem Vortrag des [X.] begründeten Verdachts eines vor-sätzlich unredlichen Erwerbs der Grundschuld eine sekundäre Darlegungslast über die näheren Umstände des [X.] und über den mit diesem verfolgten Zweck trifft.
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[X.]) Grundsätzlich braucht der Zessionar bei der Geltendmachung des Anspruchs aus dem Grundpfandrecht (§ 1147 [X.]) allerdings nur den Erwerb des dinglichen Rechts darzulegen und zu beweisen. Der Zessionar wird durch die Verweisung in §
1157 Satz 2 [X.] auf die Vorschrift in § 892 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützt, nach der nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Un-richtigkeit des Grundbuchs einem gutgläubigen Erwerb des gebuchten Rechts von dem eingetragenen Berechtigten entgegensteht. Die Anwendung des § 892 Abs. 1 [X.] auf die aus dem Rechtsverhältnis des Eigentümers zum Zedenten begründeten Einreden bedeutet, dass der Zessionar -
wenn nichts
anderes im Grundbuch verlautbart ist -
von dem Bestehen der Grundschuld und des sich aus dieser ergebenden Anspruchs (§
1192 Abs. 1, §
1147 [X.]) ausgehen darf. Der mit diesen Vorschriften einhergehende Verkehrsschutz würde [X.], wenn man dem aus der Grundschuld vorgehenden Zessionar zur Wi-derlegung des von dem Grundstückseigentümer erhobenen [X.] eines bösgläubigen Erwerbs stets auferlegte, die Umstände und den Zweck des [X.] der Grundschuld darzulegen.
[X.]) Anders verhält es sich jedoch, wenn vom Gegner konkrete Tatsa-chen vorgetragen werden, die den Verdacht eines kollusiven Zusammenwir-kens zwischen dem Zedenten und dem Zessionar zum Schaden des haftenden Eigentümers oder eines Erwerbs der Grundschuld unter bewusster [X.] über die dem Zessionar bekannten Einreden begründen. Durch § 1157 Satz 2 [X.] soll zwar der Verkehr im Vertrauen auf das Bestehen der eingetra-genen Grundschuld geschützt, nicht aber die Durchsetzung eines bösgläubig erworbenen Rechts gefördert werden. Diese Wirkung hätte die Vorschrift [X.], wenn der Zessionar auch angesichts gegen ihn sprechender Verdachts-gründe zu den
Umständen des Erwerbs der Grundschuld und des damit ver-folgten Zwecks schweigen dürfte und es damit allein dem haftenden Grunds-20
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tückseigentümer überlassen bliebe, anhand ihm nicht bekannter Vorgänge die Bösgläubigkeit des [X.] nachzuweisen.
(1) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete [X.] ausnahmsweise eine Substantiierungslast tref-fen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des [X.] [X.] steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, [X.] sie der anderen [X.] bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind ([X.], Urteil vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZR
368/03, NJW
2005, 2395, 2397 mwN). Das trifft auch auf die von dem Eigentümer auf Grund der Vermutung in §
1157 Satz 2 i.V.m. § 892 Abs. 1 [X.] zu beweisende Kenntnis des [X.]s von den Einreden gegen die Grundschuld zu. Der für die Bösgläubigkeit des [X.] darlegungs-
und beweispflichtige Eigentümer ist an dem Ge-schäft über die Abtretung der Grundschuld nicht beteiligt und kennt daher we-der die zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger getroffenen
Absprachen noch die dem Zessionar von dem Zedenten in Bezug auf mögliche Einreden erteilten Informationen.
(2) Vor diesem Hintergrund kann der aus dem dinglichen Recht vorge-hende Zessionar verpflichtet sein, zu den Umständen des Erwerbs der [X.] und den mit diesem verfolgten Zweck vorzutragen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Zessionar ein Wort der Erklärung finden muss, dass mit der Abtretung ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wurde, dem Eigentümer die Einreden gegen die Grundschuld nach § 1157 Satz 2 [X.] abzuschneiden, wenn auffällige Umstände (wie mehrfache, schnell hintereinander erfolgte Ab-tretungen der Grundschuld unter Einschaltung eines Zwischenerwerbers) einen solchen Verdacht nahelegen ([X.], Urteil vom 15. Januar 1988
-
V [X.], [X.], 72, 82). Eine solche Obliegenheit des [X.] besteht jedoch nicht nur bei dem Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Ze-22
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dent und Zessionar. Die sekundäre Darlegungslast trifft den Zessionar vielmehr auch dann, wenn von dem Eigentümer vorgetragene konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Zessionar in Kenntnis eines betrügerischen [X.] oder einer treuwidrigen Verwendung der Grundschulden durch die [X.] die Grundschulden erworben hat. Die Erklärungsobliegenheit des [X.] entfällt nicht deswegen, weil dieser mit dem Erwerb eigene wirtschaftliche
Interessen verfolgt hat und möglicherweise selbst -
etwa bezüglich der Werthal-tigkeit der Grundstücke -
von dem Zedenten getäuscht worden ist. Die sekun-däre
Darlegungslast beruht nämlich auf dem konkreten Verdacht der Bösgläu-bigkeit des [X.] im Hinblick auf die sich aus dem Rechtsverhältnis des Eigentümers mit dem Zedenten ergebenden Einreden gegen die Grundschuld. Unter diesen Umständen darf der Zessionar seine Verteidigung nicht -
wie hier

auf das bloße Bestreiten des Vorbringens des Eigentümers und den [X.] beschränken, dass dieser nach der Bestimmung über den gutgläubig ein-redefreien Erwerb der Grundschuld in § 1157 Satz 2 [X.] die Risiken einer treuwidrigen Verfügung des Zedenten tragen müsse (vgl. [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Auflage, Rn. 1081).
[X.]) Nach dem von der Revision aufgezeigten Vortrag des [X.], von dem mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts in der
Revisions-instanz auszugehen ist, liegen konkrete Tatsachen vor, die den Verdacht be-gründen, dass die Beklagte die Grundschuld in Kenntnis des betrügerischen Vorgehens der [X.] erworben hat oder jedenfalls wusste, dass diese mit der Abtretung ihre treuhänderischen
Bindungen verletzte. Die Grundschulden, die die Beklagte im Fall des [X.] und in weiteren Parallelfällen von der [X.] übertragen erhielt, waren an Grundstücken Dritter, nämlich der Kunden der [X.], bestellt worden. Schon dass sich die [X.] in zahlreichen Fäl-len abtretbare Grundschulden zu ihren Gunsten bestellen ließ, liegt bei einem nicht als Kreditinstitut nach §§
1, 32 KWG zugelassenen Unternehmen [X.]
-
12
-
halb des üblichen Geschäftsverkehrs (vgl. [X.], [X.]
2007, 737, 741 mit
[X.].
29). Die Grundschulden wurden dabei gegenüber der Beklagten jeweils zur Sicherung eigener Kredite der [X.], nicht für von der [X.] lediglich vermittelte Kundendarlehen eingesetzt. Damit lag der Verdacht einer unerlaub-ten Verwendung fremder Sicherheiten zum Zwecke der eigenen Geldbeschaf-fung der [X.] nahe.
Auffällig ist zudem, dass die Grundschulden sehr kurze [X.] nach der Be-willigung, noch vor ihrer Eintragung in das Grundbuch an die [X.] wurden. Das schließt zwar einen
gutgläubig einredefreien Erwerb nach §
1157 Satz 2 i.V.m. § 892 [X.] nicht aus, weil es dafür allein auf den [X.] im [X.]punkt der Vollendung des Erwerbs (hier durch die Eintragungen der Abtretung der [X.]en in das Grundbuch) ankommt und weil für einen gutgläubigen Erwerb eine Kenntnis des Erwerbers vom [X.] eben-sowenig erforderlich ist wie ein Vertrauen auf den [X.] oder eine Kausali-tät zwischen dem [X.] und dem Erwerb (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1980 -
V ZR 27/79, NJW 1980, 2413, 2414). Für die Abtretung bewilligter, aber noch nicht eingetragener Grundschulden besteht aber in der Regel kein Anlass, da diese dem Zessionar noch keine Sicherheit für etwaige Zahlungen an den Zedenten verschaffen. Wenn das dennoch immer wieder geschieht, ist der Verdacht begründet, dass es den an dem
Abtretungsgeschäft beteiligten Per-sonen vor allem darum ging, möglichst schnell die Voraussetzungen für ein Vorgehen des [X.] aus den Grundschulden herbeizuführen, ohne auf Einreden der Grundstückseigentümer aus den der Bestellung der [X.] zugrunde liegenden Rechtsgeschäften Rücksicht nehmen zu müssen.
dd) Der ihr nach dem Vorstehenden obliegenden sekundären Darle-gungslast ist die Beklagte -
wie die Revision zu Recht geltend macht -
bislang nicht nachgekommen. Sie hat lediglich pauschal ihre Bösgläubigkeit bestritten.
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3. Mit der von dem Kläger nach seinem Antrag ebenfalls erhobenen [X.] (§ 768 ZPO) hat sich das Berufungsgericht bislang rechts-fehlerhaft nicht befasst. Diese Klage hätte auf der Grundlage des unter ande-rem auf den Inhalt des notariellen [X.] gestützten Vorbrin-gens des [X.] Erfolg, nach dem die Grundschuld eine Forderung der [X.] gegen ihn und seinen Bruder absicherte und damit Sicherungsgrund-schuld
war.
a) Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die als bewiesen an-genommenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der [X.] nicht vorlagen (BeckOK-ZPO/Preuß, 11. Edition, §
768 Rn.
5: Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 768 Rn. 1; Musielak/[X.], [X.]O, 7; PG/Scheuch, ZPO, 5. Aufl. § 768 Rn.
8). Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, gehört [X.] die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen ([X.], Urteil vom 11. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2354 Rn. 5; [X.], Urteil vom 30. März 2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 36
ff.). Der Eintritt des [X.] in den [X.] ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2013
-
V [X.], [X.] 2014, 268, 270; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
VII ZB 89/10, [X.]Z 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011
-
VII [X.], [X.]O Rn. 18).
b) Danach könnte die Beklagte aus der zur Sicherung der Forderungen der [X.] abgegebenen Unterwerfungserklärung nur dann die Vollstreckung betreiben, wenn sie in die Sicherungsabrede eingetreten wäre. Hierfür ist nichts 27
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ersichtlich. Die Abtretung der Grundschuld enthält nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2012

V [X.], [X.], 2354 Rn.
5 mwN). Gegen eine solche Vereinbarung spricht zudem, dass die Beklagte mit den zwischen der [X.] und den Grundstückseigen-tümern
getroffenen Abreden nichts zu tun haben will.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif (§
563 Abs.
3 ZPO).
1. a) Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage ist der Beklagten Ge-legenheit zu geben, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen.
b) Für den Fall, dass die Beklagte ihr Vorbringen zu den Umständen des Erwerbs und dessen Zweck noch ergänzt, weist der [X.] für die dann weiter zu prüfende Bösgläubigkeit (§ 1157 Satz 2 i.V.m. § 892 Abs.
1 [X.]) auf [X.] hin:
[X.]) Hinsichtlich der auf §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
263 StGB gestützten Einrede setzt eine Bösgläubigkeit der Beklagten voraus, dass sie das betrüge-rische Handeln der [X.] kannte. Kenntnis von den kriminellen Handlungen der [X.] hätte die Beklagte erlangt, wenn der sie bei dem Erwerb der Grundschulden vertretende director, dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 [X.] maßgeblich ist, entweder von den betrügerischen Machenschaften der Zeden-tin wusste oder sich der Erlangung dieser Kenntnis bewusst verschlossen hatte.
Letzteres wäre der Fall, wenn sich der Verdacht eines kriminellen Erwerbs der Grundschulden durch die [X.] für ihn aufdrängte,
er jedoch die Möglichkei-ten, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen hätte, um zu 30
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vermeiden, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1994 -
I [X.], NJW 1994, 2289, 2291).
Dazu bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung der von dem Kläger vorgetragen Indiztatsachen. Dass die Grundschulden durch betrügerisches Handeln der [X.] erworben wurden, hat der Kläger durch Vorlage des [X.] in dem Strafverfahren gegen den für die [X.] handelnden W.
S. dargelegt, in dem dieser wegen Betruges zu seinem Nachteil und zum Nachteil weiterer Eigentümer verurteilt worden ist
die der [X.] [X.] bestellt haben. Indizien dafür, dass das Geschäftsgebaren der Zeden-tin der Beklagten nicht unbekannt ist, ergeben sich neben den bereits erwähn-ten Auffälligkeiten bei den Abtretungen (siehe oben [X.])[X.])) auch daraus, dass nach der von dem Kläger vorgelegten Auswertung der [X.] durch das Landeskriminalamt der director der Beklagten zugleich Geschäftsführer eines Unternehmens war, das als Kommanditistin an dem Un-ternehmen der mehrfach umfirmierten [X.] beteiligt war.
[X.]) Ebenso verhält es sich bezüglich der Einreden des [X.] aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der [X.]. Kenntnis von der Einrede hat der Zessionar nämlich nicht nur, wenn er die Einrede bei dem Erwerb posi-tiv kennt, sondern auch dann, wenn er bewusst die Augen davor verschließt, dass solche Einreden bestehen (ähnlich im Rahmen des §
826 [X.]: [X.], Urteil vom 15.
Januar 1988 -
V
ZR
183/86, [X.]Z
103, 72, 82; [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4.
Aufl., Rn.
751; vgl. zur Einschränkung des Gut-glaubensschutzes im Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: OLG
Stuttgart, OLGZ
1969, 477, 481; RGZ
117, 180, 189; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., §
892 Rn.
31).

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2. Die [X.] nach § 768 ZPO ist ebenfalls nicht entschei-dungsreif. Sie betrifft einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, zu dem sich die Beklagte bislang nicht hat äußern können. Die Zurückverweisung gibt hierzu Gelegenheit.
3. Soweit darüber hinaus die Herausgabe der vollstreckbaren Ausferti-gung des Titels analog §
371 [X.] verlangt, hängt der Erfolg dieses Antrags im Wesentlichen vom Schicksal der Vollstreckungsabwehrklage ab (vgl. [X.], Ur-teil vom 14.
Juli
2008 -
II
ZR
132/07, NJW-RR
2008,
1512, 1513).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
5 O 1350/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
14 U 1748/11 -

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Meta

V ZR 45/13

24.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2014, Az. V ZR 45/13 (REWIS RS 2014, 1865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1865

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Referenzen
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Zitiert

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