Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2015, Az. 9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14)

9. Senat | REWIS RS 2015, 5445

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Naturschutzverein; Streitwertfestsetzung in planfeststellungsrechtlichen Verfahren; Klagerücknahme


Gründe

1

1. Das Begehren des [X.], den festgesetzten Streitwert zu ermäßigen, hat keinen Erfolg. Als Beschwerde ist der Rechtsbehelf unstatthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom [X.] erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]). Soweit der Kläger sinngemäß anregt, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ist seine Gegenvorstellung zwar fristgerecht und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 [X.]), aber unbegründet. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 [X.] in [X.]ehnung an Nr. 34.4 des [X.]s zutreffend auf 30 000 € festgesetzt.

2

a) Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 1 [X.] nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Umstand, dass der Kläger Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertritt und sich für den Schutz der Bevölkerung vor zusätzlichem Transitverkehr einsetzt, führt nicht dazu, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bestünden und dieser folglich gemäß § 52 Abs. 2 [X.] auf 5 000 € festzusetzen wäre. Ein Eintreten für öffentliche Belange entzieht sich zwar regelmäßig einer wirtschaftlichen Bewertung. Das schließt aber nicht aus, dass es die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vom Kläger vertretenen Interessen rechtfertigen, einen den [X.] übersteigenden Streitwert festzusetzen. § 52 Abs. 1 [X.] stellt ganz allgemein auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ab und lässt damit zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 - NVwZ-RR 1996, 237 ; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406).

3

b) Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 [X.] kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des [X.] an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des [X.] können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 [X.] in [X.] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 1977 - 7 C 6.76 - [X.] 310 § 189 VwGO Nr. 11 S. 9; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1976 - III 1594/76 - NJW 1977, 827; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 3. Auflage 2014, § 52 [X.] Rn. 2 f.; [X.], [X.], 45. Aufl. 2015, § 52 [X.] Rn. 17).

4

c) Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten ([X.], Beschluss vom 22. Januar 1988 - 7 C 4.85 - juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2006 - [X.]/05 - [X.]E 211, 422 <423>; [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der [X.] für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt ([X.], Beschlüsse vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291 und vom 11. März 2015 - 14 E 214/15 - juris Rn. 1). Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des [X.]s eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.

5

Insoweit schlägt Nr. 34.4 des [X.]s in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins oder einer anderen Nichtregierungsorganisation vor, die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel mit 15 000 bis 30 000 € zu bewerten. In Übereinstimmung hiermit bemisst der Senat für derartige Klagen den Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 30 000 € (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 A 11.10 - juris; hierzu auch [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406). Dieser ist einerseits deutlich niedriger als der für Klagen einer Gemeinde gegen ein planfestgestelltes Vorhaben mit 60 000 € (vgl. Nr. 34.3 des [X.]s) angegebene Streitwert und erlaubt andererseits, einem hinter dem Regelfall der umfassenden Anfechtung eines planfestgestellten straßenrechtlichen Vorhabens zurückbleibenden Verfahren noch angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 MR 19/10 - [X.] 2011, 407 <408>).

6

Umstände, welche für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage habe aufgrund ihrer zeitnahen Rücknahme für das Gericht nur einen geringen Aufwand verursacht, findet dies - wie vorstehend dargelegt - bei der [X.] nach § 52 Abs. 1 [X.] keine Berücksichtigung. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber entschieden, der Klagerücknahme (nur) durch eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach [X.]. 5115 der [X.]. 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] Rechnung zu tragen.

7

d) Die angefochtene Streitwertfestsetzung und die auf ihrer Grundlage vom Kläger zu tragenden Kosten widersprechen schließlich unabhängig davon, ob der Kläger die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1) - [X.] - erfüllt, nicht der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] genannten Verpflichtung, Überprüfungsverfahren nicht übermäßig teuer durchzuführen.

8

Danach dürfen die dort genannten Personen durch die mögliche finanzielle Belastung eines gerichtlichen Verfahrens nicht daran gehindert werden, einen Rechtsbehelf einzulegen. Ob die Kosten des Verfahrens die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und objektiv unangemessen sind, ist anhand einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene [X.] anfallenden Kosten sowie des nationalen Prozesskostenhilfesystems zu beurteilen. Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Betroffenen nicht nur anhand der geschätzten finanziellen Möglichkeiten eines durchschnittlichen [X.] zu beurteilen. Im Übrigen kann das Gericht die Lage der betroffenen [X.]en, die begründeten Erfolgsaussichten des [X.], die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie einen etwaigen mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs berücksichtigen. Der Umstand, dass sich Betroffene durch die Kosten nicht von einer Klage haben abschrecken lassen, reicht indes für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren nicht übermäßig teuer im vorgenannten Sinn ist (vgl. zu Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten <[X.] L 175 S. 40> [X.], Urteile vom 11. April 2013 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:C:2013:221], [X.] - Rn. 27 ff. und vom 13. Februar 2014 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 46 ff.).

9

Der Kläger hat vorliegend keine Umstände für eine unangemessene Belastung dargelegt. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht erkennbar. Gemäß [X.]. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 [X.] beläuft sich eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis 30 000 € auf 406 €, sodass gemäß [X.]. 5114 der [X.]. 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] für das Verfahren vor dem [X.] Gebühren in Höhe von 2 030 € anfallen; im Falle einer Rücknahme reduziert sich dieser Betrag auf 1 218 €. Diese Belastung ist selbst dann, wenn auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu berücksichtigen wären, in Anbetracht der grundsätzlich weitreichenden Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung von Planfeststellungsverfahren nach dem [X.] zumutbar (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 OA 347/08 - NVwZ-RR 2009, 406 <407>) und steht daher auch nicht in Widerspruch zu Art. 9 Abs. 4 des [X.] über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ([X.] II 2006 S. 1252); dies gilt insbesondere für Vorhaben, denen der Gesetzgeber durch die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.]s herausragende Bedeutung beimisst. Soweit das [X.] ausgeführt hat, dem Verbot einer unzumutbaren Belastung sei bei [X.] mit einer Streitwertfestsetzung am unteren Rande des für Verfahren der jeweiligen Art üblichen Rahmens bzw. mit einer Orientierung an der für Privatkläger üblichen Streitwertfestsetzung Rechnung getragen, und eine solche Festsetzung sei geboten ([X.], Beschlüsse vom 30. April 2008 - 8 [X.] - [X.], 63 <64> und vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK - NVwZ-RR 2010, 291 <292>), folgt hieraus nicht, dass die Festsetzung eines höheren Streitwerts als 15 000 € mit Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] von vornherein unvereinbar wäre.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Meta

9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14)

15.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 63 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, Art 11 Abs 4 UAbs 2 EURL 92/2011, Art 9 Abs 4 AarhusÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2015, Az. 9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14) (REWIS RS 2015, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5445

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 B 37/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Widerruf von Waffenbesitzkarten; Streitwertfestsetzung


8 CS 18.1083 (VGH München)

Rechtschutzbedürfnis eines Antrages eines Naturschutzvereins auf einstweiligen Rechtsschutz


2 KSt 2/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Anfechtungsklage gegen Änderung des Nachnamens eines Kindes


23 C 19.289 (VGH München)

Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen


10 C 22.1713 (VGH München)

Streitwertbeschwerde, Streitwert bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten, (keine) Abweichung vom Auffangstreitwert


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.