Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. X ZR 10/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1420

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:30. September 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 133 B, 164 Abs. 2Der Überweisung eines Kassenpatienten an einen anderen Kassenarzt, damitdieser eine Untersuchung oder Behandlung vornehme, die gegenüber der [X.] abgerechnet werden kann, kann im Regelfall nichtder Erklärungswert beigemessen werden, der überweisende Kassenarzt wolleeinen Vertrag mit privatrechtlicher Verpflichtung der eigenen Person abschlie-ßen.[X.], [X.]. v. 30. September 2003 - [X.] - [X.] am [X.] [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. September 2003 durch [X.] Dr. Jestaedt [X.] sowie [X.] Scharen und [X.], [X.]inMühlens und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 21. September 2001verkündete [X.]eil des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Arzt erbrachte in den Jahren 1997 und 1998 [X.] für die beklagten Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis für [X.] betreiben. Die Beklagten ihrerseits untersuchten Patienten für den Klä-ger und die Gemeinschaftspraxis, an der dieser beteiligt ist. Sie berechneten fürin der [X.] vom 16. Dezember 1996 bis 12. Juli 1999 durchgeführte [X.] 66.960,-- DM und für sonstige Laborleistungen in der [X.] vom- 3 -6. Dezember 1996 bis zum 1. Oktober 1999 weitere 54.338,48 DM, [X.] 121.298,48 [X.] Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von140.665,34 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten habendiesem Begehren u.a. besagte Vergütungsforderung im Wege der Aufrechnungentgegengesetzt, deren Begleichung von dem Kläger gefordert werde, weil [X.] mit den zugrundeliegenden Laborleistungen beauftragt habe.Das [X.] hat die Aufrechnung der Beklagten mit der Gesamtfor-derung in Höhe von 121.298,48 DM durchgreifen lassen und unter [X.] Klage im übrigen die Beklagten lediglich verurteilt, als [X.] DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Gegen die Klageabwei-sung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm [X.] gemachte Forderung und die von den Beklagten behauptete [X.] seien wesensunterschiedlich, weil es sich bei der von ihm erbrachten La-bortätigkeit um privatärztliche und bei den von den Beklagten erbrachten Unter-suchungen um kassenärztliche Leistungen handele. Die Beklagten seien [X.] aufgrund ärztlicher Überweisung der Patienten tätig geworden. Auch [X.] hätten damals im Bereich [X.]bereits gegenüber der Pflichtkasseder Patienten abgerechnet werden können.Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen.Der Kläger verfolgt nunmehr mit der Revision sein 19.366,91 DM nebst [X.] weiter. Die Beklagten treten dem [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nichtmehr streitig gewesen, daß der Kläger für erbrachte Leistungen von den [X.] als [X.] verlangen konnte. [X.] die Parteien lediglich noch über die Berechtigung der von den [X.] gemachten Gegenforderung in Höhe von 121.298,48 DM und die Be-rechtigung der hierauf gestützten Aufrechnung. Insoweit hat das Berufungsge-richt aus dem Umstand, daß der Kläger die der geltend gemachten Gegenfor-derung zu Grunde liegende Durchführung von Laborleistungen durch die [X.] veranlaßt hat, gefolgert, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zu-stande gekommen, der den Kläger als Besteller zur Zahlung von Vergütungverpflichte. Es sei zwar auch die Möglichkeit eines Vertragsschlusses zwischenden Beklagten einerseits und dem jeweiligen Patienten andererseits in [X.] ziehen. Obwohl er darlegungs- und beweisbelastet sei, daß zwischen [X.] direkt ein Werkvertrag nicht zustande gekommen sei, habe der Klägerein solches Geschehen jedoch nicht dargetan. Hierfür genüge die bloße Be-hauptung nicht, er habe die Patienten überwiesen. Erforderlich wäre die [X.] gewesen, in welchem vertraglichen Verhältnis der Kläger zu den Patien-ten gestanden habe und ob er sie zunächst ärztlich behandelt und im Rahmendieser Behandlung sodann die Laboruntersuchungen durch die [X.] gehalten habe. Trotz richterlichen Hinweises habe der Kläger seinenpauschalen Vortrag nicht [X.] 5 -2. Für die revisionsrechtliche Überprüfung dieser von der Revision ange-griffenen Begründung ist von dem im Tatbestand des angefochtenen [X.]eilsfestgehaltenen Vortrag des [X.] auszugehen, daß die bei den Beklagten [X.] gegebenen Laboruntersuchungen der Diagnose hinsichtlich Kassenpa-tienten dienten und von einem zugelassenen Kassenarzt als Leistungserbringerbei der zuständigen [X.] hätten abgerechnet werdenkönnen. Das ist hier zu Gunsten des Rechtsmittelführers zu Grunde zu legen,weil das Berufungsgericht gegenteilige tatrichterliche Feststellungen nicht ge-troffen hat. Es fehlen insbesondere Feststellungen zu der von der Revisionser-widerung problematisierten Frage, ab wann die kassenärztliche Versorgung imRaum [X.][X.] auch ohne besondere Übernahmeerklärung alsabrechenbare Kassenleistung anerkannte. Da auch hierzu gegenteilige tatrich-terliche Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist bei der revisionsrechtli-chen Überprüfung des angefochtenen [X.]eils ferner davon auszugehen, daßsowohl der Kläger als auch die Beklagten die Zulassung als Kassenarzt besa-ßen und daß die Überweisungen, aufgrund derer die Beklagten tätig wurden,jeweils auf einem für die kassenärztliche Versorgung vorgeschriebenen [X.] erfolgten.Dann aber trägt die Begründung des Berufungsgerichts - wie die [X.] im Ergebnis zu Recht rügt - die Feststellung nicht, den Beklagten [X.] in Höhe von 121.298,48 DM gegenüber dem Kläger zu.a) Denn die der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legendenUmstände weisen den jeweiligen mittels Überweisung getätigten Auftrag an [X.] der kassenärztlichen Versorgung zu. Die auf entsprechendem [X.] erfolgende Überweisung eines Kassenpatienten durch einen zugelasse-nen Kassenarzt an einen anderen zugelassen Kassenarzt zum Zwecke [X.] 6 -gegenüber der [X.] abrechenbaren Untersuchungoder Behandlung ist die hierfür vorgesehene und typische Vorgehensweise, umdie nötige ärztliche Versorgung auf wirtschaftliche Weise zu Lasten der [X.] sicherzustellen. Dies schließt es im Regelfall aus,einer solchen Beauftragung den objektiven Erklärungswert beizumessen, derüberweisende Arzt wolle einen Vertrag mit privatrechtlicher Verpflichtung dereigenen Person abschließen. Unter den bei der revisionsrechtlichen [X.] hier anzunehmenden Umständen kommt vielmehr regelmäßig nur in [X.], daß jeder beteiligte Arzt im Rahmen des durch Zulassung zum Kassen-arzt begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses eigener Art und in Erfül-lung der ihn und seinen Kollegen gleichermaßen treffenden Pflicht zur Teilnah-me an der kassenärztlichen Versorgung (vgl. [X.]Z 81, 21) tätig geworden ist.Das verbietet es in Fällen dieser Art zugleich, von dem überweisenden Kassen-arzt zu verlangen, daß er zur Abwehr privatrechtlicher [X.] auf die Überweisung hin tätig gewordenen Arztes weitere Darlegungen,etwa zu Einzelheiten seines Vertragsverhältnisses zum Patienten oder desGrundes der Überweisung dieses Patienten macht.b) Umstände, die ausnahmsweise Grund für eine andere Sicht gebenkönnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; solche ist derzeit auchnicht ersichtlich.Eine kassenärztliche Überweisung an einen Arzt derselben Arztgruppe,wie sie hier zu beurteilen ist, weil beide Parteien Laborärzte sind, darf zwar nurausnahmsweise erfolgen (§ 21 Abs. 4 Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte- BMV-Ärzte). Das ändert aber nichts daran, daß unter den derzeit anzuneh-menden Umständen im Streitfall der Bezug zur kassenärztlichen Versorgungbestand. Bei einem solchen Bezug wird eine Überweisung von Arzt zu Arzt [X.] 7 -selben Arztgruppe - ohne daß es auch insoweit weiterer Darlegung bedürfte -naheliegender Weise dahin verstanden, daß sie aufgrund eines erlaubten [X.] und daher auch sie zur kassenärztlichen Versorgung zu [X.] der [X.] erfolge. Ein solches Verständnis warauch im Streitfall nicht ausgeschlossen. Eine Überweisung von einem Arzt der-selben Arztgruppe ist nämlich bereits dann erlaubt, wenn besondere Untersu-chungs- oder Behandlungsmethoden in Anspruch genommen werden sollen,die von dem behandelnden Arzt nicht erbracht werden.Anlaß zu weiterer Darlegung des [X.], wie sie das Berufungsgerichtfür nötig gehalten hat, bestand aber nach dem derzeit zugrundezulegendenSachverhalt auch nicht etwa deshalb, weil - wofür auch die Darstellung in [X.] spricht - die in Auftrag gegebenen HIV-PCR-Untersuchungen offenbar damals noch nicht einer Gebührenposition des [X.]. [X.], daß dieser Gesichtspunkt hinsichtlich der mit 54.338,43 DM berechne-ten sonstigen Laborleistungen ohnehin kein Argument für einen vertraglichenAnspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger sein könnte, war nämlich inso-weit nach dem nicht aufgeklärten Vortrag des [X.] jedenfalls auf Antrag hineine Vergütung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung möglich. [X.] zutrifft, hatte deshalb auch ein mit HIV-PCR-Untersuchungen [X.] Anlaß, die kassenärztliche Überweisung dahin zu verstehen, ersolle in diesem Rahmen tätig [X.] Das Berufungsgericht hat ferner gemeint, das eigene Vorbringen des[X.] im Berufungsverfahren und der Inhalt einiger beispielhaft [X.] an die Beklagten lasse sogar den Schluß zu, daß der Kläger [X.] der Behandlung seiner Patienten sich selbst verpflichtend tätig gewor-- 8 -den sei, so daß ihm lediglich die Möglichkeit bleibe, erbrachte Laborleistungenselbst gegenüber seinen Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte ([X.])abzurechnen.Auch das kann infolge des bereits [X.] keinen Bestand haben.Nach der Darstellung des Berufungsvorbringens des [X.] im Tatbestand desangefochtenen [X.]eils hat der Kläger sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt,die Untersuchungen der Beklagten seien kassenärztliche Leistungen gewesen.Auch die Kennzeichnung der Laborleistungen in den Überweisungen als [X.] belegt nicht, daß die Aufträge gleichwohl außerhalb der gesetz-lichen Krankenversicherung vergeben wurden. Zu Recht weist die Revisiondarauf hin, daß gemäß § 21 BMV-Ärzte gerade auch [X.] zuläs-siger Gegenstand einer Überweisung sein können, die im Rahmen der kassen-ärztlichen Versorgung erfolgen und von dem sie erbringenden Kassenarzt ge-genüber der [X.] abzurechnen sind.4. Mangels hinreichender Sachaufklärung ist der Senat an einer ab-schließenden Entscheidung der Sache gehindert. Wenn jemand einen anderenmit Arbeiten betraut, die üblicherweise nur gegen Entgelt geleistet werden, gehtder objektive Erklärungswert zwar regelmäßig dahin, daß ein Eigengeschäftgewollt sei und man selbst verpflichtet sein wolle. Das liegt auch der [X.] § 164 Abs. 2 BGB zugrunde. Deshalb ist es auch im Streitfall Sache des[X.], Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfalle zu beweisen, welche- 9 -die von den Beklagten erfüllten Aufträge als Teil der kassenärztlichen Versor-gung erscheinen lassen. Den vorstehenden Ausführungen zu Folge hat [X.] das hier jedoch hinreichend getan. Seine Darlegung wird deshalb, so-weit sie streitig ist, vom dem als Tatrichter hierzu berufenen [X.]aufzuklären sein.JestaedtScharen[X.]MühlensAsendorf

Meta

X ZR 10/02

30.09.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. X ZR 10/02 (REWIS RS 2003, 1420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1420

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