Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 3 StR 268/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2108

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
268/14
vom
16. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Oktober 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. November 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] von [X.] in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision bean-standet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Schuldspruchände-rung; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Nach den Feststellungen baute der Angeklagte ausschließlich zum Eigenkonsum Cannabis an. Er zog Cannabispflanzen in dem von ihm bewohn-ten Anwesen und brachte Stecklinge in Maisfeldern im Raum S.

aus. Die 1
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abgeernteten Pflanzen trocknete er zur weiteren Verwendung sowohl in seinem Anwesen als auch in demjenigen seiner Eltern. Im Einzelnen pflanzte er auf Maisfeldern 17 Cannabispflanzen an, die bei ihrer Sicherstellung am [X.] ein Gesamtgewicht von 5.030 Gramm und einen Wirkstoffgehalt von 1,79% +/-
0,19% auswiesen, was 90,1 Gramm +/-
9,4 Gramm THC ent-spricht. In dem Anwesen der Eltern befanden sich am 18. Oktober 2012 214,7 Gramm getrocknete Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 10,2% +/-
1,1% entsprechend 21,9 Gramm +/-
zwei Gramm THC, die aus dem Anbau an der A.

stammten. In seinem eigenen Anwesen wurden am selben Tag zehn Cannabispflanzen, eine Mutterpflanze, acht Setzlinge sowie abgeerntetes [X.] sichergestellt. Das Gesamtgewicht dieser Rauschmittel betrug 433,92 Gramm; der Gesamtwirkstoffgehalt belief sich auf 29,7 Gramm +/-
3,1 Gramm THC.
Das [X.] hat sich nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Rauschgift Handel trieb. Es hat den Sachverhalt rechtlich als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § [X.] Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet und "aus [X.]" dahin erkannt, der Angeklagte habe tateinheitlich Betäubungsmittel angebaut.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Einwendun-gen gegen die Beweiswürdigung und meint insbesondere, die [X.] habe die konsumfähige Menge der auf den Maisfeldern sichergestellten [X.] zu gering berechnet. Außerdem sei der Schuldspruch [X.]; denn nach den Feststellungen seien bezüglich der auf den Feldern sowie in den Anwesen des Angeklagten und seiner Eltern aufgefundenen
Mengen jeweils materiellrechtlich selbstständige, mithin insgesamt drei Taten gegeben; das [X.] habe den Angeklagten zudem hinsichtlich der bereits abgeern-3
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teten Pflanzen wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen.
2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
a) Die Beweiswürdigung des [X.]s hält gemessen an dem einge-schränkten Maßstab der Überprüfung in der Revisionsinstanz (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Juni 2014 -
3 [X.], [X.], 507, 508 mwN) [X.] Nachprüfung stand. Die [X.] hat sich insbesondere rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt waren.
aa) Zu den vor allem gegen die Bestimmung der Menge der [X.] gerichteten Einwendungen der Staatsanwaltschaft gilt:
Die [X.] war zunächst nicht gehalten anzunehmen, dass die gesamte auf den Maisfeldern sichergestellte Menge zum [X.] bestimmt und geeignet war. Sie hat vielmehr rechtsfehlerfrei aus einem Vergleich des [X.] mit demjenigen des bei den Eltern des Angeklagten sicherge-stellten Rauschgifts, das ebenfalls aus dem Anbau an der A.

stammte, inso-weit auf eine Menge von etwa einem Kilogramm an getrocknetem und [X.] Marihuana geschlossen. Dieser Schluss erweist sich -
auch vor dem Hintergrund der plausiblen Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich die Blüten geraucht und mit Ausnahme der kleinen Blätter an den Blüten die übrigen Pflanzenteile, die kaum Wirkstoff enthielten, weggeworfen -
als jeden-falls möglich, wenn nicht naheliegend. Mit Blick auf den geringen Wirkstoffge-halt von etwa 2% und darauf, dass dieser bei auf einem Feld angebauten Pflanzen unmittelbar nach der Ernte bzw. Sicherstellung zu bestimmen ist, weil das Pflanzenmaterial je nach [X.], [X.] und Lagerungstem-5
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peratur rasch verdirbt, vertrocknet, verfault oder verschimmelt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 5. August 1999 -
1 Ss 60/99, [X.], 372, 373; Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § [X.] Rn. 65), musste die [X.] entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei den etwa fünf Kilogramm insgesamt um bereits ge-trocknetes und [X.] Material handelte. Ein Abweichen von der übli-chen Vorgehensweise bei der Bestimmung des [X.] ist im vorlie-genden Fall nicht ersichtlich; die von der Revision in Anspruch genommene Rechtsprechung betrifft andere Fälle.
bb) Mit Blick auf die im Übrigen umfassende Würdigung der erhobenen Beweise stellt es auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die [X.] keine weiteren Ausführungen zum Umfang der Betäubungsmittel-produktion
in dem Anwesen des Angeklagten gemacht hat. Das [X.] hat sich bei seiner Wertung -
unter jeweils detaillierter Darlegung -
im Einzelnen darauf gestützt, dass der von einer polizeilichen Vertrauensperson behauptete gemeinsame Anbau durch den Angeklagten und den Zeugen So.

nicht zu belegen gewesen ist. Weiter haben keine Abnehmer für das Rauschgift ermit-telt werden können. Den Betäubungsmittelanbau durch den Angeklagten hat es nachvollziehbar als eher unorganisiert bewertet. In den Blick genommen hat es ebenfalls die Lebensumstände sowie die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten. Damit beruht seine Überzeugung insgesamt auf einer tragfähi-gen, revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundlage.
cc) Schließlich lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft [X.] eindeutig erkennen, dass die verschiedenen Wirkstoffgehalte durch entsprechende Sachverständigen-gutachten belegt sind. Es stellt hier keinen Verstoß gegen die materiellrechtli-chen Darlegungsanforderungen dar, dass die Urteilsgründe keine weiteren 9
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Ausführungen zu diesen Gutachten enthalten; denn es handelt sich bei der Be-stimmung des [X.] von [X.] um weitgehend standardi-sierte Verfahren,
bei denen die Mitteilung des Ergebnisses jedenfalls dann aus-reichen kann, wenn keine Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutach-tung erhoben worden sind ([X.], [X.], 7. Aufl., § 267 Rn. 16 mwN). Solches wird aus den im Rahmen der Sachrüge maßgeblichen Urteilsgründen nicht ersichtlich. Eine Verfahrensrüge, mit der etwa geltend gemacht wird, die Sachverständigengutachten seien nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist ebenfalls nicht erhoben.
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das [X.] hält demgegenüber sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Bezüglich der auf den Maisfeldern sowie im Anwesen des Angeklag-ten sichergestellten Betäubungsmittel, die noch nicht geerntet waren, ist der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
[X.] Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar. Es bestand hinsichtlich dieser [X.] ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschafts-verhältnis im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsmacht über das Rauschgift, die es dem Angeklagten ermöglichte, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2011 -
5 [X.] juris Rn. 12 f. mwN). Die Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verdrängt insoweit diejenige wegen Anbaus von [X.]; denn derjenige, der Cannabispflanzen aufzieht und dabei Besitz an ihnen hat, macht sich bei Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge nicht nur wegen des Vergehens des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern wegen des Verbrechens des Besitzes von [X.]n in nicht geringer Menge strafbar ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2011 -
5 [X.], juris Rn. 12; [X.], BtMG, 4. Aufl., §
29 Rn. 113 mwN). 11
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Eine tateinheitliche Aburteilung aus "[X.]"
scheidet insoweit aus. Da schon der Wirkstoffgehalt der auf den Maisfeldern aufgefundenen Be-täubungsmittel über der Grenze zur nicht geringen Menge lag, kann bei der rechtlichen Bewertung als Besitz in nicht geringer Menge dahinstehen, ob dies bei den im Anwesen des Angeklagten sichergestellten Pflanzen auch der Fall war.
bb) Hinsichtlich des in seinem sowie dem Anwesen seiner Eltern aufge-fundenen Rauschgifts, das bereits abgeerntet und getrocknet war, ist der An-geklagte des [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ [X.] Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig. Der Angeklagte erntete ausweislich der [X.] das Rauschgift und machte es verbrauchsfähig; damit sind die Voraus-setzungen des [X.] erfüllt (Körner/[X.]/[X.], aaO, § 29 Teil 3 Rn.
11 ff.). Hinter dieser Tatbestandsalternative tritt der hier bezüglich dieser Betäubungsmittel ebenfalls gegebene Auffangtatbestand des Besitzes von Be-täubungsmitteln in
nicht geringer Menge zurück ([X.], aaO, § [X.] Rn. 196 mwN). Weil bereits die Wirkstoffmenge des in dem Anwesen der Eltern des Angeklagten sichergestellten getrockneten Marihuanas die Grenze zur nicht geringen Menge überschritt, kommt es für den Schuldspruch wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht darauf an, ob der Wirk-stoffgehalt des abgeernteten Rauschgifts, das sich in dem Anwesen des Ange-klagten befand, für sich betrachtet ebenfalls über dieser Grenze lag.
cc) Es liegt insgesamt nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vor (§
52 StGB). Der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch [X.] Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß ge-gen das [X.] zu werten. Dies gilt
auch dann, wenn wie hier verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbe-wahrt werden ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2004 -
4 [X.], [X.]R 13
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BtMG § [X.] Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; [X.], aaO, § 29 Rn. 1365 mwN) und wenn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge teilweise hinter das Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktritt.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] selbst ab. § 265 [X.] steht nicht
entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als [X.] hätte verteidigen können.
4. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] eine andere
Strafe verhängt [X.], hätte es den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewertet. Der vom [X.] zugrunde gelegte Strafrahmen des § [X.] Abs. 1 BtMG
wird von der [X.] ebenso wenig berührt wie der Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat, den die [X.] bei ihrer Entscheidung im Blick hatte.
5. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 [X.]).

Becker [X.]

Schäfer

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 268/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 3 StR 268/14 (REWIS RS 2014, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2108

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