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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103 - haftungsbegründende Kausalität - zweistufige Prüfung - naturwissenschaftliche Kausalität - Chrom VI-Belastung - Lungenkrebs - wissenschaftlicher Erkenntnisstand - ausreichende Dosishöhe: 300 Chrom VI-Jahre - wesentliche Ursache bzw Mitursache - unterschiedliche Erkrankungsrisiken: Chromatbelastung - Nikotinkonsum - keine ausschließlich rein mathematische Gegenüberstellung bzw ziffernmäßige Abwägung
1. Bei der Berufskrankheit Nr 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen), die keine Grenzwerte bestimmt, kann die naturwissenschaftliche Kausalität von Chromat-Einwirkungen für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 Chrom VI-Jahren bejaht werden.
2. Bei der Feststellung der rechtlichen Wesentlichkeit einer Ursache (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung) dürfen die unterschiedlichen Erkrankungsrisiken (Einwirkungen durch Chrom und durch Nikotinkonsum) nicht ausschließlich rein mathematisch gegenübergestellt und ziffernmäßig abgewogen werden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Bronchialkarzinom als Berufskrankheit ([X.]) nach [X.] (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen) der Anlage 1 zur [X.] ([X.]V; in Zukunft [X.] [X.]) anzuerkennen und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
Die Klägerin ist die Witwe des 1952 geborenen und während des Berufungsverfahrens im März 2013 an den Folgen einer Krebserkrankung verstorbenen Versicherten. Sie lebte zur [X.] mit dem Versicherten in einem Haushalt. Von April 1977 bis Ende 1985 arbeitete er in einem Stahlwerk. Dort war er bei seiner Tätigkeit als Schweißer Atemwegsbelastungen insbesondere durch Chrom und Nickel ausgesetzt. Die [X.] betrug 307,51 [X.] und die [X.] 196,04 Nickeljahre. Zudem war er einer Asbestbelastung von 12,66 Faserjahren ausgesetzt. Der Versicherte rauchte über einen Zeitraum von 30 Jahren zumindest 20 Zigaretten täglich. [X.] erkrankte er an einem peripheren nicht kleinzelligen Bronchialkarzinom des linken Lungenoberlappens. Die Beklagte lehnte sowohl die Anerkennung der Bronchialkarzinomerkrankung als [X.] [X.] als auch als [X.] Nr 4104 der Anlage 1 zur [X.]V ab (Bescheide vom [X.] und Widerspruchsbescheide vom 8.12.2005).
Das [X.] hat die die Anerkennung der [X.] [X.] ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, bei dem (damaligen) Kläger einen Zustand nach [X.] links wegen nicht kleinzelligem Lungenkarzinom als [X.] [X.] anzuerkennen sowie ihm ab Ende der durch die [X.] bedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] zu gewähren. Die Klage gegen die die Anerkennung einer [X.] Nr 4104 wegen der [X.] hat es abgewiesen (Urteil vom 28.5.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Chromatbelastung des Versicherten am Arbeitsplatz habe kausal die [X.] [X.] verursacht. Nach neueren Studien liege die Dosis für die Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos deutlich unter dem früher angenommenen Grenzwert einer Belastung von 2000 [X.]n. Im Übrigen verlange der Wortlaut der [X.] [X.] gerade nicht, dass sich das Erkrankungsrisiko für die jeweils exponierte Personengruppe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung verdopple. Demgegenüber trete die Raucheranamnese des Versicherten zurück. Zu Recht habe die Beklagte dagegen die Anerkennung einer [X.] Nr 4104 abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür mangels Asbestose, asbesttypischer Pleuraveränderung und Erreichen einer Asbestfaserdosis von 25 Faserjahren nicht vorlägen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage der den Prozess nach dem Tode des Versicherten fortführenden Klägerin abgewiesen (Urteil vom 14.10.2014). Es hat ausgeführt, die Chromatbelastung mit 307,51 [X.]n habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als naturwissenschaftliche (Mit-)Ursache dazu beigetragen, dass der Versicherte im Alter von 52 Jahren an einem Bronchialkarzinom erkrankt sei, denn die Indizien für eine Mitursächlichkeit der [X.] im naturwissenschaftlichen Sinn würden deutlich überwiegen. Der Zusammenhang zwischen Einwirkungen von [X.] und Lungenkrebs sei durch Studien klar belegt; hieraus ergebe sich teilweise eine Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos schon bei einer Dosis von 300 [X.]n. Hinzu komme die durch das Biomonitoring nachgewiesene deutlich erhöhte Chromatbelastung des Lungengewebes. Ebenso seien für die Entstehung des [X.] die Asbest- und Nickelbelastung und als unversicherte Einwirkung der langjährige Nikotinmissbrauch mitursächlich. Die erforderliche rechtliche Bewertung der festgestellten naturwissenschaftlichen Ursachen für die Zurechnungsentscheidung der zweiten Stufe, ob diese für den eingetretenen Erfolg rechtlich wesentlich geworden seien, führe jedoch zu dem Ergebnis, dass die versicherte [X.] neben dem unversicherten Zigarettenrauch eine derart untergeordnete Bedeutung erlange, dass sie nicht als rechtlich wesentliche (Mit-)Ursache für die Bronchialkrebserkrankung betrachtet werden könne. Während die Risikosteigerung durch die Chromatbelastung von 307,51 [X.]n deutlich unter einer anzunehmenden Verdoppelungsdosis von 1000 [X.]n liege, begründe der langjährige Nikotinkonsum ein zehnfach erhöhtes Lungenkrebsrisiko.
Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] [X.]. Entgegen der Auffassung des L[X.] sei die [X.] nicht nur naturwissenschaftlich, sondern auch rechtlich wesentlich für die Entstehung des [X.] gewesen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] komme es auf das Vorhandensein weiterer belastender Einwirkungen nicht an, wenn die beruflichen Einwirkungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen für sich allein ein so hohes Gefährdungspotential bergen würden, dass sich hierauf eine hinreichende Verursachungswahrscheinlichkeit stützen lasse. Schon eine Belastung von 300 [X.]n, wie sie bei dem Versicherten vorgelegen habe, führe zu einer Risikoverdoppelung. Das L[X.] habe deshalb bei der Prüfung der rechtlichen Wesentlichkeit einen zu hohen Grenzwert zugrunde gelegt und auch nicht isoliert die rechtliche Wesentlichkeit aller kanzerogenen Stoffe geprüft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14.10.2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.05.2009 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des L[X.] im Ergebnis für zutreffend. Das L[X.] hätte allerdings aufgrund der festgestellten Einwirkungen bereits die Kausalität der Einwirkung von [X.] im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn verneinen müssen.
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet. Das [X.] hat zu Unrecht das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das [X.] die Beklagte zur Anerkennung der [X.] 1103 verurteilt hat. Die Ablehnung der Anerkennung dieser [X.] in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] war rechtswidrig. Bei dem Versicherten lag ein Zustand nach [X.] links wegen nicht kleinzelligem Lungenkarzinom des linken Lungenoberlappens als Folge einer [X.] 1103 vor. Das [X.] hat - von seiner Rechtsansicht her konsequent - selbst keine Feststellungen zur Höhe der MdE getroffen. Der [X.] konnte daher nicht entscheiden, ob das [X.] zu Recht die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von [X.] verurteilt hat; deshalb musste der Rechtsstreit insoweit an das [X.] zurückverwiesen werden.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens - wie auch des Berufungsverfahrens - ist die Aufhebung der die [X.] 1103 betreffenden Bescheide der Beklagten und ihre Verurteilung zur Anerkennung der [X.] 1103 sowie zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von [X.] durch das [X.]. Nur insoweit hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die zulässige Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4 [X.]G) abgewiesen (vgl insbesondere zur Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage B[X.] vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - NZS 2012, 151 - juris Rd[X.] 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.] 13c).
Dass die Klägerin den Rechtsstreit nach dem während des Berufungsverfahrens eingetretenen Tod des Versicherten fortführt, steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegen. Die Klägerin, die zur [X.] des mit ihr verheirateten Versicherten mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin einen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente und damit auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 [X.] 1 [X.]B I. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der [X.] 1103 ist gegeben, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass noch andere auf die Klägerin übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte bestehen und ggf auch in einem Verfahren nach § 44 [X.]B X geltend gemacht werden können.
Das [X.] hat zu Unrecht unter Aufhebung des Urteils des [X.] die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer [X.] 1103 der Anlage 1 zur [X.]V liegen vor. Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieser [X.] ist § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] 1103. [X.] 1103 lautet: "Erkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen". Der Tatbestand der [X.] 1103 enthält darüber hinaus weder normative Vorgaben in Form einer Mindestdosis oder Mindestdauer der Einwirkung noch eine inhaltliche Eingrenzung der möglichen Krankheitsbilder. Nach § 9 Abs 1 S 1 [X.]B VII sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] als solche bezeichnet sind (sog Listen-[X.]) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit erleiden. Für die Feststellung einer Listen-[X.] ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-[X.]. Die Voraussetzungen der "versicherten Tätigkeit", der "Verrichtung", der "Einwirkungen" und der "Krankheit" müssen im Sinne des [X.] - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden [X.] genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; vgl zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 10 mwN).
1. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] arbeitete der Ehemann der Klägerin von 1977 bis 1985 als Beschäftigter eines Stahlwerks. In dieser Tätigkeit war er nach § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Während und aufgrund dieser versicherten Tätigkeit unterlag er den im Tatbestand der [X.] 1103 genannten Einwirkungen "Chrom und seinen Verbindungen" durch [X.] mit einer Dosis von 307,51 [X.].
2. Beim Versicherten bestand als Erkrankung iS von § 9 Abs 1 [X.]B VII iVm [X.] 1103 ein Zustand nach [X.] links wegen nicht kleinzelligem Lungenkarzinom des linken Lungenoberlappens im Stadium IIa. Nach den Feststellungen des [X.] sind [X.]-Einwirkungen geeignet, Bronchialkarzinome zu verursachen. Bei der [X.] 1103 handelt es sich um einen sog offenen [X.]-Tatbestand (vgl dazu [X.], [X.], 140, 143; Bieresborn, NZS 2008, 354, 359), der [X.] keine konkrete Erkrankung benennt, die bei dem Versicherten diagnostiziert werden muss, um den [X.]-Tatbestand bejahen zu können. [X.] sind deshalb alle Krankheiten, die durch die benannten Einwirkungen potentiell verursacht werden können (vgl hierzu B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 14).
3. Zwischen den festgestellten gefährdenden Einwirkungen iS der [X.] 1103 durch [X.] und der Lungenkrebserkrankung des Versicherten bestand nach den Feststellungen des [X.] ein ursächlicher Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne. Für die Anerkennung einer [X.] ist neben der Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein [X.] zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung der [X.] 1103 ist deshalb, dass die Lungenkrebserkrankung des Versicherten durch die während seiner versicherten Tätigkeit erfolgten Einwirkungen von [X.] verursacht worden ist.
Für den [X.] zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im [X.]en-Recht wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-q[X.]-non). Erst wenn auf dieser sog ersten Stufe feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier die Einwirkung durch einen Arbeitsstoff - eine naturphilosophische Ursache der Krankheit ist, stellt sich auf der sog zweiten Stufe die Frage, ob die Einwirkung auch rechtlich die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr ist (stRspr; vgl zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 19 mwN).
Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den naturwissenschaftlich-philosophischen [X.] sowohl hinsichtlich der sog arbeitstechnischen als auch arbeitsmedizinischen Voraussetzungen festgestellt (hierzu unter a). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben die festgestellten naturwissenschaftlich-kausalen [X.] die Lungenkrebserkrankung auch rechtlich wesentlich verursacht (hierzu unter b).
a) Nach den Feststellungen des [X.] hat die gefährdende Einwirkung durch [X.] die Lungenkrebserkrankung des Versicherten verursacht. Das [X.] hat dazu ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindend festgestellt (anders als in dem dem Urteil des [X.]s vom 29.11.2011 - [X.] U 26/10 R - zugrundeliegenden Verfahren), dass die [X.]belastung von 307,51 [X.]-Jahren, der der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit ausgesetzt war, geeignet war, die Lungenkrebserkrankung zu verursachen und dass diese Einwirkung auch ([X.] für diese Erkrankung war. Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung auf der sog ersten Stufe ist zwar eine der revisionsrechtlichen Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte iS des § 163 [X.]G. Eine solche das Revisionsgericht bindende Wirkung besteht jedoch dann nicht, wenn das [X.] von einem nicht existierenden oder offenkundig falschen medizinischen Erfahrungssatz ausgegangen oder einen bestehenden Erfahrungssatz nicht angewandt hat und eine solche fehlerhafte Anwendung zulässig gerügt wird (vgl hierzu zuletzt B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 28 mwN). Die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale der jeweiligen die [X.] unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen sind revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob sie dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen (vgl B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7 Rd[X.] 20, vom 27.6.2006 - [X.] U 5/05 R - B[X.]E 96, 297 = [X.]-5671 § 6 [X.] 2, Rd[X.] 19 und vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 23). Das über das Vorliegen von [X.]en befindende Gericht muss sich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Maßgebend bei diesem ersten Schritt der Kausalitätsprüfung ist die Feststellung von wissenschaftlichen [X.] und deren Tragweite (vgl [X.], [X.], 140, 144 ff und [X.], 15, 17). Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, Konsensempfehlungen etc hat das jeweilige Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Akt[X.]lität hin ggf durch Sachverständige zu überprüfen (vgl B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 28; vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 68; vom 15.9.2011 - [X.] U 25/10 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4111 [X.] 3 Rd[X.] 20; vgl auch B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also - von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - Konsens besteht (B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 11/14 R - B[X.]E 120, 230 = [X.]-2700 § 9 [X.], Rd[X.] 17; B[X.] vom 23.4.2015 - [X.] U 6/13 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 7 Rd[X.] 22; B[X.] vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.] 20). Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 18).
Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das [X.] unter Berufung auf das durch das [X.] eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. auf Forschungsergebnisse aus dem [X.] gestützt und eine Ursächlichkeit der [X.] für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 [X.]-Jahren bejaht hat. Der [X.] kann jedenfalls nicht feststellen, dass das [X.] damit einen offenkundig falschen Erfahrungssatz zugrunde gelegt oder einen bestehenden Erfahrungssatz außer Acht oder offensichtlich fehlerhaft angewandt hat. Denn ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisstand zur Dosis-Wirkungsbeziehung von [X.] und des Risikos, an Lungenkrebs zur erkranken, existiert nicht. Nach dem derzeitigen Stand in der medizinischen Wissenschaft besteht zwar Einigkeit darüber, dass eine inhalative [X.]exposition ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedingt ([X.]/[X.] [X.], [X.] 2015, 666, 667 unter Bezugnahme auf Studien von [X.] [X.] 2000, [X.] [X.] 2002, [X.] [X.] 2003), eine zuverlässige und allgemein akzeptierte Dosis-Wirkungsbeziehung bei [X.] konnte bislang aber nicht ermittelt werden ([X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.]; [X.]/[X.] [X.], [X.] 2015, [X.], 674). Auch die von der Beklagten im Revisionsverfahren vorgelegte aktuelle Veröffentlichung aus dem [X.] ([X.]/[X.] [X.], [X.] 2015, [X.] ff), die insbesondere unter Berücksichtigung einer Studie aus dem [X.] ([X.] [X.]) eine Risikoverdoppelung für Lungenkrebs in einem Bereich von 500 [X.] bei 40 Jahren Lebensarbeitszeit annimmt, gibt insofern keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder, unabhängig davon, dass jedenfalls das Gesetz in § 9 Abs 1 S 2 [X.]B VII das Kriterium einer Risikoverdoppelung als Voraussetzung einer [X.]-Anerkennung nicht erwähnt (hierzu bereits B[X.] vom 23.3.1999 - [X.] U 12/98 R - B[X.]E 84, 30, 37 f = [X.] 3-2200 § 551 [X.] 12, [X.]; skeptisch gegenüber dem Kriterium der Risikoverdoppelung [X.] auch [X.], [X.]b 2006, 449, 454). Vielmehr weisen die Autoren ausdrücklich darauf hin, dass die dem vorgeschlagenen Wert zugrundeliegenden Berechnungen eine Vielzahl von Unsicherheiten enthalten, und schlagen deshalb vor, ihre Ergebnisse lediglich als Orientierungswerte zu verstehen ([X.]/[X.] [X.], [X.] 2015, [X.], 673 f; so auch [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.]).
Mithin besteht zwar derzeit ein wissenschaftlich gesicherter Grenzwert für eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht, den Forschungsergebnissen lässt sich jedoch die Tendenz entnehmen, bei immer geringeren Einwirkungsmengen eine naturwissenschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen. Während im [X.] für die Annahme einer erheblichen inhalativen [X.]-Belastung und die Anerkennung der [X.] 1103 ein [X.]-Jahre-Wert von 2000 für CrO3 bzw 1000 für [X.] für Lichtbogenschweißer und für andere Tätigkeiten Werte von 1000 für CrO3 bzw 500 für [X.] vorgeschlagen wurden ([X.] und [X.], zusammenfassend dargestellt bei [X.] [X.], [X.] 2009, [X.], 337), nennt eine Studie aus dem [X.] einen Grenzwert von 1300 [X.]-Jahren ([X.], zusammenfassend dargestellt bei [X.] [X.], [X.] 2009, [X.], 340; dies [X.] 2015, [X.], 671). Aufbauend auf einer Studie aus dem [X.] ([X.] [X.]) wurde im [X.] von einem ursächlichen Zusammenhang bei einem Wert von 300 [X.]-Jahren ausgegangen ([X.], zusammenfassend dargestellt bei [X.] [X.], [X.] 2009, [X.], 341; zu den Schwächen der Studien vgl [X.]/[X.] [X.], [X.] 2015, [X.], 670 ff; [X.]/[X.]/[X.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, [X.]).
Die Tendenz zur Annahme immer geringerer Werte wird gestützt durch die von der [X.] ([X.]) veröffentlichte Begründung in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ([X.]) 910 zur Exposition-Risiko-Beziehung bei [X.]. Ziel solcher präventiver Grenzwerte ist zwar die Ermittlung einer Dosis, ab der die ernsthafte Möglichkeit einer Gefährdung besteht, so dass aus ihnen keine direkten Aussagen über retrospektiv betrachtete [X.] abgeleitet werden können (vgl hierzu Bieresborn, [X.]b 2016, 310, 319; [X.], [X.] 2014, 325, 326). Dennoch können solche Studien - zumindest ergänzend - auch für die Kausalitätsprüfung herangezogen werden, da sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Aufschluss über Zusammenhänge zwischen [X.] und Erkrankung geben können (vgl hierzu [X.], Synkanzerogenese aus rechtlicher Sicht, in [X.]
b) Zu Unrecht hat das [X.] dagegen die rechtliche Wesentlichkeit dieser Ursache für den eingetretenen Erfolg verneint, weil den Einwirkungen durch [X.] ein statistisch höheres Erkrankungsrisiko für die Krebserkrankung des Versicherten zugrunde lag als der Einwirkung durch [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] kann im Rahmen der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung nicht ausschließlich das jeweilige Erkrankungsrisiko rein mathematisch gegenüber gestellt und ziffernmäßig abgewogen werden. Die nummerischen [X.] durch Chrom einerseits und Nikotinkonsum andererseits hätten bereits auf der ersten (rein tatsächlichen) Prüfungsstufe festgestellt und abgewogen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die [X.]-Einwirkung die Lungenkrebserkrankung auch auf der sog zweiten, rein rechtlichen Stufe der Kausalitätsprüfung rechtlich wesentlich verursacht.
Welche Ursache im Einzelfall rechtlich wesentlich ist und welche nicht, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs vom Rechtsanwender (Juristen) wertend entschieden werden (grundlegend B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.] 17; B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 31 Rd[X.] 12). Die Wesentlichkeit einer ([X.] ist eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet (grundlegend [X.], [X.] 2007, 92; [X.], [X.] 2017, 51, 55). Die rechtliche Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr ist. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Einwirkung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Erkrankung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 37; B[X.] vom [X.] - [X.] U 15/05 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2 Rd[X.] 23). Das B[X.] hat dabei schon immer betont, dass bei dieser Prüfung "wesentlich" nicht gleichzusetzen ist mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (B[X.] vom [X.] - [X.] U 15/05 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2, Rd[X.] 22). Folglich war in den seit längerer [X.] problematisierten Fällen der durch mehrere Ursachen (kumulativ oder additiv) verursachten Krebserkrankungen (sog Synkanzerogenese) schon immer diskutiert worden, dass auch ([X.] Ursachen eine Entschädigungspflicht auslösen können, wenn auf der ersten Stufe der notwendige naturwissenschaftlich-philosophische Zusammenhang gesichert ist (vgl [X.], [X.] 2005, 115 und zuletzt [X.], [X.] 2015, 301; [X.], [X.] 2012, 360, 365). So liegen die Verhältnisse hier.
Die versicherungsrechtliche Einstandspflicht des [X.] setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung des Versicherten in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, muss der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger nicht einstehen. Entscheidend ist mithin, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Die kausal auf den versicherten [X.] beruhende Lungenkrebserkrankung des Versicherten ist vom Schutzzweck der [X.] 1103 umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung soll im Rahmen der [X.] 1103 vor Erkrankungen, insbesondere vor Bronchialkarzinomen, durch betriebliche [X.]belastungen schützen und im Falle des Eintritts einer solchen Erkrankung Leistungen gewähren. Der Verordnungsgeber hat dabei gerade keinen Schwellenwert festgeschrieben, der überschritten sein muss, damit die [X.] 1103 festgestellt werden kann. Mithin zeigt bereits die Normformulierung der [X.] 1103, dass Chrom und seine Verbindungen vom Verordnungsgeber auch niedrigschwellig als gefährlich eingestuft werden, was durch die oben (unter 3.a) referierten Forschungsbefunde eindrucksvoll belegt wird. Schutzzweck des [X.] der [X.] 1103 ist gerade die Gewährung von Versicherungsschutz bei Erkrankungen, die durch die als grundsätzlich gefährdend eingestuften Einwirkungen von Chrom und seinen Verbindungen hervorgerufen werden. Auch angesichts des [X.] dieses Stoffes hat der Verordnungsgeber den Wortlaut der [X.] 1103 denkbar weit gefasst und die Anerkennung dieser [X.] gerade nicht von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig machen wollen. Damit ist eine Anerkennung der [X.] 1103 auch nicht von vorneherein nur Nichtrauchern vorbehalten. Grund für die Einführung dieses [X.]-Tatbestandes war allein die Erkenntnis, dass sich durch metallische Chrome oder andere Verbindungen des [X.] gesundheitliche Schädigungen einstellen können (vgl [X.], S 2).
Die Wesentlichkeit der vom [X.] festgestellten ([X.] ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach seinen Feststellungen als Mitursache neben die Einwirkung durch [X.] die unversicherte Einwirkung des [X.] mit einer Dosis von 30 Packungsjahren trat. Denn die Einwirkung durch den Nikotinkonsum hat unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der [X.] 1103 das [X.] rechtlich nicht derart geprägt, dass die Erkrankung nicht mehr dem Schutzbereich des [X.] unterfällt. Es besteht zwar kein Automatismus dergestalt, dass die Bejahung des naturwissenschaftlichen Kausalitätszusammenhangs zwischen Einwirkung und Erkrankung auch die rechtliche Wesentlichkeit der Ursache zur Folge hätte. Für [X.]en, die "harte Kriterien" enthalten, wie die [X.] 4104, die die Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von 25 Faserjahren verlangt, hat der [X.] allerdings entschieden, dass bereits bei Nachweis dieser in der Norm selbst genannten Einwirkungsgröße eine Tatsachenvermutung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankung und der Einwirkung von Asbest besteht (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 15/05 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2 Rd[X.] 24 ff). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem beispielsweise gezeigt wird, dass wegen der Art oder der Lokalisation des Tumors, wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung oder aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich ist, nicht jedoch schon dadurch, dass der Versicherte auch außerberuflich Schadstoffeinwirkungen - wie langjähriges Zigarettenrauchen - ausgesetzt war, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, ebenfalls an dem befallenen Organ eine Krebserkrankung zu verursachen. Andernfalls bliebe angesichts vielfältiger, in ihren Wirkungen und Wechselwirkungen nur teilweise bekannter und erforschter gesundheitsschädlicher Umwelteinflüsse, denen jeder in seinem persönlichen Umfeld in mehr oder weniger großem Umfang ausgesetzt ist, die vom Verordnungsgeber aufgestellte Vermutung weitgehend bedeutungslos (so B[X.] vom [X.] - [X.] U 15/05 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.] 4104 [X.] 2 Rd[X.] 27).
Anders als die [X.] 4104 enthält der Tatbestand der [X.] 1103 zwar keinen Grenzwert, ab dem ein [X.] zwischen [X.]einwirkung und Erkrankung vermutet wird. Der Verordnungsgeber hat im Text der [X.] 1103 die Wirkungsbeziehung "Erkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen" für entschädigungswürdig gehalten und keinen Ausschluss von Erkrankungen, die auch durch außerberufliche Einwirkungen verursacht werden können, vorgesehen. Wenn - wie vorliegend - ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen einer beruflichen Einwirkung und einer Erkrankung festgestellt wurde, kann die rechtliche Wesentlichkeit dieser Einwirkung nicht bereits deshalb verneint werden, weil eine andere, außerberufliche Einwirkung ebenfalls geeignet ist, die Erkrankung des Versicherten hervorzurufen. Denn dies würde die vom Gesetzgeber mit der Aufnahme einer Einwirkung in die [X.]V getroffene Wertentscheidung unterlaufen, dass die Beteiligten von deren generellen Eignung zur Verursachung bestimmter Erkrankungen und von deren Entschädigungswürdigkeit auszugehen haben (vgl [X.] in: [X.], Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, [X.], 1996, § 36 Rd[X.] 6). Das in [X.] 1103 vorausgesetzte hohe Gefährdungspotential, das der Verordnungsgeber [X.] zuschreibt, bliebe unberücksichtigt, wenn allein die abstrakte Möglichkeit, dass die Erkrankung durch eine andere (außerberufliche) Einwirkung verursacht wurde, und das Hinzutreten weiterer - statistisch gefährlicherer - Einwirkungen die Wesentlichkeit ausschließen könnte. Auch würde die Normierung eines [X.]en-Tatbestandes wie der [X.] 1103 weitgehend bedeutungslos, insbesondere weil Krebserkrankungen regelmäßig multifaktorielle Geschehensabläufe zugrunde liegen, deren Ursachen teils im beruflichen, teils im außerberuflichen Bereich liegen, ohne dass insofern eine wissenschaftlich begründete exakte Bezifferung der jeweiligen [X.] möglich ist (grundlegend Hallier, Synkanzerogenese aus medizinischer Sicht, in [X.]
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Versicherte vielmehr in dem gesundheitlichen Zustand geschützt, in dem er mit dem gefährdenden Stoff konfrontiert wird. Wenn - wie vorliegend - ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen einer beruflichen Einwirkung und einer Erkrankung festgestellt wurde, kann die rechtliche Wesentlichkeit dieser Einwirkung mithin nicht bereits deshalb verneint werden, weil eine außerberufliche Einwirkung ebenfalls geeignet war, die Erkrankung des Versicherten hervorzurufen. Zudem würde die Rechtsauffassung des [X.], die Ermittlung der Wesentlichkeit sei anhand einer rein statistischen Gegenüberstellung vorzunehmen, im Ergebnis alle Raucher von Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung ausschließen und damit dem Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung widersprechen, die grundsätzlich Versicherungsschutz auch bei bestehenden sonstigen gesundheitlichen Risiken bietet (vgl B[X.] vom 9.5.2006 - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 19).
Der Rechtsstreit war gemäß § 170 Abs 2 S 2 [X.]G an das [X.] zurückzuverweisen. Für eine abschließende Entscheidung durch den [X.] darüber, für welchen [X.]raum und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Verletztenrente nach § 56 [X.]B VII besteht, reichen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht aus. Dies richtet sich gemäß § 56 Abs 2 S 1 [X.]B VII [X.] nach dem Umfang der [X.] Zur MdE hat das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen getroffen. Diese hat es nach Zurückverweisung nachzuholen und über den Anspruch auf Verletztenrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s zum Vorliegen einer [X.] 1103 zu entscheiden (§ 170 Abs 5 [X.]G). Das [X.] wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
Meta
30.03.2017
Urteil
Sachgebiet: U
vorgehend SG Gießen, 28. Mai 2009, Az: S 3 U 266/05, Urteil
§ 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1103 BKV
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2017, Az. B 2 U 6/15 R (REWIS RS 2017, 13089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13089
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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